"Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" leistet das Sozialamt für Menschen, die am Rande der Gesellschaft leben oder besondere Integrationsprobleme haben, z.B. bei Obdachlosigkeit und Suchtkrankheit oder nach der Entlassung aus einem Heim, einer geschlossenen Psychiatrie oder Justizvollzugsanstalt. Die Hilfe umfasst persönliche und unter Umständen auch finanzielle Unterstützung.
Leistungen der sog. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten Personen,
Die sog. Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten regelt die Voraussetzungen näher.
Besondere Lebensverhältnisse bestehen nach der genannten Verordnung, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
Der Anspruch auf die Hilfe hängt nicht davon ab, ob äußere Umstände zu den besonderen Lebensverhältnissen geführt haben, oder ob deren Ursachen "in der Person der Hilfesuchenden" liegen.
Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn das Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten wesentlich eingeschränkt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Dritte sich ausgrenzend verhalten, oder der Hilfesuchende selbst.
Insbesondere gilt das im Bezug auf:
Die Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten ist nachrangig, was bedeutet, dass kein Anspruch auf diese Hilfeleistungen besteht, wenn der Hilfebedarf durch sonstige Leistungen der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe sichergestellt werden kann.
Auch Ausländer können grundsätzlich die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten. Ausgeschlossen davon sind aber Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder erhalten könnten. Ein beträchtlicher Teil der Menschen in Deutschland, die z.B. ohne Wohnung oder sogar ohne Obdach sind oder sonst von diesen Leistungen profitieren könnte, sind damit nicht leistungsberechtigt.
Diese Menschen können entsprechende Hilfen nur nach § 6 Abs. 1 AsylbLG und nur unter mindestens einer der folgenden Voraussetzungen erhalten:
Diese Leistungen sind als Sachleistungen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
Leistungen, die Betroffene nach einer Einzelfallprüfung erhalten können, sind z.B.:
Dienstleistungen werden ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt.
Geld- und Sachleistungen werden nur gewährt, wenn der Hilfsbedürftige die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreitet. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen. Eine Besonderheit ist, dass hier nur Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen betrachtet werden, nicht das von unterhaltspflichtigen Angehörigen, wenn sonst die Gefahr bestünde, dass die Hilfe keinen Erfolg hat.
Die Träger der Sozialhilfe sollen zusammenarbeiten mit Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben (z.B. mit Vereinen, die sich um Obdachlose kümmern) und darauf achten, dass sich deren Angebote und die Angebote der Sozialhilfe sinnvoll ergänzen.
Individuelle Auskünfte erteilt in der Regel das Sozialamt.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Rechtsgrundlagen: §§ 67 ff. SGB XII, BSHG§72DV 2001