Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten können sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass 3 Monate in Deutschland aufhalten und arbeiten. Für einen längeren Aufenthalt müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die zusätzlichen Voraussetzungen entfallen nach einem mindestens 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Für in Deutschland lebende EU-Ausländer gelten in der Sozialversicherung dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Deutsche. Beim Bezug von Sozialleistungen gibt es Besonderheiten.
Für ausländische Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen als Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gelten im Wesentlichen dieselben aufenthalts-, arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen wie für EU-Ausländer.
Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland müssen EU-Ausländer in den ersten 3 Monaten bis auf einen gültigen Personalausweis oder Reisepass keine weiteren Voraussetzungen erfüllen (sog. Freizügigkeitsrecht, § 2a Abs. 1 FreizügG/EU). Das gleiche gilt für Ausländer aus den Staaten des EWR und der Schweiz.
Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten besteht das Freizügigkeitsrecht nur dann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (§ 2 Abs. 2 FreizügG/EU):
Nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren besteht ein Daueraufenthaltsrecht (§ 4a FreizügG/EU), in manchen Fällen auch schon früher, z.B. wenn eine volle Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit einen EU-Bürger zur Arbeitsaufgabe zwingt.
Für Schweizer gilt, dass diese ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde am Wohnort anzeigen müssen, wenn er länger als 3 Monate dauert. Dafür erhalten diese auf Antrag eine Karte, die das Aufenthaltsrecht bescheinigt. Für Ausländer aus den EWR Staaten gelten hingegen die Regelungen wie für EU-Bürger.
Nähere Informationen zum Aufenthaltsrecht gibt das Bundesinnenministerium unter www.bmi.bund.de > Themen > Migration > Aufenthaltsrecht > Freizügigkeit / EU-Bürger.
Folgende Familienangehörige ohne EU/EWR/Schweizer Staatsangehörigkeit (sog. Drittstaatsangehörige) haben ein Freizügigkeitsrecht in der EU, wenn sie einen EU-Ausländer begleiten oder ihm nachziehen:
Diese Familienangehörigen bekommen auf Antrag bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte (= Nachweis für den rechtmäßigen Aufenthalt).
Familienangehörige von nicht erwerbstätigen EU/EWR-Ausländern und Schweizern müssen für das Freizügigkeitsrecht zusätzlich nachweisen, dass sie krankenversichert sind und ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
Achtung: Dieses Recht gilt nicht für Familienangehörige von Deutschen in Deutschland. Für sie gelten die Regeln des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die viel seltener einen legalen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen.
Für die Einreise aus Drittstaaten nach Deutschland wird meist ein Visum benötigt, Näheres unter Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit.
Folgende anderen Personen können als sog. Nahestehende auf Antrag ein Recht auf Freizügigkeit bekommen:
Die Bundesregierung bietet Informationen zu den Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht als Nahestehende unter www.eu-gleichbehandlungsstelle.de > Suchbegriff: "Aufenthaltsrecht nahestehende".
Bis 31.12.2020 galten für Briten und Familienangehörige von Briten noch die Rechte von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen zu Aufenthalt und Arbeit. Seit dem 1.1.2021 gilt dies im Wesentlichen nur noch für Briten, die bis Ende 2020 von ihrem Aufenthaltsrecht in Deutschland Gebrauch gemacht haben und das Aufenthaltsdokument-GB erhalten haben. Wer dieses Aufenthaltsdokument noch nicht beantragt hat, sollte dies so schnell wie möglich nachholen. Nähere Informationen gibt das Bundesinnenministerium unter www.bmi.bund.de > Themen > Verfassung > Brexit-Austritt Großbritanniens aus der EU.
Für Britische Staatsangehörige, die nicht nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind, gelten seit 1.1.2021 aufenthaltsrechtlich die selben Regeln wie für Staatsangehörige anderer Drittstaaten. Näheres unter Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit.
EU-Ausländer sowie deren Familienangehörige benötigen für eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit keine Arbeitserlaubnis (sog. Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt auch für Ausländer aus den Staaten des EWR und der Schweiz.
Weitere Informationen und Beratung zum Arbeitsmarktzugang geben
In der Regel gelten für in Deutschland lebende Arbeitnehmer aus der EU/EWR oder der Schweiz für Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung die gleichen Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmer.
Ausnahmen gelten für ausländische Arbeitnehmer,
Informationen zu Leistungen der Krankenversicherung für EU-Bürger bietet die Broschüre "Zugang zum Gesundheitssystem und zur Krankenversicherung" der Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer. Diese Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden unter www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-de.
EU-Ausländer haben in der Regel Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGBII), also auf Bürgergeld sowie Hilfen zur Integration in Arbeit, und auf Sozialhilfe (SGB XII), wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen, z.B. Hilfebedürftigkeit oder Erwerbsfähigkeit, erfüllen. Zur Vermeidung von Einwanderung zum Bezug von Sozialleistungen werden manche Ausländer allerdings von den Leistungen ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 SGB II, § 23 Abs. 3 SGB XII).
Leistungsausschluss in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld):
Ausnahmen:
Vorübergehend galten die Leistungsausschlüsse des SGB II nicht für Staatsbürger von Ländern, die das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) ratifiziert haben. Doch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 19.12.2011 zum EFA einen Vorbehalt erklärt. Dessen Wirksamkeit war zunächst umstritten, doch dann hat das Bundessozialgericht (BSG) ihn mit Urteil vom 03.12.2015 endgültig bestätigt. Seither können sich Betroffene nicht mehr mit Hinweis auf das EFA gegen die Leistungsausschlüsse aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende wehren.
Leistungsausschluss in der Sozialhilfe:
Auch in der Sozialhilfe gilt ein Leistungsausschluss für die oben genannten Gruppen, die von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind. Zusätzlich gilt hier, dass auch Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, von den Leistungen ausgeschlossen sind.
Vorübergehend erhielten auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch erwerbsfähige EU-Bürger mit einem Leistungsausschluss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialhilfe zur Sicherung ihres menschenwürdigen Existenzminimums. Doch im Dezember 2016 wurden die Gesetze so geändert, dass seither für diese Betroffenen auch keine Sozialhilfe mehr geleistet wird.
Die Bundesregierung hat zwar für das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt, aber nicht für die Sozialhilfe des SGB XII. Für Staatsbürger der Staaten, die das EFA unterzeichnet und ratifiziert haben gelten die Leistungsausschlüsse der Sozialhilfe daher nicht. Die EFA-Staaten sind neben Deutschland: Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Großbritannien.
Für österreichische Staatsangehörige gilt ein eigenes Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen. Für diese gibt es sowohl bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch bei der Sozialhilfe keine Beschränkungen, die Leistungen müssen Betroffene aber wahrscheinlich erst mittels Widerspruch und Klage erstreiten. Näheres zu Widerspruch und Klage unter Widerspruch im Sozialrecht und Widerspruch - Klage - Berufung.
Eine fortlaufend aktualisierte "Rechtsprechungsübersicht zum Sozialleistungsausschluss für Unionsbürger*innen seit Dezember 2016" mit Entscheidungen der Sozialgerichte zum Leistungsausschluss von Unionsbürgern können Sie bei der GGUA Flüchtlingshilfe e.V. herunterladen: www.einwanderer.net > Übersichten und Arbeitshilfen.
Hilfebedürftige EU-Ausländer, die keinen Anspruch auf reguläre Sozialhilfe-Leistungen haben, weil sie unter die oben genannten Ausschlussgründe fallen, können bei Bedürftigkeit bis zur Ausreise Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 2ff. SGB XII erhalten.
Diese Leistungen werden innerhalb von 2 Jahren nur einmalig gewährt und sind in der Regel auf einen Monat beschränkt.
Überbrückungsleistungen sind deutlich geringer als die Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe. Neben den Geldleistungen werden die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie für die Gesundheitsversorgung bei akuten oder schmerzhaften Erkrankungen oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft übernommen. Zusätzlich besteht Anspruch auf darlehensweise Gewährung der angemessenen Rückreisekosten (§ 23 Abs. 3a SGB XII).
In Ausnahmefällen können
EU-Ausländer, bei denen die Ausländerbehörde den Verlust oder das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts formal festgestellt hat und entweder vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 7 Abs. 1 FreizügG/EU) oder eine Duldung erhalten haben, haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 AsylbLG). Näheres zu den AsylbLG-Leistungen unter Asylbewerberleistungsgesetz.
Das betrifft EU-Ausländer, die sich länger als 3 Monate, aber kürzer als 5 Jahre in Deutschland aufhalten und die weder hier erwerbstätig sind, noch dazu in der Lage sind, sich und ihre Familienangehörigen zu unterhalten und die auch aus keinem anderen Grund Freizügigkeit genießen.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und EWR-Bürger sowie Schweizer haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und in der Regel auch dann, wenn das Kind im EU-Ausland lebt.
Nähere Informationen gibt die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ausland.
Weitere Informationen für EU-Ausländer, die in Deutschland leben und arbeiten möchten:
Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände für ausländische Staatsangehörige finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter https://bamf-navi.bamf.de.
Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtsgrundlagen: FreizügG/EU - SGB II - SGB XII