Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit

1. Das Wichtigste in Kürze

Staatsangehörige, die nicht der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören, gelten als sog. Drittstaatsangehörige. Sie benötigen fast immer einen Aufenthaltstitel für ihre Einreise bzw. ihren Aufenthalt in Deutschland (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte. Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, darf in der Regel in Deutschland arbeiten und hat in der Sozialversicherung die gleichen Rechte wie Deutsche.

Asylbewerber, geduldete und ausreisepflichtige Personen haben keinen Aufenthaltstitel. Für sie gelten andere Regelungen, Näheres unter Arbeitserlaubnis > Flucht und Asyl. Zu den Regeln für Staatsangehörige der EU und des EWR und einer Liste der EU und EWR-Staaten unter EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen.

2. Einreise und Aufenthalt

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen Drittstaatsangehörige fast immer einen Aufenthaltstitel. Dieser muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden (Ausnahme: Visum).

Der Aufenthaltstitel wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Form einer Plastikkarte ausgestellt und hat einen Chip auf dem die Daten gespeichert sind und eine Online-Ausweisfunktion. Nur ausnahmsweise gibt es noch Papierdokumente als Aufenthaltstitel. Ein Visum wird hingegen in den Reisepass geklebt.

2.1. Kurzaufenthalt ohne Aufenthaltstitel

Für einen Aufenthalt, der 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, ist auch für Staatsangehörige von Drittländern kein Aufenthaltstitel erforderlich, wenn eine Befreiung von der Visumspflicht vorliegt. Für welche Länder diese Befreiung gilt, hat die EU in einer Verordnung (Visa-VO) geregelt.

Menschen aus diesen Ländern werden so Urlaub, Besuche oder Geschäftsreisen ohne besondere bürokratische Hürden ermöglicht. Sie müssen nur einen Reisepass mitführen.

2.2. Visum

(§ 6 AufenthG)

Das Visum wird durch eine deutsche Auslandsvertretung erteilt und berechtigt zur Einreise nach Deutschland. Es gibt zwei Arten:

Daneben gibt es noch das Flughafentransitvisum, das nur zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen berechtigt.

Eine Liste der Herkunftsländer, bei denen für die Einreise nach Deutschland eine Visumpflicht besteht, gibt das Auswärtige Amt unter www.auswaertiges-amt.de > Service > Visa und Aufenthalt > Allgemeine Informationen. Dort gibt es auch Informationen zur Beantragung.

Staatsangehörige der folgenden Staaten können sich auch nach der Einreise direkt in Deutschland einen Aufenthaltstitel beschaffen:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Vereinigtes Königreich (UK)
  • Nordirland
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Eine besondere Visumsart ist die Chancenkarte für Fachkräfte, die es seit Juni 2024 gibt. Diese soll qualifizierten Ausländern aus Drittstaaten den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Näheres unter www.make-it-in-germany.com > Visum & Aufenthalt > Arten von Visa > Chancekarte zur Jobsuche.

2.3. Aufenthaltserlaubnis

(§§ 7 f.,16 ff. AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht einen befristeten Aufenthalt. Gründe für einen Aufenthalt sind:

  • Ausbildung (Schulbesuch, Berufsausbildung und Studium)
  • Erwerbstätigkeit
  • Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (z.B. bei Asylberechtigung, subsidiärer Schutzberechtigung, Abschiebeschutz)
  • Familiäre Gründe (Ehe, Nachzug von Kindern sowie den Eltern minderjähriger Kinder und anderen Familienmitgliedern)

Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

2.4. Blaue Karte EU

(§ 18b AufenthG)

Mit der Blauen Karte EU können Drittstaatsangehörige, die einen Hochschulabschluss entweder in Deutschland erworben haben, oder einen anerkannten oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Abschluss besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis für eine ihrer Qualifikation entsprechende gut bezahlte Beschäftigung erhalten. Die Blaue Karte EU ist eine auf höchstens 4 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen danach weiterhin vorliegen.

Nähere Informationen zur Blauen Karte EU gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Themen > Migration & Aufenthalt > Zuwandernde aus Drittstaaten > MigraThek > Die Blaue Karte EU.

2.5. ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte

(§§ 19, 19b AufenthG)

Die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte (auch Mobile-ICT-Karte genannt) sind spezielle Aufenthaltstitel für Führungskräfte, Spezialisten und Trainees, die in einer deutschen Niederlassung eines außereuropäischen Unternehmens für eine begrenzte Zeit tätig sind. Die Abkürzung ICT steht für intra-corporate-transfer (auf deutsch "unternehmensinterner Transfer").

Die ICT-Karte gilt als Aufenthaltstitel für unter 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, die Mobiler-ICT-Karte für einen Aufenthalt, der länger als 90 Tage dauert.

Nähere Informationen gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Themen > Migration & Aufenthalt > Zuwandernde aus Drittstaaten > Mobilität in der EU > Mobilität: Unternehmensinterner Transfer.

2.6. Niederlassungserlaubnis

(§§ 9, 26 AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ist z.B. beim Arbeitsmarktzugang oder beim Sozialleistungsbezug deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt.

2.6.1. Niederlassungserlaubnis bei regulärer Migration (§ 9 AufenthG)

Eine Niederlassungserlaubnis erhält, wer

  • seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern kann sowie ausreichend Wohnraum für sich und die bei ihm lebenden Familienmitglieder zur Verfügung hat,
  • mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat oder eine entsprechende private Versicherung oder Versorgung nachweist,
  • eine Erlaubnis zur Beschäftigung hat, sofern er Arbeitnehmer ist und ggf. sonstige Erlaubnisse für seine Erwerbstätigkeit hat,
  • über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt und
  • keine entgegenstehenden Straftaten begangen hat.

Die Deutschkenntnisse und die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse können über einen Integrationskurs mit erfolgreicher Abschlussprüfung nachgewiesen werden.

Damit auch Menschen mit Krankheiten und Behinderungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten können, sind sie dann von den Kenntnisnachweisen befreit, wenn sie nicht dazu in der Lage sind, die Nachweise zu erbringen. Das kann z.B. bei einer geistigen Behinderung oder einer Lernbehinderung der Fall sein.

Es gibt weitere Ausnahmen, z.B. in Härtefällen und für Ehegatten.

2.6.2. Niederlassungserlaubnis für Geflüchtete (§ 26 AufenthG)

Für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte (Näheres unter Arbeitserlaubnis > Flucht und Asyl) gelten etwas andere Voraussetzungen. Insbesondere sind die Rentenversicherungszeiten hier keine Voraussetzung und es reicht aus, wenn der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist. Das heißt, dass die Voraussetzung schon erfüllt ist, wenn der Lebensunterhalt nur zu mehr als der Hälfte selbst bestritten werden kann und aufstockend oder ergänzend Sozialleistungen bezogen werden. Diese Art der Niederlassungserlaubnis wird auch schon nach 3 statt erst nach 5 Jahren erteilt, wenn die deutsche Sprache beherrscht und der Lebensunterhalt überwiegend selbst gesichert wird.

2.6.3. Sonderregeln für bestimmte Personengruppen

Beamte, Fachkräfte, Absolventen einer deutschen Berufsausbildung oder eines deutschen Studiums und Inhaber einer Blauen Karte EU, Selbständige und Familienangehörige von Deutschen sowie Kinder von Ausländern und ehemalige Deutsche erhalten ihre Niederlassungserlaubnis mit verkürzten Wartezeiten und/oder günstigeren Voraussetzungen.

Zu den Einzelheiten informiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Migration und Aufenthalt > Zuwandernde aus Drittstaaten > Migrathek > In Deutschland niederlassen

2.7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

(§§ 9a ff. AufenthG)

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist der Niederlassungserlaubnis weitgehend gleichgestellt. Wer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen EU-Ländern (außer in Irland und Dänemark) niederlassen und arbeiten.

Wenn möglich sollten Ausländer vorrangig eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen und erst wenn dies nicht gelingt eine Niederlassungserlaubnis. Denn die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist günstiger. Sie geht nicht so schnell verloren, wenn der Ausländer zwischendurch Deutschland verlässt. Erst nach 6 Jahren in einem anderen EU-Land erlischt sie automatisch.

2.8. Aufenthalt aus humanitären Gründen

Deutschland muss aus humanitären (= menschenrechtlichen) Gründen anerkannten Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Aslyberechtigten (nach Art. 16 a GG), subsidiär Schutzberechtigten (z.B. Kriegsflüchtlinge) und Menschen, für die ein nationales Abschiebungsverbot gilt, Schutz gewähren. Sie bekommen eine Aufenthaltserlaubnis und ggf. später eine Niederlassungserlaubnis. Fürs Asylverfahren bekommen Geflüchtete zunächst nur eine Aufenthaltsgestattung. Für ausreisepflichtige Ausländer, denen Deutschland keinen Schutz gewähren muss, ist eine Duldung möglich, solange keine Abschiebung möglich ist. Bei einer Duldung ist der Aufenthalt in Deutschland zwar nicht erlaubt, wird aber vom Staat hingenommen.

Näheres unter Arbeitserlaubnis > Flucht und Asyl.

3. Arbeiten in Deutschland

Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, darf grundsätzlich auch erwerbstätig sein. Allerdings kann ein gesetzliches Verbot oder eine Beschränkung vorliegen. Eine Beschäftigung bedarf dann einer Erlaubnis und in einigen Fällen kann diese nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob Beschränkungen vorliegen. Ggf. müssen auch die Beschränkungen im Aufenthaltstitel vermerkt sein.

Die Beschäftigungsverordung (BeschV) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, wann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich und wann sie zulässig ist und wann Inhaber einer Duldung eine Arbeitserlaubnis erhalten sowie ob dafür die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz können ausländische Fachkräfte nicht mehr nur in sog. Engpassberufen, sondern ohne Einschränkungen in jedem Beruf arbeiten, für den sie ausgebildet sind.

Arbeitgeber können bei der Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen, um ausländische Fachkräfte schneller beschäftigen zu können. Nähere Informationen gibt das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland unter www.make-it-in-germany.com > Einreise und Beschäftigung > Das beschleunigte Fachkräfteverfahren.

Arbeitgeber können Ausländer aus Drittstaaten mit einem Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche (kann für 6 Monate erteilt werden) für ein Probearbeiten mit bis zu 10 Stunden beschäftigen.

Außerdem gibt es die Chancenkarte für Fachkräfte, siehe oben unter Visum.

Informationen und Beratung zum Arbeitsmarktzugang für Ausländer geben

Asylbewerber und Geduldete können erst nach Ablauf bestimmter Fristen und nur unter bestimmten Umständen eine Arbeitserlaubnis erhalten, Näheres unter Arbeitserlaubnis > Flucht und Asyl.

4. Sozialversicherung und Sozialleistungen

4.1. Sozialversicherung

Für Arbeitnehmer aus Drittstaaten gelten in der Regel für Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmer.

4.1.1. Praxistipp

Wenn Sie dennoch keinen Krankenversicherungsschutz haben, bieten die Malteser in einigen deutschen Großstädten (z.B. München, Augsburg, Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Erfurt, Köln, Münster, Osnabrück, Berlin, Hannover, Hamburg) medizinische Versorgung (auch anonym) an. Näheres unter www.malteser.de/menschen-ohne-krankenversicherung.html.

4.2. Bürgergeld, Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Drittstaatsangehörige können je nach Aufenthaltstitel Anspruch auf Bürgergeld haben, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen, z.B. Hilfebedürftigkeit oder Erwerbsfähigkeit, erfüllen.

Die GGUA Flüchtlingshilfe hat eine Übersicht erstellt, aus der ersichtlich ist, mit welchen Aufenthaltstiteln Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Diese kann beim Informationsverbund Asyl und Migration unter www.asyl.net/view/uebersicht-zum-zugang-zum-sgb-ii-und-zur-erwerbstaetigkeit-fuer-drittstaatsangehoerige-auslaenderinnen-un heruntergeladen werden.

Anspruch auf Sozialhilfe haben hilfebedürftige Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder einem befristeten Aufenthaltstitel, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und die allgemeinen Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug erfüllen (§ 23 Abs. 1 SGB XII).

4.3. Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld kann für folgende Ausländer aus Drittstaaten bestehen:

  • Staatsangehörige aus Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen
  • Staatsangehörige aus anderen Drittstaaten nur, wenn sie im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sind
  • Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte

Nähere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ausland.

5. Praxistipp

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge informiert unter www.bamf.de > Themen > Migration & Aufenthalt > Zuwandernde aus Drittstaaten zu Aufenthalt, Arbeit, Bildung und Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen.

6. Wer hilft weiter?

Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände für ausländische Staatsangehörige finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter https://bamf-navi.bamf.de.

7. Verwandte Links

Asylbewerberleistungsgesetz

EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen

Arbeitserlaubnis > Flucht und Asyl

Krankenversicherung

Rentenversicherung

Pflegeversicherung

Sozialhilfe

Unfallversicherung

Basiskonto Pfändungsschutzkonto

 

Rechtsgrundlagen: AufenthG

Letzte Bearbeitung: 08.11.2024

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