Ein Hilfsmittel ist ein Gegenstand oder ein Gerät, das Menschen mit Einschränkungen oder Behinderungen helfen soll, die Teilhabe am alltäglichen Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Das sind z.B. Hörgerät, Brille, Prothese, Rollstuhl, Einlagen oder Kompressionsstrümpfe. Je nach Alter der betroffenen Person, nach Art des Hilfsmittels und nach Kostenträger werden die Kosten für Hilfsmittel ganz, teilweise oder gar nicht übernommen.
Grundsätzlich gilt: Ein Hilfsmittel muss unmittelbar auf die Erfolgssicherung einer Krankenbehandlung oder einer Rehabilitation ausgerichtet sein. Es soll drohender Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen und muss beeinträchtigte Körperfunktionen wiederherstellen, ausgleichen, ersetzen, erleichtern oder ergänzen bzw. zur Befriedigung von allgemeinen lebensnotwendigen Grundbedürfnissen (z.B. Ernährung, Fortbewegung, Hygiene, Kommunikation) erforderlich sein.
Die erstattungsfähigen Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis nach Produktgruppen gegliedert aufgeführt.
Zu den Hilfsmitteln, die von den Kostenträgern übernommen werden, zählen unter anderem
Über die allgemein bekannten Hilfsmittel hinaus sind z.B. auch die nachfolgend aufgeführten von den Kostenträgern anerkannt:
Für Rückenmarksverletzte wurde 2018 das Exoskelett ReWalk Personal 6.0 in das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands aufgenommen. Bei der Indikation "Beidseitige Lähmung der Hüft-, Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur (Querschnittslähmung mit Paraplegie) und Verlust der Gehfähigkeit, z.B. nach Fraktur der unteren Brust- oder der Lendenwirbelsäule mit Schädigung des Rückenmarkes" und unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kostenübernahme mit der Hilfsmittelnummer 23.29.01.2001 bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden. Exoskelette können Rückenmarksverletzten selbstständiges Stehen und Laufen ermöglichen.
Nicht zu den Hilfsmitteln, die von den Sozialversicherungsträgern erstattet werden, zählen:
Gesetzlich Versicherte können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie freiwillig weitere Hilfsmittel erstattet (§ 11 Abs. 6 SGB V). Voraussetzung ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese Hilfsmittel nicht von der freiwilligen Erstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen hat.
Die Kostenübernahme ist bei den Trägern nach der Art der Hilfsmittel unterschiedlich geregelt. Zudem werden in der Regel nur Kosten bis zur Höhe des Festbetrags (siehe unten) übernommen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt in der Regel durch die Vertragspartner, z.B. Sanitätshäuser oder Apotheken.
Gegenstände wie Krücken, Rollstühle, Krankenbetten, Badehilfen usw. werden ggf. bei allen Trägern leihweise überlassen, d.h. nur für die Zeit, in der sie benötigt werden.
Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten mit teilweise starken Einschränkungen.
Bei der Kostenübernahme ist zu unterscheiden zwischen Hilfsmitteln, für die ein Festbetrag (s.u.) besteht, und Hilfsmitteln ohne Festbetrag.
Festbeträge gibt es in der Krankenversicherung für Hilfsmittel in den Gruppen Sehhilfen, Hörhilfen, Inkontinenzmittel, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Stoma-Artikel und Einlagen. Die Krankenkasse erstattet nur bis zu diesem Betrag. Wird ein Hilfsmittel ausgewählt, das über dem Festbetrag liegt, müssen Versicherte den Differenzbetrag (Eigenanteil) selbst übernehmen. Die Höhe der Festbeträge kann beim GKV-Spitzenverband unter www.gkv-spitzenverband.de > Krankenversicherung > Hilfsmittel > Festbeträge eingesehen werden.
Die Zuzahlung richtet sich nur nach der Höhe des Festbetrags. In der Regel muss die versicherte Person also dann Eigenanteil plus Zuzahlung leisten.
Die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers tritt in Einzelfällen für die Kosten ein. Er orientiert sich dabei an der Kostenübernahme durch die Krankenkassen.
Die Unfallversicherung übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) z.B. Kosten für Prothesen und orthopädische Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel ohne Zuzahlung. Der Unfallversicherungsträger orientiert sich an den Festpreisen der Krankenkassen.
Ausnahme: Bei Verordnung von orthopädischen Schuhen muss ein Eigenanteil übernommen werden, wenn es sich um eine einseitige Fußverletzung handelt.
Der Hilfsmittelkatalog der Unfallversicherung umfasst auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens in Normal- oder Sonderausführung, wenn Versicherte auf ihren Gebrauch angewiesen sind.
Die Pflegeversicherung übernimmt nur die Kosten für Pflegehilfsmittel im Rahmen der häuslichen Pflege.
Prothesen übernehmen die Krankenkassen und die Unfallversicherungsträger voll.
Braucht die versicherte Person Hilfsmittel zur Blutentnahme oder für Injektionen (z.B. Blutlanzetten bei Menschen mit Diabetes) und kann das Hilfsmittel nur mit Hilfe von Dritten angewendet werden und besteht eine erhöhte Infektionsgefahr (z.B. bei Menschen mit HIV), besteht ein Anspruch auf ein Hilfsmittel, das Dritte durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützt.
Details zu anderen Hilfsmitteln finden Sie unter Hörhilfen, Sehhilfen, Orthopädische und andere Hilfsmittel und Rollstühle.
Die Krankenkassen und die Unfallversicherungsträger übernehmen auch
Reparaturkosten tragen die Krankenkassen bis zur Höhe des Festbetrages bzw. bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Preises des Hilfsmittelerbringers.
Die Unfallversicherungsträger tragen Reparaturkosten in der Regel voll.
Nicht übernommen werden alle diese Kosten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung.
Bei der Zuzahlung in der Krankenversicherung wird zwischen "nicht zum Verbrauch bestimmten" und "zum Verbrauch bestimmten" Hilfsmitteln unterschieden.
Gibt es für das Hilfsmittel einen Festbetrag (siehe oben), dann richtet sich die Zuzahlung nach diesem.
Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können mehrmals von einer versicherten Person oder im Wiedereinsatz von verschiedenen Versicherten verwendet werden, z.B. Rollstuhl, Beatmungsgerät, Absauggerät. Versicherte zahlen 10 % des Abgabepreises zu, jedoch mindestens 5 und maximal 10 €.
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können wegen ihrer Beschaffenheit, ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal ununterbrochen benutzt werden und sind in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet. Dazu zählen z.B. Vorlagen bei Inkontinenz (Produktgruppe 15), saugende Bettschutzeinlagen und Einmalhandschuhe (Produktgruppe 19). Versicherte zahlen 10 % des Abgabepreises (je Packung) zu, maximal jedoch 10 € monatlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel aufgrund einer oder mehrerer Indikationen oder aus mehreren Produktgruppen benötigt werden.
Eine Befreiung bei Überschreiten der Belastungsgrenze ist möglich, Details Zuzahlungen Krankenversicherung.
Von der Zuzahlung befreit sind
Mit dem Vermerk "FREI, da über Unfallversicherung" auf dem Rezept vermeidet der Arzt Nachfragen und Unklarheiten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verordnung von Hilfsmitteln sog. Hilfsmittel-Richtlinien erstellt. Diese Richtlinien können unter www.g-ba.de > Richtlinien > Hilfsmittel-Richtlinie heruntergeladen werden.
Krankenkassen und Unfallversicherungsträger
Orthopädische und andere Hilfsmittel
Brustkrebs > Brustprothesen und Spezial-BHs
Epilepsie > Ursachen - Diagnose - Formen (Signalgeräte)
Osteoporose > Mobilität und Hilfsmittel
Parkinson > Hilfsmittel und Wohnen
Rechtsgrundlagen: §§ 33, 34 Abs. 4 SGB V - § 15 SGB VI i.V.m. § 42 SGB IX - § 31 SGB VII