Sozialhilfe > Vermögen

1. Das Wichtigste in Kürze

Sozialhilfe bekommt nur, wer wenig Einkommen und Vermögen hat, aber etwas Vermögen dürfen die Leistungsempfänger behalten, z.B. 10.000 €, ein angemessenes Haus oder eine Eigentumswohnung und ein angemessenes Auto (Schonvermögen). Das Sozialamt prüft also die Vermögens- und Einkommensverhältnisse und rechnet zum Teil auch Einkommen und Vermögen von Eltern, Partner, Kindern oder anderen an, mit denen eine sog. Haushaltsgemeinschaft besteht. Von nicht im Haushalt lebenden Unterhaltspflichtigen darf das Sozialamt Unterhalt verlangen, von Kindern und Eltern volljähriger Kinder aber erst ab einem Einkommen von 100.000 €, egal wie viel Vermögen sie haben.

Nachfolgend die Details zur Anrechnung von Vermögen und zum Schonvermögen, das Hilfesuchende behalten dürfen.

Näheres zur Anrechnung von Einkommen unter Sozialhilfe > Einkommen.

2. Allgemeine Voraussetzungen der Sozialhilfe

Leistungen der Sozialhilfe werden nur Hilfesuchenden gewährt, denen es nicht zuzumuten oder nicht möglich ist, die Mittel aus eigenem Vermögen und Einkommen aufzubringen.

Das Sozialamt prüft auch, ob Dritte mit der hilfesuchenden Person zusammen wirtschaften und zu vermuten ist, dass diese von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. Ihr Einkommen und Vermögen wird, unabhängig davon, ob sie unterhaltspflichtig sind oder nicht, in vielen Fällen auf die Sozialhilfe angerechnet. Näheres unter Haushaltsgemeinschaft.

Das Sozialamt kann unter Umständen auch Unterhaltspflichtige zu Zahlungen heranziehen, Kinder und Eltern von Volljährigen aber erst ab einem Jahreseinkommen ab 100.000 €, auch bei hohem Vermögen. Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.

3. Was zählt zum Vermögen

Zum Vermögen zählt das gesamte verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person, z.B.:

  • Ersparnisse, Wertpapiere
  • Schmuck, Kunstgegenstände
  • Lebensversicherung
    Ausnahmen: staatlich geförderte Alterssicherung, Härtefall
  • Ausbildungsversicherung
  • Nicht vom Hilfebedürftigen bewohnte Häuser, Wohnungen und Grundstücke
  • Erbschaften: Sie gehören seit 1.1.2023 immer zum Vermögen und nicht zum Einkommen, auch wenn während des Bezugs von Sozialhilfe geerbt wurde.

4. Was darf behalten werden: Schonvermögen

Nicht zum Vermögen zählt das sog. "Schonvermögen":

  • Vermögen, das die hilfesuchende Person aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, um eine Lebensgrundlage aufzubauen oder zu sichern oder einen Hausstand zu gründen
  • Zusätzliche Altersvorsorge, die staatlich gefördert wurde, z.B. Riester-Rente
  • Gelder, die nachweislich bald zum Bau am Hausgrundstück oder der Wohnung genutzt werden und Pflegebedürftigen oder Menschen mit Behinderungen dienen sollen
  • Angemessener Hausrat, z.B. Möbel, Haushaltsgegenstände
  • Gegenstände zur Berufsausübung, z.B. Pkw bei Handelsvertretern, Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Schutzkleidung
  • Familien- und Erbstücke, wenn der Verkauf eine besondere Härte für die hilfesuchende Person oder deren Familie bedeuten würde
  • Gegenstände für kulturelle oder wissenschaftliche Bedürfnisse, z.B. Musikinstrumente, Stereoanlage, Handbibliothek, Schallplatten, Briefmarkensammlung, wenn ihr Besitz kein Luxus ist
  • Ein nach Größe und Verkehrswert angemessenes und selbst genutztes Hausgrundstück oder eine solche selbst genutzte Eigentumswohnung
  • Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte: Seit 1.1.2023 maximal 10.000 € (vorher 5.000 €)
    • für jede erwachsene sozialhilfe-berechtigte Person
    • für jede alleinstehende minderjährige Person
    • für jede volljährige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Beantragung von Sozialhilfe berücksichtigt wird
  • Zusätzlich zu den 10.000 € je max. 500 € für jede von der hilfesuchenden Person unterhaltene Person, also vor allem für Kinder
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug seit Einführung des Bürgergelds am 1.1.2023)
  • Vermögen, das nach der allgemeinen oder besonderen Härtefallregelung zum Schonvermögen gehört

5. Härtfallregelung beim Schonvermögen

5.1. Allgemeine Härtefallregelung

Zum Schonvermögen gehört auch das Vermögen, dessen Einsatz für die hilfesuchende Person oder deren unterhaltsberechtigte Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Was als Härtefall nach der allgemeinen Härtefallregelung zählt, steht nicht im Gesetz, sondern ist Auslegungssache. Die Gerichte entscheiden im Zweifel, ob ein bestimmtes Vermögen im Einzelfall unter die Härtefallregelung fällt oder nicht. Diese Regelung gilt in allen Bereichen der Sozialhilfe, also zum Beispiel auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt oder bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Beispiele für Schonvermögen nach der allgemeinen Härtefallregelung aus der Rechtsprechung:

  • Angespartes Blindengeld
  • Schmerzensgeld

5.2. Besondere Härtefallregelung

Bei der Gesundheitshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen ist gesetzlich geregelt, dass eine besondere Härte z.B. dann vorliegt, wenn "durch den Vermögenseinsatz eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde".

Trotzdem kann solches Vermögen auch bei anderen Sozialhilfearten als Schonvermögen nach der allgemeinen Härtefallregelung geschützt sein. Außerdem gilt die allgemeine Härtefallregelung auch für die Sozialhilfearten, für die die besondere Härtefallregelung gilt.

6. Praxistipp

Das Sozialamt kann bis zu 10 Jahre rückwirkend Geschenke (Barbeträge oder sonstige Geldwerte), welche die hilfesuchende Person anderen gemacht hat, zurückfordern (§ 528 BGB).

Geschenke können nicht zurückgefordert werden, wenn

  • die beschenkte Person nicht mehr über das Geschenk verfügt, auch nicht über einen Wert, der mit der Schenkung bezahlt wurde.
  • es sich um angemessene Anstandsschenkungen handelte, z.B. zur Geburt oder zur Hochzeit (§ 534 BGB).
  • Vor allem wenn der Betrag für die laufende Lebensführung oder eine gewisse Erhöhung des Lebensstandards, z.B. Urlaub, eingesetzt wurde, muss er in der Regel nicht zurück gezahlt werden.

 

Die beschenkte Person darf sich mit der Schenkung aber nicht von Schulden befreit haben, sonst muss sie das Geld zurückzahlen.

7. Wer hilft weiter?

Für individuelle Berechnungen und Auskünfte ist das Sozialamt zuständig.

8. Verwandte Links

Sozialhilfe

Sozialhilfe > Einkommen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Hilfe zur Pflege

Hilfe in anderen Lebenslagen

Haushaltsgemeinschaft

Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld

 

Rechtsgrundlagen: §§ 90 f. SGB XII

Letzte Bearbeitung: 29.11.2024

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