Arbeitserlaubnis > Flucht und Asyl

1. Das Wichtigste in Kürze

Menschen, die aufgrund von anerkanntem Recht auf Asyl, Flüchtlingsschutz, Abschiebungsverbot oder subsidiärem Schutz (z.B. Flucht vor Krieg) in Deutschland sind, dürfen hier uneingeschränkt arbeiten. Menschen, deren Asylverfahren noch läuft (= Asylbewerber) oder Geduldete bekommen frühestens nach 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis. Wenn sie in einer Aufnahmeeinrichtung leben müssen, dürfen sie erst frühestens nach 6 Monaten eine Arbeit aufnehmen. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens erhalten alle Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung. Danach bekommen die Geflüchteten entweder eine Aufenthaltserlaubnis oder werden ausreisepflichtig. Ausreisepflichtige bekommen eine Duldung, solange ihre Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt ist.

2. Arbeitsmarktzugang und Aufenthaltsstatus

Ob Geflüchtete in Deutschland arbeiten dürfen, hängt vom Aufenthaltsstatus ab.

Für Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung gelten die Regeln für Asylbewerber und Geduldete zum Arbeitsmarktzugang (siehe unten).

  • Aufenthaltsgestattung: Asylbewerber erhalten für die Zeit des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel, macht aber den Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig. Sie erlischt, sobald die Entscheidung über den Asylantrag unanfechtbar geworden ist, und wird ggf. durch eine Aufenthaltserlaubnis ersetzt oder die betroffene Person wird ausreisepflichtig und ihr Aufenthalt in Deutschland wird unrechtmäßig.
  • Duldung: Menschen mit einer Duldung sind ausreisepflichtig, können aber im Augenblick aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (noch) nicht abgeschoben werden, z.B. weil Reisedokumente fehlen oder die Ausreise krankheitsbedingt nicht möglich ist. Betroffene erhalten eine Duldungsbescheinigung. Sie bescheinigt, dass die Anwesenheit in Deutschland derzeit aus wichtigen Gründen hingenommen wird, obwohl sich die Person eigentlich nicht in Deutschland aufhalten darf. Menschen mit einer Duldung werden umgehend abgeschoben, sobald die Duldungsgründe entfallen.

Bei Geflüchteten mit einem Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) gelten unterschiedliche Regeln zum Arbeitsmarktzugang, abhängig davon, aus welchem Grund ihnen der Aufenthaltstitel erteilt wurde.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis aus einem der folgenden Gründe, dürfen Geflüchtete in Deutschland uneingeschränkt arbeiten:

    • Asyl bei politischer Verfolgung (Art 16a GG)
    • Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention, z.B. wegen rassistischer, religiöser, politischer oder sozialer Verfolgung
    • Subsidiärer Schutz (z.B. für Kriegsflüchtlinge)
    • Nationales Abschiebungsverbot, z.B. wegen Lebensgefahr im Fall einer Abschiebung

Wenn einer dieser Schutzgründe anerkannt wurde, wird zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und dann nach 5 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft in jedem Einzelfall, ob Deutschland ihnen aus einem dieser Gründe Schutz gewähren muss. Kein Recht auf Schutz in Deutschland haben Menschen, die ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit oder eine schwere (nichtpolitische) Straftat begangen haben. Gleiches gilt, wenn sie gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen haben oder eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder die Allgemeinheit darstellen.

Weitere Informationen zum Asylrecht, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Themen > Asyl und Flüchtlingsschutz > Ablauf des Asylverfahrens > Schutzformen.

Es gibt aber auch andere Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete, bei denen vor einer Arbeitsaufnahme erst eine Erlaubnis eingeholt werden muss, z.B. eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen.

3. Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und geduldete Menschen

Asylbewerber und geduldete Menschen erhalten frühestens nach 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis, wenn sie nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, ansonsten erst frühestens nach 6 Monaten. Für geduldete Menschen gilt diese nicht, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.

Kein Arbeitsmarktzugang (Arbeitsverbot) für Asylbewerber und Geduldete besteht:

  • in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts,
  • in einer Erstaufnahmeeinrichtung, bevor die Fristen zum Arbeitsmarktzugang abgelaufen sind (siehe oben),
  • wenn das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde,
  • wenn Geduldete Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung eines Abschiebehindernisses verletzt haben oder ein Abschiebehindernis selbst zu vertreten haben,
  • für Ausländer aus einem sog. sicheren Herkunftsland, die nach dem 31.8.2015 einen Asylantrag gestellt haben.

Nähere Informationen geben

Hinweis: Nach einem Antrag auf Arbeitserlaubnis kann es derzeit sehr lange dauern, bis die Ausländerbehörde darüber entschieden hat. Die Ampelregierung wollte Erleichterungen einführen, damit Geflüchtete schneller eine Arbeitserlaubnis bekommen können:
Wenn sich die Ausländerbehörde 2 Wochen lang nicht meldet, nachdem die Agentur für Arbeit im Antragsverfahren beteiligt worden ist, sollte künftig die Arbeitserlaubnis als erteilt gelten. Außerdem wollte die Ampelregierung die Verwaltungsabläufe verbessern.
Ob diese Änderungen kommen werden, ist nicht mehr absehbar.

4. Praxistipps

  • Asylbewerber können sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Asyl und Flüchtlingsschutz > Ablauf des Asylverfahrens ausführlich über das Asylverfahren informieren.
  • Informationen zum Asylverfahren, zu Ausbildung und Arbeit sowie zahlreiche Tipps zum Leben in Deutschland gibt die App "Ankommen" bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter https://ankommenapp.de. Die App wurde gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit, dem Goethe Institut und dem Bayerischen Rundfunk entwickelt.

5. Wer hilft weiter?

  • Lokale Beratungsstellen für Flüchtlinge und Migranten finden Sie beim Förderverein PRO ASYL e.V. – Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge unter www.proasyl.de > Beratung > Lokale Beratungsstellen für Flüchtlinge und Migrant*innen.
  • Der Verein Refugee Law Clinics Deutschland e.V. bietet eine Liste von Refugee Law Clinics in Deutschland unter www.rlc-deutschland.de > rlc standorte. Eine Refugee Law Clinic ist ein für Flüchtlinge kostenfreies Angebot, bei dem Studierende unter Anleitung von Volljuristen im Asyl und Ausländerrecht beraten und begleiten. Die Studierenden erhalten dabei schon im Studium Spezialkenntnisse im Asyl- und Ausländerrecht.

6. Verwandte Links

Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit

Asylbewerberleistungsgesetz

 

Rechtsgrundlagen: AsylG - Genfer Flüchtlingskonvention - Art. 16a GG - AufenthG

Letzte Bearbeitung: 08.11.2024

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