Blindenhilfe Landesblindengeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Blindenhilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe für Blinde und Blinden gleichgestellte Menschen mit einer Sehbehinderung. Sie beträgt seit 1.7.2024 für Erwachsene bis zu 880,28 € monatlich. Nur finanziell Bedürftige bekommen Blindengeld, das heißt das Einkommen und Vermögen wird über bestimmten Freibeträgen angerechnet. Landesblindengeld wird ganz und Leistungen aus der Pflegeversicherung werden teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.

Landesblindengeld zahlen die Bundesländer in der Regel unabhängig vom Einkommen und Vermögen.

2. Voraussetzungen für Blindenhilfe

2.1. Medizinische Voraussetzungen

Blindenhilfe ist eine Leistung für folgende Menschen:

  • Blinde: Menschen, denen das Augentlicht vollständig fehlt
  • Blinden Gleichgestellte:
    • Menschen mit einer beidseitigen Gesamtsehschärfe von höchstens 1/50
    • Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden Störungen des Sehvermögens, die genauso schwer ist wie bei einer beidseitigen Gesamtsehschärfe von höchstens 1/50

Die Sozialämter müssen das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis immer als Nachweis für eine Blindheit anerkennen. Sie dürfen aber bei Menschen ohne Merkzeichen Bl die Blindenhilfe nicht einfach ablehnen, sondern müssen erst selbst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Blindenhilfe nicht doch vorliegen.

2.2. Einkommen und Vermögen

Blindenhilfe ist als Sozialhilfeleistung einkommens- und vermögensabhängig. Dabei gelten die Einkommensfreibeträge und anrechnungsfreien Schonvermögen der Sozialhilfe. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen. Bei Blinden rechnet das Sozialamt höchstes 40 % des Einkommens über der Einkommensgrenze der Sozialhilfe auf die Blindenhilfe an, aber bei Blinden Gleichgestellten gelten die normalen Einkommensfreibeträge der Sozialhilfe.

3. Höhe der Blindenhilfe

  • Für Blinde ab 18 Jahren: 880,28 € monatlich
  • Für Blinde bis 17 Jahre: 440,90 € monatlich

3.1. Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen

Erhalten Blinde bei häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung (z.B. Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel), werden diese Leistungen teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet und zwar unabhängig davon, welche Leistungen im Einzelfall bezogen werden, pauschal in folgender Höhe:

  • Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrads 2 ein Betrag in Höhe von 50 % des Pflegegelds des Pflegegrads 2:
    • bis 31.12.2024: 116 € pro Monat
    • ab 1.1.2025: € 173,50 € pro Monat
  • Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 und 5 ein Betrag in Höhe von 40 % des Pflegegelds des Pflegegrads 3, maximal 50 % des Höchstbetrags der Blindenhilfe:
    • bei Volljährigen bis zum 31.12.2024: 286,50 € pro Monat
    • bei Volljährigen ab dem 1.1.2025: 299,50 € pro Monat
    • bei Minderjährigen: 220,45 € pro Monat

Das gilt auch bei Leistungen einer privaten Pflegeversicherung und Pflegeleistungen für Beamte.

3.2. Anrechnung von Landesblindengeld

Leistungen nach den Blindengesetzen der einzelnen Bundesländer (Landesblindengeld, s.u.) werden als gleichartige Leistung zu 100 % angerechnet. Ist das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe, besteht bei finanzieller Bedürftigkeit Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe bis zur Gesamthöhe von 880,28 € bzw. 440,90 €.

3.3. Kürzung in stationären Einrichtungen

Das Blindengeld von Menschen in stationären Einrichtungen, z.B. in Pflegeheimen, wird um die Zahlungen gekürzt, die öffentlich-rechtliche Leistungsträger (z.B. Sozialhilfe oder Beamtenbeihilfe) für die Einrichtung bezahlen, aber höchstens um die Hälfte. Keine Kürzung des Blindengelds gibt es hingegen für Menschen in Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, denn diese gelten nicht als stationäre Einrichtungen.

3.4. Anrechnung anderer Leistungen für Blinde

Andere spezielle Leistungen für Blinde werden voll auf die Blindenhilfe angerechnet, z.B. Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde.

3.5. Ausgeschlossene Leistungen bei Bezug von Blindenhilfe

Wer Blindenhilfe bekommt, ist von folgenden Leistungen ausgeschlossen:

3.6. Praxistipps

  • Beim Antrag auf Blindenhilfe sollten Sie alle ärztlichen Unterlagen beilegen. Lassen Sie sich nicht nur den Grad/Prozentsatz der evtl. verbliebenen Sehfähigkeit attestieren, sondern auch etwaige Gesichtsfeldeinschränkungen. Achten Sie auf exakte Angaben dazu in ihrem Attest.
  • Mit dem Merkzeichen Bl für blind können Sie bei der Einkommensteuer einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € pro Jahr als Steuerfreibetrag geltend machen. Näheres unter Pauschbetrag bei Behinderung.
  • Neben der Blindenhilfe können Sie Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen, ohne dass die Blindenhilfe gekürzt wird.

4. Landesblindengeld

Die Bundesländer zahlen Blinden und zum Teil auch hochgradig Sehbehinderten Landesblindengeld. Zum Teil hat es auch andere Namen, z.B. Landespflegegeld oder Landesteilhabegeld.

Bei einem Aufenthalt in einem Heim oder einer ähnlichen stationären Einrichtung wird in einigen Bundesländern weniger Landesblindengeld gezahlt oder es entfällt ganz. Außerdem gelten zum Teil weitere Sonderregeln, z.B. ein Ausschluss des Blindengelds für Strafgefangene. Es gibt auch unterschiedliche Regeln zur Anrechnung anderer Leistungen wie z.B. des Pflegegelds oder der Zuschüsse bei einer Heimunterbringung.

Folgende Beträge werden gezahlt, wenn keine Sonderregeln gelten und keine anderen Leistungen angerechnet werden:

4.1. Baden-Württemberg

Blinde ab 18 Jahren: 410 € monatlich

Blinde vom 1. bis zum 18. Geburtstag: 205 € monatlich

4.2. Bayern

Blinde jeden Alters: 748 € monatlich

Taubblinde: 1.496 € monatlich, siehe auch Merkzeichen TBl

Hochgradig Sehbehinderte: 224,40 € monatlich

Taubsehbehinderte: 448,80 € monatlich

4.3. Berlin

In Berlin heißt die Leistung "Landespflegegeld".

Blinde jeden Alters: 704,22 € monatlich

Taubblinde: 1.189 € monatlich, siehe auch Merkzeichen TBl

Hochgradig Sehbehinderte: 176,06 € monatlich

Hochgradig Sehbehinderte, die gleichzeitig gehörlos sind: 352,11 € monatlich

4.4. Brandenburg

In Brandenburg heißt die Leistung seit 1.7.2024 "Teilhabegeld" (früher Landespflegegeld).

Blinde ab 18 Jahren: 425 € monatlich

Blinde vom 1. bis zum 18. Geburtstag: 212,50 € monatlich

Taubblinde: 850 € monatlich (neu seit 1.7.2024)

Leistungen der häuslichen Pflege, z.B. Pflegegeld, werden teilweise angerechnet, Näheres unter Landespflegegeld.

Die Leistungen bei Gehörlosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit gibt es nicht gleichzeitig. Es wird der jeweils höchste Betrag gezahlt.

4.5. Bremen

In Bremen heißt die Leistung "Landespflegegeld".

Blinde ab 18 Jahren: 517,61 € monatlich

Blinde 1. bis zum 18. Geburtstag: 258,81 € monatlich

4.6. Hamburg

Blinde jeden Alters: 670,43 € monatlich

4.7. Hessen

Blinde ab 18 Jahren: 757,04 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 440,90 € monatlich

Hochgradig sehbehinderte Erwachsene: 227,11 € monatlich

Hochgradig Sehbehinderte bis 17 Jahre: 132,27 € monatlich

GdB über 70 wegen einer Hörstörung und GdB 100 wegen einer Sehstörung: Taubblindengeld 1.514,08 € monatlich

4.8. Mecklenburg-Vorpommern

Blinde ab 18 Jahren: 430 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 273,05 € monatlich

Hochgradig sehbehinderte Menschen ab 18 Jahren: 107,50 € monatlich (bei teilstationärem Aufenthalt: 64,50 €, bei stationär: 26,64 €)

Hochgradig sehbehinderte Menschen bis 17 Jahre: 68,26 € monatlich (bei teilstationärem Aufenthalt: 40,96 €, bei stationär: 13,65 € monatlich)

4.9. Niedersachsen

Blinde außerhalb von Einrichtungen: 410 € monatlich

4.10. Nordrhein-Westfalen

Blinde von 18 bis 59 Jahren: 880,28 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 440,90 € monatlich

Blinde ab 60 Jahren: 473 € monatlich

Hochgradig Sehbehinderte ab 16 Jahren: 77 € monatlich

Leistungen für Menschen, die zusätzlich gehörlos sind, unter Merkzeichen TBl

4.11. Rheinland-Pfalz

Blinde ab 18 Jahren:

  • 410 €
  • wenn der Antrag bis 30.4.2003 gestellt wurde: 529,50 € monatlich

Blinde vor dem 18.Geburtstag erhalten:

  • 205 €

Befindet sich der Blinde in teilstationärer Betreuung, einer Kindertagesstätte oder Schule, werden mindestens 75 % des Betrags bezahlt.

4.12. Saarland

Im Saarland heißt die Leistung "Blindheitshilfe".

Blinde ab 18 Jahren: 450 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 317 € monatlich

4.13. Sachsen

Blinde ab 14 Jahren: 380 € monatlich

Blinde von 1 bis 13 Jahre: 285 € monatlich

Hochgradig Sehschwache unabhängig vom Lebensalter: 100 € monatlich

Leistungen für Blinde, die gleichzeitig gehörlos sind: 850 €, Näheres unter Merkzeichen TBl

Schwerstbehinderte Kinder: 120 € monatlich

Der Anspruch auf diese 120 € entsteht zusätzlich zum Anspruch auf Landesblindengeld, wenn neben der Sehbehinderung weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 ergeben.

4.14. Sachsen-Anhalt

Blinde ab 18 Jahren: 443,84 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 308,23 € monatlich

Hochgradig Sehbehinderte: 64,10 € monatlich

4.15. Schleswig-Holstein

Blinde ab 18 Jahren: 300 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 200 € monatlich

Leistungen für Taubblinde unter Merkzeichen TBl

4.16. Thüringen

Blinde jeden Alters: 472 €

Leistungen für taubblinde Menschen unter Merkzeichen TBl

 

5. Wer hilft weiter?

Bundesblindenhilfe ist beim Sozialamt, Landesblindengeld ist in der Regel beim Versorgungsamt zu beantragen.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. informiert z.B. über staatliche Leistungen und unterstützt bei der Beantragung von Blindengeld. DBSV-Geschäftsstelle, Rungestr. 19, 10179 Berlin, Telefon 030 285387-0, Fax 030 285387-200, E-Mail info@dbsv.org, www.dbsv.org, Adressen der Landes- oder Regionalverbände unter www.dbsv.org > Über den DBSV > Struktur > Landesvereine.

6. Verwandte Links

Merkzeichen Bl

Merkzeichen TBl

Landespflegegeld

Gehörlosengeld

Sozialhilfe

Hilfe in anderen Lebenslagen

Pflegegeld Pflegeversicherung

Pflegesachleistung

 

Rechtsgrundlagen: § 72 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 10.12.2024

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