Psychosen können zu Pflegebedürftigkeit führen. Bei der Pflegebegutachtung und Einstufung in einen Pflegegrad werden z.B. auch Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmung, die Abwehr von Pflege und sozial unangepasstes Verhalten mitberücksichtigt. Viele Betroffene und deren Angehörige denken nicht an einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung, weil die Pflegebedürftigkeit wegen Psychosen oft nicht dem klassischen Bild von Pflegebedürftigkeit entspricht. Aber auch, wer nicht gewaschen, gefüttert oder angezogen werden muss, also nicht ins Klischee von Pflegebedürftigkeit passt, kann Anspruch auf Pflegeleistungen wie z.B. den Entlastungsbetrag, Pflegegeld oder Leistungen von ambulanten Pflegediensten haben.
Auch bei rein psychischen Erkrankungen kann die Pflegekasse auf Antrag einen Pflegegrad feststellen, so dass Anspruch auf Pflegeleistungen der Pflegeversicherung besteht.
Menschen mit Psychosen brauchen oft viel Betreuung und Hilfe. Das gilt besonders in Akutphasen, aber auch außerhalb dieser Phasen kann Hilfebedarf bestehen. In sog. Remissionsphasen (Phasen der Erholung) können Symptome wie z.B. Antriebsschwäche, sozialer Rückzug und mangelnde Fähigkeit zur Selbstversorgung (sog. Minussymptomatik, Näheres unter Schizophrene und manisch-depressive Psychosen) die Selbstständigkeit beeinträchtigen. Auch die Nebenwirkungen von Medikamenten gegen Psychosen können einen Hilfebedarf verursachen.
Die Pflegebedürftigkeit wird im Rahmen einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst (MD) in verschiedenen Lebensbereichen eingeschätzt. Diese heißen Module. Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung. Bei Psychosen sind Einschränkungen der Selbstständigkeit in mehreren Modulen wahrscheinlich.
Beispiele:
Ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Pflegegeld oder Unterstützung durch einen Pflegedienst (Näheres unter Pflegesachleistung), mit Pflegegrad 1 nur auf den Entlastungsbetrag. Ob und welcher Pflegegrad bei Psychosen gewährt wird, kann bei gleicher Diagnose sehr unterschiedlich sein, weil es auf die individuellen Einschränkungen der Selbstständigkeit ankommt. Bei Psychosen kommen auch hohe Pflegegrade in Betracht, während andere Betroffene keine Pflege benötigen.
Gerade wenn die Pflegebedürftigkeit nicht dem klassischen Bild von Pflegebedürftigkeit entspricht, wie bei Psychosen, ist eine gute Vorbereitung auf den Termin zur Pflege-Begutachtung sehr wichtig, um die richtige Pflegegrad-Einstufung erreichen zu können, und dann die Leistungen zu erhalten, auf die ein Anspruch besteht:
Wenn die Begutachtung fälschlicherweise keine Pflegebedürftigkeit oder eine Einstufung in einen zu niedrigen Pflegegrad ergibt, können Betroffene dagegen kostenlos Widerspruch einlegen, und, falls dieser abgelehnt werden sollte, ebenfalls kostenlos klagen. Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht und Widerspruch Klage Berufung. Das geht ohne anwaltliche Hilfe, aber diese kann die Chancen verbessern. Bei finanzieller Bedürftigkeit können Betroffene die anwaltliche Hilfe ggf. über die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe finanzieren.
Ratgeber Pflege-Check – Vorbereitung auf den Begutachtungstermin
Schizophrene und manisch-depressive Psychosen
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