Pflegesachleistung bedeutet, dass häusliche Pflegehilfe durch ambulante Pflegedienste oder zugelassene Einzelpersonen erbracht wird. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch darauf, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Die Pflegedienste oder -kräfte rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und erhalten 2025 je nach Pflegegrad 796 bis 2.299 € monatlich. Eine vollständige gleichzeitige Auszahlung von Pflegegeld ist nicht möglich, aber eine Kombination beider Leistungen ist erlaubt. Zusätzlich sind weitere Leistungen der Pflegeversicherung, wie Hilfsmittel, Kurzzeitpflege oder Pflegeleistungen vom Sozialamt möglich. Mehrere Pflegebedürftige, z.B. in Wohngemeinschaften, können die häusliche Pflegehilfe gemeinsam nutzen und damit verbundene Einsparungen für weitere Leistungen verwenden.
Auch ambulante Betreuungsdienste können vom Budget der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden.
Der Begriff "Pflegesachleistung" ist etwas irreführend, da er an "Sachen" denken lässt. Es handelt sich dabei aber um Geldleistungen der Pflegeversicherung, die Pflegedienste oder zugelassene Pflegepersonen direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt werden.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf pflegerische Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, z.B.
Diese Maßnahmen sollen helfen, so lange wie möglich im Alltag zurechtzukommen und werden nach § 36 SGB XI als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe) bezeichnet.
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe können auch im Rahmen der Hilfe zur Pflege unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialamt bezogen werden.
Pflegesachleistungen sind ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der die pflegebedürftige Person betreut wird, um ein Pflegeheim (stationäre Einrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI) handelt. Näheres unter Vollstationäre Pflege.
Die Pflegeversicherung zahlt keine Pflegesachleistung im europäischen Ausland. Eine Zahlung von Pflegegeld im europäischen Ausland ist jedoch möglich.
Ambulante Pflegedienste oder zugelassene Einzelpersonen erhalten monatlich bis zu:
Pflegegrad |
Leistungsbetrag 2025 |
1 |
(Anspruch auf Entlastungsbetrag: |
2 |
796 € |
3 |
1.497 € |
4 |
1.859 € |
5 |
2.299 € |
Nähere Informationen zur Einstufung unter Pflegegrade.
Die Pflegesachleistungen werden das nächste Mal zum 1.1.2028 erhöht, abhängig vom kumulierten Anstieg der Kerninflationsrate (der letzten drei Kalenderjahre).
Werden Pflegesachleistungsbeträge nicht in Anspruch genommen, können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 bis zu einer Höchstgrenze von 40 % den Pflegesachleistungsbetrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Besuch von Demenzcafés oder Fahr- und Begleitdienste) verwenden. Diese Unterstützung wird oftmals von ambulanten Betreuungsdiensten, aber auch von ambulanten Pflegediensten angeboten. Die Kostenerstattung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Kostenerstattung durch die Pflegekasse kann nur erfolgen, wenn die Leistungserbringung mit entsprechenden Belegen nachgewiesen wird.
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können bei der Pflegekasse vorab erfragt werden oder online z.B. unter www.pflegeberatung.de oder www.pflegelotse.de gefunden werden.
Als Sachleistung im Pflegegrad 3 stehen der pflegebedürftigen Person 1.497 € zur Verfügung. Von dem verfügbaren Betrag werden aber in einem Monat nur 65 % durch den Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse verrechnet = 973,05 €. Damit bleiben 35 % ungenutzt = 523,95 €. Dieser restliche Betrag kann im gleichen Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden.
Leben mehrere Pflegebedürftige, die von einer professionellen Pflegekraft betreut werden, in einem Haushalt (z.B. Senioren-WG), können sie ihre Pflegesachleistungsansprüche in einen gemeinsamen Pool geben, z.B. für Einkaufen oder Zubereiten von Mahlzeiten. Das Poolen von Pflegeleistungen spart Zeit und Geld, davon können zusätzliche Leistungen finanziert werden, z.B. weitere hauswirtschaftliche Versorgung, die allen Pflegebedürftigen zugutekommen. Außerdem besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224 € monatlich für jede bezugsberechtigte Pflegeperson und auf eine Anschubfinanzierung bei Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe. Nähere Informationen unter Wohnen im Alter.
Pflegebedürftige, die Pflegesachleistung erhalten, können diese mit weiteren Leistungen ergänzen oder kombinieren:
Die Pflegefachkräfte sind bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst angestellt oder haben als Einzelpersonen einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen.
Die Pflegekassen haben ein Verzeichnis aller Pflegedienste und Einzelpersonen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Sie müssen Pflegebedürftigen Auskunft darüber erteilen, welche Pflegedienste und Einzelpersonen Pflegesachleistungen anbieten. Außerdem haben die Pflegekassen Preislisten für die einzelnen Pflegeleistungen, die auf Nachfrage übermittelt werden. Nähere Informationen zur Vergütung ambulanter Pflegedienste unter Leistungskomplexe.
Mit dem Sachleistungsbudget können sowohl ambulante Pflegedienste als auch ambulante Betreuungsdienste genutzt werden. Ambulante Betreuungsdienste bieten jedoch nur Betreuungsleistungen zu Hause an, wie Hilfe im Haushalt, Gespräche führen, Begleitung bei Spaziergängen und gedächtnisfördernde Aktivitäten.
Um das Pflegegeld in voller Höhe zu beziehen, muss eine Pflegeberatung
durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst im häuslichen Umfeld stattfinden.
Bei Pflegegrad 1 kann eine Beratung durchgeführt werden, es besteht keine Verpflichtung dazu. Termine für die Beratungseinsätze müssen eigenständig mit dem ambulanten Pflegedienst vereinbart werden. Betreuungsdienste (§ 37 Abs. 9 SGB XI) dürfen keine Beratungseinsätze durchführen.
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Rechtsgrundlagen: §§ 36, 37 Abs. 9, 45a SGB XI