Die Pflegebedürftigkeit muss von der Pflegekasse festgestellt werden. Dies ist die Hauptvoraussetzung, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten. Pflegebedürftig, nach gesetzlicher Definition im Sozialgesetzbuch XI ist, wer Hilfe braucht, weil seine Fähigkeiten und Selbstständigkeit infolge gesundheitlicher Probleme beeinträchtigt sind. Die Beeinträchtigungen werden begutachtet und, in Abhängigkeit der Einschränkungen, einem Pflegegrad zugeordnet.
Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen aufweisen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig bewältigen können.
Die vorhandenen Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten werden begutachtet, woraufhin eine Einstufung in einen von 5 Pflegegraden erfolgt.
Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen.
Für eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit unter 6 Monaten kommt unter Umständen die gesetzliche Krankenversicherung auf. Näheres unter Häusliche Krankenpflege.
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) oder eine andere unabhängige zugelassene Person mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtung). Mithilfe eines Begutachtungsassessments wird der Grad der Selbstständigkeit in 6 verschiedenen Lebensbereichen (sog. Modulen) und ggf. vorhandene Rehabilitations- und Präventionsbedarfe ermittelt. Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung.
Pflegekassen und Pflegestützpunkte.
Pflege-Check – Vorbereitung auf den Begutachtungstermin
Rechtsgrundlagen: § 14 SGB XI