Entlassmanagement bedeutet, dass gesetzlich Versicherte bei der Entlassung nach einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf eine strukturierte Entlassplanung haben. Dies soll einen nahtlosen Übergang von der stationären Behandlung in die häusliche Umgebung oder eine andere nachstationäre Versorgung sichern. Leistungen des Entlassmanagements sind z.B. Organisation eines Kurzzeitpflege- oder Pflegeheimplatzes, vorübergehende Arzneimittelversorgung oder Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Ansprechpersonen in den Einrichtungen sind Pflegende, Ärzte und/oder Sozialdienste.
Das Entlassmanagement sollte in der Praxis folgende Ziel erreichen (Beispiele):
Je nach Behandlung haben Menschen nach Krankenhausbehandlungen einen sehr unterschiedlichen Unterstützungsbedarf: von gar kein Bedarf bei einfachen Routineeingriffen oder nur vorübergehende Unterstützung, z.B. häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfe, bis hin zu dauerhafter Pflegebedürftigkeit, mit dem Umzug in ein Pflegeheim.
Um den Bedarf festzustellen, nutzen Krankenhäuser standardisierte Bewertungsverfahren. Damit wird ermittelt, ob z.B. ein Pflegegrad beantragt werden muss oder Bedarf für eine Anschlussheilbehandlung oder Rehabilitation besteht. Bewertungsverfahren sind z.B.:
Dabei muss das Wohl der Patienten im Mittelpunkt stehen. Den Maßnahmen zur Entlassplanung und der Übermittlung von Daten muss zugestimmt werden.
Die verordneten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements erfolgen in der Regel nur für einen Übergangszeitraum von bis zu 7 Tagen. Verordnet bzw. beantragt werden können:
Während des Krankenhausbehandlung wird eine Liegebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt. Nach der Entlassung kann der Krankenhausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 7 Tage ausstellen. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeitszeiten auch bei der Krankenkasse abfragen, aber es kann ein paar Tage dauern, bis die Meldungen vom Krankenhaus vorliegen. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollte frühzeitig eine Liegebescheinigung ausgestellt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Am Tag der Entlassung muss ein Entlassbrief ausgehändigt werden. Falls dieser noch nicht vorliegt, mindestens ein vorläufiger Entlassbrief. Der Entlassbrief muss als "vorläufig" oder "endgültig" gekennzeichnet sein. Erforderliche Informationen sind:
Die entlassende Versorgungseinrichtung ist verpflichtet, Ihnen eine Ansprechperson für das Entlassmanagement zu benennen. Oft wird dies Betroffenen nicht extra mitgeteilt oder ein Hinweis darauf geht aufgrund der vielen Informationen am Entlasstag unter. Der Entlassbrief muss die Telefonnummer und den Namen der Ansprechperson enthalten. Diese Person kann auch nach der Entlassung, einschließlich an Wochenenden, kontaktiert werden.
Trotz intensiver Bemühungen einer Versorgungseinrichtung um die Anschlussversorgung kann diese nicht immer sichergestellt werden. Versicherte haben dann Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn sie unmittelbar nach der Krankenhausbehandlung häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinische Reha-Maßnahmen oder Pflegeleistungen nicht oder nur unter erheblichen Aufwand in Anspruch nehmen können.
Dies gilt bei jeder Krankenhausbehandlung für längstens 10 Tage. Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen bei einer Krankenhausbehandlung Zuzahlungen leisten.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. veröffentlicht die Hinweise zur Umsetzung des Entlassmanagements für Krankenhäuser unter www.dkgev.de > Themen > Versorgung & Struktur > Entlassmanagement.
Sozialdienst, Pflegende, Ärzte.
Zuzahlungen Krankenversicherung
Fahrtkosten Krankenbeförderung
Rechtsgrundlagen: §§ 39 Abs. 1a, 39e SGB V