Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

1. Das Wichtigste in Kürze

"Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" leistet das Sozialamt für Menschen, die am Rande der Gesellschaft leben oder besondere Integrationsprobleme haben, z.B. bei Obdachlosigkeit und Suchtkrankheit oder nach der Entlassung aus einem Heim, einer geschlossenen Psychiatrie oder Justizvollzugsanstalt. Die Hilfe umfasst persönliche und unter Umständen auch finanzielle Unterstützung.

2. Voraussetzungen für die Hilfe vom Sozialamt

Leistungen der sog. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten Personen,

  • bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind
    und
  • die diese Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft überwinden können.

Die sog. Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten regelt die Voraussetzungen näher.

2.1. Besondere Lebensverhältnisse

Besondere Lebensverhältnisse bestehen nach der genannten Verordnung, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

  • keine oder keine ausreichende Wohnung,
  • ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
  • gewaltgeprägte Lebensumstände,
  • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung,
  • vergleichbare nachteilige Umstände.

Der Anspruch auf die Hilfe hängt nicht davon ab, ob äußere Umstände zu den besonderen Lebensverhältnissen geführt haben, oder ob deren Ursachen "in der Person der Hilfesuchenden" liegen.

2.2. Soziale Schwierigkeiten

Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn das Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten wesentlich eingeschränkt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Dritte sich ausgrenzend verhalten, oder der Hilfesuchende selbst.

Insbesondere gilt das im Bezug auf:

  • Erhalt oder Beschaffung einer Wohnung,
  • Finden eines Arbeitsplatzes,
  • Erhalt eines Arbeitsplatzes,
  • familiäre oder andere soziale Beziehungen,
  • Straffälligkeit.

2.3. Beispiele

  • Auf Grund von Diskriminierung durch sein Umfeld findet jemand nur eine Wohnung, die keine menschenwürdigen Standards erfüllt.
  • Nach der Entlassung aus einer Justizvollzugsanstalt steht der ehemalige Häftling vor dem Nichts.
  • Ein junger Erwachsener muss die Jugendhilfeeinrichtung, in der er bisher lebte auf Grund seines Alters verlassen und hat nichts gefunden, wo er nun leben kann.
  • Nach einer Wohnungskündigung findet eine Person mit Schufa-Eintrag keinen neuen Wohnraum mehr.
  • Eine Frau muss wegen häuslicher Gewalt ins Frauenhaus und verliert alle bisherigen Bezüge, da sie sonst dem Täter begegnen müsste.
  • Eine junge Frau ist zwar nicht obdachlos, kommt aber immer nur bei wechselnden Männern für kurze Zeit unter und muss diesen dafür sexuelle Dienste leisten (sog. Wohnungsprostitution).
  • Eine Frau möchte der Zwangsprostitution entkommen.

2.4. Nachrangigkeit

Die Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten ist nachrangig, was bedeutet, dass kein Anspruch auf diese Hilfeleistungen besteht, wenn der Hilfebedarf durch sonstige Leistungen der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe sichergestellt werden kann.

2.5. Ausschluss bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Auch Ausländer können grundsätzlich die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten. Ausgeschlossen davon sind aber Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder erhalten könnten. Ein beträchtlicher Teil der Menschen in Deutschland, die z.B. ohne Wohnung oder sogar ohne Obdach sind oder sonst von diesen Leistungen profitieren könnte, sind damit nicht leistungsberechtigt.

Diese Menschen können entsprechende Hilfen nur nach § 6 Abs. 1 AsylbLG und nur unter mindestens einer der folgenden Voraussetzungen erhalten:

  • Die Hilfen sind im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich,
  • sie sind zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten,
  • sie sind zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich.

Diese Leistungen sind als Sachleistungen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

3. Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Leistungen, die Betroffene nach einer Einzelfallprüfung erhalten können, sind z.B.:

  • Beratung und persönliche Betreuung, auch für Angehörige.
  • Maßnahmen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, wozu auch Kosten für den Umzug in eine ausreichende Wohnung zählen.
  • Hilfen zum Erlangen und Sichern eines Arbeitsplatzes.
  • Hilfen zur Schul- bzw. Berufsausbildung.
  • Geld- und Sachleistungen sind möglich, z.B. Krankenkassenbeiträge, Bekleidungsbeihilfe oder ein Taschengeld bei stationärer Unterbringung.

 

Dienstleistungen werden ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt.

Geld- und Sachleistungen werden nur gewährt, wenn der Hilfsbedürftige die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreitet. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen. Eine Besonderheit ist, dass hier nur Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen betrachtet werden, nicht das von unterhaltspflichtigen Angehörigen, wenn sonst die Gefahr bestünde, dass die Hilfe keinen Erfolg hat.

Die Träger der Sozialhilfe sollen zusammenarbeiten mit Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben (z.B. mit Vereinen, die sich um Obdachlose kümmern) und darauf achten, dass sich deren Angebote und die Angebote der Sozialhilfe sinnvoll ergänzen.

4. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt in der Regel das Sozialamt.

5. Verwandte Links

Sozialhilfe

Kinder- und Jugendhilfe

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Hilfe für junge Volljährige

 

Rechtsgrundlagen: §§ 67 ff. SGB XII, BSHG§72DV 2001

Letzte Bearbeitung: 08.11.2024

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