Sozialamt

1. Das Wichtigste in Kürze

Als Sozialämter werden lokale Verwaltungseinheiten von Kommunen und Landkreisen bezeichnet, die sich mit der Sozialhilfe und weiteren Aufgaben beschäftigen. Oft tragen sie auch andere Namen, wie z.B. Amt für Soziale Sicherung (München), Amt für Soziale Leistungen (Augsburg) oder Amt für Soziales (Bochum).

2. Wofür sind Sozialämter zuständig?

Die Sozialämter prüfen insbesondere, ob die Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe vorliegen. Dabei haben Sozialhilfeempfänger eine Mitwirkungspflicht. Für Anträge ist es ratsam, persönlich beim Sozialamt vorzusprechen und möglichst alle Unterlagen bereits mitzubringen.

Welche Aufgaben die Sozialämter außerdem übernehmen, ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Oft sind Sozialämter z.B. auch für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, das Wohngeld und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig.

3. Welches Sozialamt ist zuständig?

Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern.

"Träger der Sozialhilfe" ist nicht das zuständige Sozialamt, sondern die dahinter stehende Behörde, also z.B. eine Stadt oder ein Landkreis. Ein Sozialamt ist eine Verwaltungseinheit, der die Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe zugewiesen wurden. Es kann daneben aber auch viele andere Aufgaben haben, wie z.B. als BaföG-Amt oder als Wohngeldbehörde tätig zu sein oder die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Es gilt also zu unterscheiden zwischen dem Träger, der hinter einer Leistung steht und dem konkreten Amt als Verwaltungseinheit, das sich darum dann kümmert.

Zuständig für die Sozialhilfe ist in der Regel die kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in der sich der Hilfebedürftige aufhält. Jedes Bundesland darf abweichend davon andere Träger der Sozialhilfe bestimmen.

Die örtlichen Träger (in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte) sind für die Sozialhilfe immer zuständig, wenn nicht die überörtlichen Träger zuständig sind.

Die Adresse des zuständigen örtlichen Sozialamts kann bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder beim Landratsamt erfragt werden bzw. steht auf deren jeweiliger Internetseite.

3.1. Überörtliche Träger der Sozialhilfe

Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe haben in den Bundesländern unterschiedliche Zuständigkeiten. Wenn es landesrechtlich nicht anders geregelt ist, sind sie zuständig für:

Die Adressen stehen bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) unter www.bagues.de/de/mitglieder.

Früher waren die überörtlichen Träger der Sozialhilfe auch für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständig. Doch mit dem Bundesteilhabegesetz wurden diese Leistungen aus der Sozialhilfe ausgegliedert und den sog. Trägern der Eingliederungshilfe zugeordnet.

Die Sozialämter als Verwaltungseinheit kümmern sich meist auch um die Eingliederungshilfe, weil diese oft nicht nur die Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe, sondern auch die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe übernehmen.

4. Verwandte Links

Sozialhilfe

Leistungen der Sozialhilfe

 

Rechtsgrundlagen: §§ 3, 97 ff. SGB XII

Letzte Bearbeitung: 08.11.2024

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