Sozialhilfe bekommt nur, wer wenig Einkommen und Vermögen hat, aber etwas Vermögen dürfen die Leistungsempfänger behalten, z.B. 10.000 €, ein angemessenes Haus oder eine Eigentumswohnung und ein angemessenes Auto (Schonvermögen). Das Sozialamt prüft also die Vermögens- und Einkommensverhältnisse und rechnet zum Teil auch Einkommen und Vermögen von Eltern, Partner, Kindern oder anderen an, mit denen eine sog. Haushaltsgemeinschaft besteht. Von nicht im Haushalt lebenden Unterhaltspflichtigen darf das Sozialamt Unterhalt verlangen, von Kindern und Eltern volljähriger Kinder aber erst ab einem Einkommen von 100.000 €, egal wie viel Vermögen sie haben.
Nachfolgend die Details zur Anrechnung von Vermögen und zum Schonvermögen, das Hilfesuchende behalten dürfen.
Näheres zur Anrechnung von Einkommen unter Sozialhilfe > Einkommen.
Leistungen der Sozialhilfe werden nur Hilfesuchenden gewährt, denen es nicht zuzumuten oder nicht möglich ist, die Mittel aus eigenem Vermögen und Einkommen aufzubringen.
Das Sozialamt prüft auch, ob Dritte mit der hilfesuchenden Person zusammen wirtschaften und zu vermuten ist, dass diese von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. Ihr Einkommen und Vermögen wird, unabhängig davon, ob sie unterhaltspflichtig sind oder nicht, in vielen Fällen auf die Sozialhilfe angerechnet. Näheres unter Haushaltsgemeinschaft.
Das Sozialamt kann unter Umständen auch Unterhaltspflichtige zu Zahlungen heranziehen, Kinder und Eltern von Volljährigen aber erst ab einem Jahreseinkommen ab 100.000 €, auch bei hohem Vermögen. Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.
Zum Vermögen zählt das gesamte verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person, z.B.:
Nicht zum Vermögen zählt das sog. "Schonvermögen":
Zum Schonvermögen gehört auch das Vermögen, dessen Einsatz für die hilfesuchende Person oder deren unterhaltsberechtigte Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Was als Härtefall nach der allgemeinen Härtefallregelung zählt, steht nicht im Gesetz, sondern ist Auslegungssache. Die Gerichte entscheiden im Zweifel, ob ein bestimmtes Vermögen im Einzelfall unter die Härtefallregelung fällt oder nicht. Diese Regelung gilt in allen Bereichen der Sozialhilfe, also zum Beispiel auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt oder bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Beispiele für Schonvermögen nach der allgemeinen Härtefallregelung aus der Rechtsprechung:
Bei der Gesundheitshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen ist gesetzlich geregelt, dass eine besondere Härte z.B. dann vorliegt, wenn "durch den Vermögenseinsatz eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde".
Trotzdem kann solches Vermögen auch bei anderen Sozialhilfearten als Schonvermögen nach der allgemeinen Härtefallregelung geschützt sein. Außerdem gilt die allgemeine Härtefallregelung auch für die Sozialhilfearten, für die die besondere Härtefallregelung gilt.
Das Sozialamt kann bis zu 10 Jahre rückwirkend Geschenke (Barbeträge oder sonstige Geldwerte), welche die hilfesuchende Person anderen gemacht hat, zurückfordern (§ 528 BGB).
Geschenke können nicht zurückgefordert werden, wenn
Die beschenkte Person darf sich mit der Schenkung aber nicht von Schulden befreit haben, sonst muss sie das Geld zurückzahlen.
Für individuelle Berechnungen und Auskünfte ist das Sozialamt zuständig.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld
Rechtsgrundlagen: §§ 90 f. SGB XII