Menschen, die aufgrund von anerkanntem Recht auf Asyl, Flüchtlingsschutz, Abschiebungsverbot oder subsidiärem Schutz (z.B. Flucht vor Krieg) in Deutschland sind, dürfen hier uneingeschränkt arbeiten. Menschen, deren Asylverfahren noch läuft (= Asylbewerber) oder Geduldete bekommen frühestens nach 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis. Wenn sie in einer Aufnahmeeinrichtung leben müssen, dürfen sie erst frühestens nach 6 Monaten eine Arbeit aufnehmen. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens erhalten alle Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung. Danach bekommen die Geflüchteten entweder eine Aufenthaltserlaubnis oder werden ausreisepflichtig. Ausreisepflichtige bekommen eine Duldung, solange ihre Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt ist.
Ob Geflüchtete in Deutschland arbeiten dürfen, hängt vom Aufenthaltsstatus ab.
Für Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung gelten die Regeln für Asylbewerber und Geduldete zum Arbeitsmarktzugang (siehe unten).
Bei Geflüchteten mit einem Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) gelten unterschiedliche Regeln zum Arbeitsmarktzugang, abhängig davon, aus welchem Grund ihnen der Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis aus einem der folgenden Gründe, dürfen Geflüchtete in Deutschland uneingeschränkt arbeiten:
Wenn einer dieser Schutzgründe anerkannt wurde, wird zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und dann nach 5 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft in jedem Einzelfall, ob Deutschland ihnen aus einem dieser Gründe Schutz gewähren muss. Kein Recht auf Schutz in Deutschland haben Menschen, die ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit oder eine schwere (nichtpolitische) Straftat begangen haben. Gleiches gilt, wenn sie gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen haben oder eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder die Allgemeinheit darstellen.
Weitere Informationen zum Asylrecht, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Themen > Asyl und Flüchtlingsschutz > Ablauf des Asylverfahrens > Schutzformen.
Es gibt aber auch andere Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete, bei denen vor einer Arbeitsaufnahme erst eine Erlaubnis eingeholt werden muss, z.B. eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen.
Asylbewerber und geduldete Menschen erhalten frühestens nach 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis, wenn sie nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, ansonsten erst frühestens nach 6 Monaten. Für geduldete Menschen gilt diese nicht, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
Kein Arbeitsmarktzugang (Arbeitsverbot) für Asylbewerber und Geduldete besteht:
Nähere Informationen geben
Hinweis: Nach einem Antrag auf Arbeitserlaubnis kann es derzeit sehr lange dauern, bis die Ausländerbehörde darüber entschieden hat. Die Ampelregierung wollte Erleichterungen einführen, damit Geflüchtete schneller eine Arbeitserlaubnis bekommen können:
Wenn sich die Ausländerbehörde 2 Wochen lang nicht meldet, nachdem die Agentur für Arbeit im Antragsverfahren beteiligt worden ist, sollte künftig die Arbeitserlaubnis als erteilt gelten. Außerdem wollte die Ampelregierung die Verwaltungsabläufe verbessern.
Ob diese Änderungen kommen werden, ist nicht mehr absehbar.
Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit
Rechtsgrundlagen: AsylG - Genfer Flüchtlingskonvention - Art. 16a GG - AufenthG