Pflegesachleistung

1. Das Wichtigste in Kürze

Unter Sachleistung wird die häusliche Pflegehilfe verstanden, die in der Regel durch ambulante Pflegedienste, aber auch durch zugelassene Einzelpersonen erbracht wird. Anspruch haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege. Die Pflegedienste bzw. -kräfte rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und erhalten je nach Pflegegrad 761 bis 2.200 € monatlich. Der gleichzeitig vollumfängliche Bezug von Pflegegeld ist nicht möglich, aber eine Kombination beider Leistungen. Ergänzend sind weitere Leistungen der Pflegeversicherung möglich, z.B. Hilfsmittel, Kurzzeitpflege, aber auch Pflegeleistungen vom Sozialamt. Mehrere Pflegebedürftige, z.B. in Wohngemeinschaften, können die häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen und Zeit- und Kostenersparnisse für mehr Leistungen nutzen. Zum 1.1.2024 wurde die Pflegesachleistung erhöht und steigt zum 1.1.2025 nochmals um 4,5 % (siehe Tabelle).

Auch ambulante Betreuungsdienste können vom Budget der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden.

2. Ambulante Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe)

Der Begriff "Pflegesachleistung" ist etwas irreführend, da er an "Sachen" denken lässt. Es handelt sich dabei aber um Geldleistungen der Pflegeversicherung, die Pflegedienste oder zugelassene Pflegepersonen direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt werden.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf pflegerische Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, z.B.

  • Mobilität: Hilfe beim Aufstehen.
  • Selbstversorgung: Hilfe bei oder Übernahme der Körperpflege, Ernährung.
  • Bewältigung und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen. Hilfe bei der Behandlung von Krankheiten.
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Hilfe bei der Freizeitgestaltung und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Dies soll ihnen helfen, so lange wie möglich in ihrem Alltag zurechtzukommen. Diese körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßen sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung werden nach § 36 SGB XI als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe) bezeichnet.

Leistungen der häuslichen Pflegehilfe können auch im Rahmen der Hilfe zur Pflege unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialamt bezogen werden.

3. Voraussetzungen

  • die pflegebedürftige Person erhält keine häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung
    und
  • die Pflege findet im häuslichen Bereich statt, d.h. im eigenen Haushalt, in einem anderen Haushalt, in dem die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde oder in einer sonstigen Seniorenwohneinrichtung (z.B. betreutes Wohnen, jedoch nicht Pflegeheim)
    und
  • prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegesachleistung bei der Pflegekasse beantragt werden (Pflegeantrag).

Pflegesachleistungen sind ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der die pflegebedürftige Person betreut wird, um ein Pflegeheim (stationäre Einrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI) handelt. Näheres unter Vollstationäre Pflege.

Die Pflegeversicherung zahlt keine Pflegesachleistung im europäischen Ausland. Eine Zahlung von Pflegegeld im europäischen Ausland ist jedoch möglich.

4. Höhe

Die professionelle Pflege- oder Betreuungskraft erhält jeweils monatlich bis zu:

Pflegegrad

Leistungsbetrag
2024

Leistungsbetrag  2025

1

(Anspruch auf Entlastungsbetrag: 125 €)

(Anspruch auf Entlastungsbetrag:
131 €)

2

761 €

796 €

3

1.432 €

1.497 €

4

1.778 €

1.859 €

5

2.200 €

2.299 €

Nähere Informationen zur Einstufung unter Pflegegrade.

Die Pflegesachleistungen werden ab 1.1.2028 entsprechend der Inflationsrate dynamisch angepasst.

5. Umwandlungsanspruch

Werden Pflegesachleistungsbeträge nicht in Anspruch genommen, können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 bis zu einer Höchstgrenze von 40 % den Pflegesachleistungsbetrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Besuch von Demenzcafés oder Fahr- und Begleitdienste) verwenden. Diese Unterstützung wird oftmals von ambulanten Betreuungsdiensten, aber auch von ambulanten Pflegediensten angeboten. Die Kostenerstattung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Kostenerstattung durch die Pflegekasse kann nur erfolgen, wenn die Leistungserbringung mit entsprechenden Belegen nachgewiesen wird.
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können bei der Pflegekasse vorab erfragt werden oder online z.B. unter www.pflegeberatung.de oder www.pflegelotse.de gefunden werden.

5.1. Berechnungsbeispiel:

Als Sachleistung im Pflegegrad 3 stehen der pflegebedürftigen Person 1.432 € zur Verfügung. Von dem verfügbaren Betrag werden aber in einem Monat nur 65 % durch den Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse verrechnet = 930,80 €. Damit bleiben 35 % ungenutzt = 501,20 €. Dieser restliche Betrag kann im gleichen Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden.

6. Gemeinsamer Pflege-Pool

Leben mehrere Pflegebedürftige, die von einer professionellen Pflegekraft betreut werden, in einem Haushalt (z.B. Senioren-WG), können sie ihre Pflegesachleistungsansprüche in einen gemeinsamen Pool geben, z.B. für Einkaufen oder Zubereiten von Mahlzeiten. Das Poolen von Pflegeleistungen spart Zeit und Geld, davon können zusätzliche Leistungen finanziert werden, z.B. weitere hauswirtschaftliche Versorgung, die allen Pflegebedürftigen zugutekommen. Außerdem besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 € monatlich für jede bezugsberechtigte Pflegeperson und auf eine Anschubfinanzierung bei Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe. Nähere Informationen unter Wohnen im Alter.

7. Pflegesachleistung: Kombinieren und Ergänzen

Pflegebedürftige, die Pflegesachleistung erhalten, können diese mit weiteren Leistungen ergänzen oder kombinieren:

  • Pflegesachleistung und Pflegegeld schließen sich normalerweise aus. Möglich ist allerdings eine Kombinationsleistung.
  • Pflegebedürftige Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 können mit dem Entlastungsbetrag die Pflegesachleistung ergänzen. Dabei ist es möglich den zusätzlichen Betrag für Angebote von einem ambulanten Pflegedienstes zu verwenden. Ebenso kann der Entlastungbetrag für unterstützende Leistungen von Nachbarn, Bekannten oder Freunden eingesetzt werden. Die Voraussetzung für die Kostenerstattung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und reichen von einer einfachen Registrierung der helfenden Person bis hin zur Absolvierung von vorbereitenden Pflegekursen.
  • Es besteht auch die Möglichkeit neben Pflegesachleistung die pflegebedürftige Person in einer Tages- und Nachtpflege betreuen zu lassen.
  • Kann häusliche Pflege trotz Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung und durch teilstationäre Leistungen (Tages- und Nachtpflege) zeitweise nicht erbracht werden, kann eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 bis 5 für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr auch in einer Kurzzeitpflege aufgenommen werden.
  • Neben der Pflegesachleistung können auch Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung und digitale Pflegeanwendungen beansprucht werden.
  • Hilfe zur Pflege vom Sozialamt: Pflegebedürftige Menschen, die Anspruch auf Pflegeleistungen vom Sozialamt nach SGB XII haben können einen zusätzlichen Anspruch auf Pflegegeld vom Sozialamt haben, obwohl sich die Leistungen normalerweise gegenseitig ausschließen. Ziel ist die Sicherstellung der häuslichen Pflege. Auch wenn die Pflegeperson nur wenige Stunden im Monat unterstützt, darf das Pflegegeld nach pflichtgemäßem Ermessen des Sozialamtes nur um maximal 2/3 gekürzt werden (§ 63 b, Abs.5, SGB XII).
    • Praxistipp: Hilfe zur Pflege können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie nicht versichert sind, die Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.

8. Leistungsanbieter

Die Pflegefachkräfte sind bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst angestellt oder haben als Einzelpersonen einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen.

Die Pflegekassen haben ein Verzeichnis aller Pflegedienste und Einzelpersonen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Sie müssen Pflegebedürftigen Auskunft darüber erteilen, welche Pflegedienste und Einzelpersonen Pflegesachleistungen anbieten. Die Pflegekassen verfügen zudem über eine Preisliste der einzelnen Pflegeleistungen, die Versicherten auf Nachfrage übermittelt wird. Nähere Informationen zur Vergütung ambulanter Pflegedienste unter Leistungskomplexe.

Mit dem Sachleistungsbudget können ambulante Pflegedienste und auch ambulante Betreuungsdienste in Anspruch genommen werden. Ambulante Betreuungsdienste leisten jedoch nur häusliche Betreuungsleistungen wie z.B. Gespräche führen, Begleitung bei Spaziergängen und gedächtnisfördernde Beschäftigungen.

9. Praxistipp

Um das Pflegegeld in voller Höhe zu beziehen, muss eine Pflegeberatung

  • bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich,
  • bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich

durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst im häuslichen Umfeld stattfinden.

Bei Pflegegrad 1 kann eine Beratung durchgeführt werden, es besteht keine Verpflichtung dazu. Termine für die Beratungseinsätze müssen eigenständig mit dem ambulanten Pflegedienst vereinbart werden. Die Betreuungsdienste dürfen keine Beratungseinsätze durchführen.

10. Wer hilft weiter?

Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

11. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Tabelle Pflegeleistungen

Ambulante Pflegedienste

Ambulante Kinderkrankenpflege

Leistungskomplexe

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Pflegegeld Pflegeversicherung

Kombinationsleistung

 

Rechtsgrundlagen: §§ 36, 37 Abs. 9, 45a SGB XI

Letzte Bearbeitung: 09.04.2024

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