Gemeinsamer Jahresbetrag

1. Das Wichtigste in Kürze

Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag werden die Leistungen für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege (Verhinderungspflege) insofern zusammengefasst, als dass die Leistungsbeträge flexibel für beide Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung genutzt werden können. Ab 1.7.2025 wird dieser gemeinsame Betrag für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 verfügbar sein. Die bisherigen unterschiedlichen Regelungen entfallen, die Voraussetzungen wie Höchstdauer und Vorpflegezeit werden vereinheitlicht. Schwerstpflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre (mit Pflegegrad 4 und 5) können den gemeinsamen Jahresbetrag bereits seit dem 1.1.2024 nutzen.

2. Definition: Was ist der gemeinsame Jahresbetrag?

Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag werden die Leistungsbeträge von Kurzzeitpflege und Ersatzpflege zusammengefasst und können flexibel für die eine oder andere Leistung eingesetzt werden. Pflegebedürftige können damit Leistungen der häuslichen Pflege, z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst, eine Ersatzpflegeperson oder auch vorübergehend stationäre Pflege, in Anspruch nehmen. Die Zusammenlegung der beiden Leistungen wurde übrigens in den Jahren vor der Reform durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) als sog. Entlastungsbudget diskutiert und dieser Begriff wird nach wie vor viel genutzt.

3. Voraussetzungen

Alle Pflegebedürftigen, die bisher Ersatzpflege und/oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben, können zum 1.7.2025 den gemeinsamen Jahresbetrag in Anspruch nehmen; schwerstpflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bereits seit 1.1.2024.

Prinzipiell müssen für die Inanspruchnahme die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeit festgestellt worden sein.

4. Anpassung der Leistungen

Die folgenden Anpassungen gelten seit 1.1.2024 für schwerstpflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 und ab 1.7.2025 für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2:

  • Vorpflegezeit: Wurde Ersatzpflege erstmalig in Anspruch genommen, so musste die Pflege zuhause für bereits 6 Monate erfolgt sein. Diese Frist entfällt und der Anspruch auf Ersatzpflege kann, wie bei der Kurzzeitpflege, sofort bei Vorlage des Pflegegrad 2 genutzt werden.
  • Zeitliche Höchstdauer: Die zeitliche Begrenzung der Ersatzpflege auf maximal 6 Wochen pro Jahr wird auf bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit an die derzeitige Höchstdauer der Kurzzeitpflege angepasst. Gleiches gilt für die Fortzahlung des hälftigen, vor Inanspruchnahme der Leistung bezogenen, Pflegegelds. Der gemeinsame Jahresbetrag kann also für längstens 8 Wochen im Kalenderjahr genutzt werden.
  • Volle Umwidmung von Leistungen für Kurzzeitpflege: Mittel der Kurzzeitpflege sind nicht mehr begrenzt, sondern können in vollem Umfang verwendet werden, solange sie nicht bereits für die Kurzzeitpflege eingesetzt wurden.

5. Wann besteht Anspruch?

Seit 1.1.2024 können pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 und ab 1.7.2025 alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 Leistungen für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege in Form des gemeinsamen Jahresbetrags in Anspruch nehmen,

  • wenn die Pflegeperson, die normalerweise pflegt, wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder anderen Gründen zur häuslichen Pflege verhindert ist,
  • für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung oder
  • in sonstigen Krisensituationen, wenn eine teilstationäre oder häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreichend oder nicht möglich ist und
  • die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Anspruch besteht außerdem, wenn

  • die Wohnung der pflegebedürftigen Person renoviert werden muss, ggf. sind Zuschüsse durch die Wohnumfeldverbesserung möglich.
  • alle Personen aus der Familie, die pflegen könnten, bei der Ernte in der Landwirtschaft eingebunden sind.
  • die Zeit überbrückt werden muss, bis eine vollstationäre Pflege (Pflegeheim) gefunden ist.
  • Sterbebegleitung in einem Hospiz stattfindet.

6. Höhe

Der gemeinsame Jahresbetrag beträgt

  • ab 1.1.2025 3.539 € (aus Kurzzeitpflege: 1.854 € und Ersatzpflege: 1.685 €) nur für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5,
  • ab 1.7.2025 3.539 € (aus Kurzzeitpflege: 1.854 € und Ersatzpflege: 1.685 €) für alle pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2.

Zum 1.1.2028 wird der gemeinsame Jahresbetrag voraussichtlich erhöht, orientiert an der Kerninflation der vergangenen 3 Jahre.

6.1. Praxistipps

  • Beträge, die für Ersatzpflege oder Kurzzeitpflege in der Zeit vom 1.1.2025 bis einschließlich 30.6.2025 schon verbraucht worden sind, werden auf den gesamten Jahresbetrag angerechnet.
  • Wenn Kurzzeitpflege oder Ersatzpflege genutzt wurde, müssen die Pflegeeinrichtungen der pflegebedürftigen Person eine schriftliche Übersicht der entstandenen Kosten geben. Diese Übersicht zeigt, wie viel Geld bereits ausgegeben wurde und wie viel noch übrig ist. Außerdem müssen die Pflegeeinrichtungen die erbrachten Leistungen der Pflegekasse melden.

7. Antrag

Den Antrag stellt die versicherte Person oder eine vertretungsberechtigte Person bei der Pflegekasse.

8. Wer hilft weiter?

Pflegekassen und Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 0303406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

9. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Tabelle Pflegeleistungen

Ersatzpflege

Kurzzeitpflege

Übergangspflege im Krankenhaus

Pflegeleistungen

 

Rechtsgrundlagen: § 42a SGB XI (ab 1.7.2025)

Letzte Bearbeitung: 31.12.2024

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