Die Krankenhilfe der Sozialämter ist eine Leistung für Personen, die trotz Krankenversicherungspflicht nicht krankenversichert sind und die Kosten für Arzt oder Krankenhaus nicht bezahlen können. Die Leistungen der Krankenhilfe entsprechen im Wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne der Krankenbehandlung. Krankenhilfe zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Gesundheitshilfe.
Der Hilfesuchende erfüllt die Voraussetzungen der Gesundheitshilfe.
Auch ausländische Staatsangehörige haben bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf Krankenhilfe. Wer jedoch nur wegen der Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist ist, erhält Krankenhilfe nur in akut lebensbedrohlichem Zustand oder wenn eine schwere oder ansteckende Erkrankung unaufschiebbar behandelt werden muss (§ 23 Abs.1, 3 SGB XII).
Zur Krankenhilfe zählen z.B.:
Alle genannten Leistungen sollen dem entsprechen, was normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird. Siehe Liste der Leistungen unter Krankenversicherung.
Die Leistungen der medizinische Rehabilitation und die damit verbundenen ergänzenden Leistungen gehören nicht zur Krankenhilfe, sondern zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bzw. zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.
Für Empfänger von Krankenhilfe gelten dieselben Zuzahlungsregelungen und Belastungsgrenzen wie für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Details siehe Zuzahlungen Krankenversicherung.
Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (Näheres unter Regelsätze).
Rechtsgrundlage: § 48 SGB XII