Asylbewerber erhalten bei Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Leistungen sind niedriger als die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und dem SGB XII (Sozialhilfe) und werden meist als Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten oder Wertgutscheinen erbracht. Asylbewerber und Geduldete in Aufnahmeeinrichtungen sollen nach 6 Monaten eine Arbeitserlaubnis bekommen. Außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen soll eine Beschäftigung bereits nach 3 Monaten erlaubt werden.
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält ein Ausländer, der sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Leistungen erhält auch, wer ein Asylgesuch geäußert hat, aber keine der Voraussetzungen 1–5 erfüllt.
Informationen zur Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis, Duldung und Ausreisepflicht unter Arbeitserlaubnis > Flucht und Asyl.
Auch Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder von Menschen, die
sind leistungsberechtigt, wenn sie selbst keine dieser Voraussetzungen erfüllen.
Leistungen erhält außerdem, wer einen der folgenden Anträge gestellt hat:
Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten nur in besonderen Ausnahmefällen vorübergehend Leistungen nach dem AsylbLG. In der Regel erhalten sie Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende) bzw. SGB XII (Sozialhilfe).
Die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzen sich aus Leistungen für folgende Bedarfe zusammen:
In den Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen in der Regel als Sachleistung gewährt und außerhalb davon (in Gemeinschaftseinrichtungen oder bei dezentraler Unterbringung) in den meisten Fällen in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder Geldleistungen.
Wenn der Verwaltungsaufwand für die Sachleistungen zu hoch ist, gibt es auch in Aufnahmeeinrichtungen Bezahlkarten, Wertgutscheine oder Geldleistungen und umgekehrt sind ausnahmsweise auch außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen Sachleistungen möglich.
Mit den Bezahlkarten können Sie nur eingeschränkt Bargeld abheben. Es kann sich lohnen, dagegen mit Rechtsmitteln vorzugehen, denn das Sozialgericht Nürnberg hat bereits in einem gerichtlichen Eilverfahren einer Frau zu Geldüberweisungen in Höhe von monatlich 460 € verholfen. Beachten Sie aber, dass es in ihrem Einzelfall auch zu einer ganz anderen Entscheidung kommen kann. Die Rechtslage ist noch nicht geklärt, weil das Bundessozialgericht noch nicht darüber entschieden hat.
Notwendiger Bedarf |
Notwendiger persönlicher Bedarf |
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Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene |
256 € |
204 € |
Ehe- und Lebenspartner in einer Wohnung / |
229 € |
184 € |
Haushaltsangehörige unter 25 Jahren, Erwachsene in einer stationären Einrichtung |
204 € |
164 € |
Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren |
269 € |
139 € |
Kinder zwischen 6 und 13 Jahren |
204 € |
137 € |
Kinder bis 5 Jahre |
180 € |
132 € |
Die Leistungen werden nur bei Hilfebedürftigkeit gewährt. Haben die Leistungsberechtigten Einkommen und Vermögen, so gilt: Die leistungsberechtigte Person und ihre Familienangehörigen im selben Haushalt müssen grundsätzlich erst alles aufbrauchen, bevor sie Leistungen nach dem AsylbLG erhalten können.
Es gibt aber Freibeträge (§ 7 AsylbLG):
Asylsuchende sind in der Regel nicht krankenversichert, aber erhalten ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen (Notversorgung) sowie Schutzimpfungen, medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen und Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt. Eine Versorgung mit Zahnersatz ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.
Diese Leistungen werden nur dann gewährt, wenn sie im Einzelfall ausnahmsweise
Voraussetzung ist in der Regel eine längerfristige Bleibeperspektive. Eine Besserstellung gegenüber Empfängern von Sozialhilfe nach dem SGB XII ist ausgeschlossen.
Nach einem Aufenthalt von 36 Monaten besteht Anspruch auf sog. Analogleistungen. Das sind Leistungen, die in Art und Höhe denen der Sozialhilfe entsprechen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Haben die Leistungsberechtigten allerdings die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, gilt das nicht.
Asylbewerber und Geduldete können frühestens nach 6 Monaten eine Arbeitserlaubnis bekommen, wenn sie in einer Aufnahmeeinrichtung leben müssen. Wenn sie außerhalb einer solchen Einrichtung leben dürfen, dann ist das schon nach 3 Monaten möglich.
Das führt dazu, dass viele nach ihrer Flucht aus Deutschland auch dann gezwungen sind, zunächst von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu leben, wenn sie in Deutschland arbeiten wollen und können, selbst dann, wenn sie bereits einen Arbeitsplatz gefunden haben.
Näheres zum Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten unter Arbeitserlaubnis > Flucht und Asyl.
Weitere Informationen zu den Asylbewerberleistungen finden Sie in der Broschüre "Soziale Rechte für Geflüchtete – Das Asylbewerberleistungsgesetz" des Paritätischen Wohlfahrtsverbands unter www.der-paritaetische.de > Suche nach "Soziale Rechte für Geflüchtete".
Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit
EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen
Rechtsgrundlagen: AsylbLG