Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit erhalten Versicherte von ihrer gesetzlichen Krankenkasse, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei schwerer Krankheit die ambulante Versorgung nicht ausreicht und keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Diese Pflege erfolgt in einem Heim und ist für Personen ohne Pflegegrad bzw. mit Pflegegrad 1 möglich. Sie dient der Überbrückung, bis eine häusliche Pflege möglich ist. Die Leistung entspricht in Höhe und Dauer der Kurzzeitpflege der Pflegekasse, wird jedoch von der Krankenkasse finanziert.
Hinweis: Wenn nach Beendigung der Krankenhausbehandlung kein Kurzzeitpflegeplatz verfügbar ist, kann die Pflege unter Umständen für maximal 10 Tage im selben Krankenhaus als sog. Übergangspflege erfolgen, siehe unten.
Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung, kann Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit beantragt werden. Der Anspruch bei Pflegegrad 1 besteht nur dann, wenn die häusliche Krankenpflege nicht ausreichend ist. Es darf keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegen.
Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist, wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Diese Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft und voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen.
Die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit hilft betroffenen Personen, wenn eine Krankenhausbehandlung nicht mehr nötig, eine Versorgung zu Hause aber noch nicht möglich ist.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad bzw. mit Pflegegrad 1 wird bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr und bis zu einer Höhe von 1.774 € übernommen.
Näheres zur Kurzzeitpflege der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 unter Kurzzeitpflege.
Die medizinische Notwendigkeit für die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit muss vor Entlassung aus dem Krankenhaus ärztlich bescheinigt und beantragt werden. Beantragt wird die Leistung vom behandelnden Krankenhausarzt oder vom Hausarzt. Der Antrag muss von der versicherten Person oder deren Betreuer unterschrieben werden. Bei einigen Krankenkassen steht der Antrag online zur Verfügung. Bei der Beantragung sowie bei der Suche nach einem geeigneten Kurzzeitpflegeplatz erhalten Betroffene oft Unterstützung vom Sozialdienst in Krankenhäusern. Auch eine Beratung durch einen örtlichen Pflegestützpunkt ist möglich.
Im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung kann anstelle der Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit auch Häusliche Krankenpflege geleistet werden. Eine Haushaltshilfe kann nach einer Krankenhausbehandlungen auch genehmigt werden, wenn keine Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben, dann allerdings nur für 4 Wochen.
Wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Anschlussversorgung nicht sofort sichergestellt werden kann, können Versicherte möglicherweise Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus haben. Dies ist nach einer Krankenhausbehandlung für einen Zeitraum von höchstens 10 Tagen möglich, nähere Infos unter Entlassmanagement.
Rechtsgrundlagen: § 39c SGB V, § 42 SGB XI