Ambulante Kinderkrankenpflege

1. Das Wichtigste in Kürze

Ambulante Kinderkrankenpflegedienste pflegen schwer kranke Kinder zu Hause. Ein Krankenhausaufenthalt kann damit verkürzt oder vermieden werden. Die kranken Kinder können in ihrer vertrauten, familiären Umgebung mit Eltern, Geschwistern und Freunden bleiben. Die Kosten können von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden. Voraussetzung dafür ist die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege oder die Einstufung in einen Pflegegrad durch den medizinischen Dienst.

2. Welche Kinder werden von ambulanten Pflegediensten betreut?

Ambulante Kinderkrankenpflegedienste betreuen und versorgen Kinder und Jugendliche mit einem Pflegegrad in der Regel bis zum 18. Geburtstag, in manchen Fällen auch darüber hinaus:

  • Frühgeborene
  • Akut kranke Kinder
  • Chronisch kranke Kinder
  • Kinder mit Behinderungen
  • Schwerst- und unheilbar kranke Kinder

3. Welche Leistungen werden von Pflegediensten für Kinder erbracht?

Die Pflegeversorgung wird entweder durch Kinderkrankenpflegedienste oder ambulante Pflegedienste, die auch Kinderkrankenpflege anbieten, durchgeführt.

Die Aufgaben eines Kinderkrankenpflegedienstes sind sehr vielfältig und umfassen z.B.:

Pflegefachkräfte betreuen und pflegen kranke Kinder im häuslichen Umfeld. Betroffene Familien werden im Alltag unterstützt und entlastet.

Kinderkrankenpflegedienste arbeiten in der Regel eng mit Kinderärzten, Kinderkliniken und sozialen Diensten zusammen, um eine ganzheitliche und reibungslose Versorgung des Kindes zu gewährleisten. Das Team einer ambulanten Kinderkrankenpflege besteht meist aus erfahrenen Pflegefachkräften, die oft Zusatzqualifikationen haben.

4. Verordnung und Kostenträger

4.1. Kostenträger

4.1.1. Krankenkasse – Leistungen nach SGB V

Die genannten Leistungen werden von der Krankenkasse nur bei medizinischer Notwendigkeit genehmigt und übernommen. Deshalb ist eine Verordnung durch einen Kinderarzt oder eine Klinik bei vorherigem Krankenhausaufenthalt notwendig.

4.1.2. Pflegekasse – Leistungen nach SGB XI

Wenn das Kind als pflegebedürftig eingestuft ist, zahlt die Pflegekasse Leistungen entsprechend dem Pflegegrad des Kindes. Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung. Zudem können jährlich bis zu 1.612 € für Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) beantragt werden, unabhängig vom Pflegegrad.

Als weitere Kostenträger für einzelne Leistungen oder auch Beratungsangebote können Träger der Sozialhilfe, Jugendämter, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder Träger der Eingliederungshilfe in Frage kommen.

5. Wer hilft weiter?

  • Das Sorgentelefon OSKAR ist rund um die Uhr erreichbar unter 0800 88884711. Es berät und informiert zu allen Fragen, die mit lebensverkürzend erkrankten Kindern zu tun haben. Weitere Informationen unter www.oskar-sorgentelefon.de.
  • Individuelle Beratungsangebote für Familien mit chronisch kranken und Kindern mit Behinderungen bietet das knw Kindernetzwerk e.V. unter www.kindernetzwerk.de > knwberatung Infos für Betroffene.
  • Adressen von ambulanten Kinderkrankenpflegediensten finden Sie beim Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege e.V. unter www.bhkev.de > Mitglieder-Suche.

6. Verwandte Links

Kinderhospize

Ambulante Kinderhospizdienste

Beschäftigung in der finalen Lebensphase

Kinderpflege-Krankengeld

Pflegeleistungen

Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege

Pflegende Angehörige > Entlastung

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Ratgeber Leistungen für Eltern

 

Rechtsgrundlagen: § 37 SGB V

Letzte Bearbeitung: 12.07.2024

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