Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Leistungen nach dem SGB II) enthält die Regelungen zum Bürgergeld, früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (umgangssprachlich Hartz IV), sowie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Bürgergeld erhalten nicht nur Arbeitslose, sondern z.B. auch Berufstätige, die zu wenig Einkommen und Vermögen haben (sog. Aufstockung).
Hinweis:
Sie müssen vorrangige Sozialleistungen beantragen, wie z.B. Wohngeld oder Kinderzuschlag, wenn diese den Bedarf decken können, den das Jobcenter für Sie ausrechnet.
Für den Bezug von Bürgergeld müssen entweder die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt sein:
oder die folgenden 3 Voraussetzungen:
Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gibt es Besonderheiten. Der Anspruch hängt hier zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen vom Aufenthaltsstatus und der Dauer des Aufenthalts in Deutschland ab.
Näheres unter Ausländer aus Drittstaaten > Aufenthalt - Arbeit und EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen.
Leistungen nach dem SGB II sind in manchen Situationen ausgeschlossen. Beispiele für einen solchen Leistungsausschluss:
Erwerbsfähige, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, müssen alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dazu gehört insbesondere die Aufnahme von Arbeit.
Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar, auch wenn
Arbeit ist unzumutbar, wenn
Das Jobcenter kann das Bürgergeld bei Pflichtverletzungen kürzen – so wie früher das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Leistungsminderungen sind vor allem möglich, wenn
Die Leistungen dürfen insgesamt höchstens um 30 % des Regelsatzes zur selben Zeit gekürzt werden. Der Anspruch auf den Regelsatz entfällt aber unter Umständen komplett, solange eine konkret verfügbare Arbeit verweigert wird. Es besteht dann aber weiterhin ein Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft.
Näheres unter Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.
Wer für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen notwendige Belege wie z.B. Kontoauszüge, Mietvertrag oder Gehaltsbescheinigungen nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, bekommt eventuell kein Bürgergeld. Das gleiche gilt, wenn Leistungsberechtigte ärztliche oder psychologische Untersuchungen zur Feststellung ihrer Erwerbsfähigkeit verweigern.
Hierfür sind keine Leistungsminderungen vorgesehen, sondern die teilweise oder komplette Versagung der Leistung. Das Jobcenter kann nicht nur den Regelsatz versagen, sondern z.B. auch das Geld für die Wohnung (Näheres unter Bürgergeld > Kosten der Unterkunft) und die Krankenversicherung.
Näheres unter Fehlende Mitwirkung.
Das Kernanliegen der Hartz-IV-Reform in Zeiten von Arbeitsplatzmangel war, dass hilfebedürftige Menschen so schnell wie möglich ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Dies sollte mit einer optimierten Betreuung durch eigens dafür eingerichtete Jobcenter erreicht werden.
Beim Bürgergeld ist ein wichtiges Anliegen, dass die Bürgergeldbeziehenden nicht nur irgendeine kurzfristige Arbeit finden, sondern eine Arbeit, durch die sie dauerhaft keine Sozialleistungen mehr brauchen. Deshalb sollen die Jobcenter mehr Weiterbildung ermöglichen, gerade auch, weil in Deutschland Fachkräftemangel herrscht.
Folgende Leistungen bietet das SGB II:
Das Bürgergeld ist eine Geldleistung und ersetzt das frühere "Hartz IV", bzw. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.
Näheres unter Bürgergeld.
Die Eingliederung in Arbeit, sprich: die (Wieder-) Aufnahme einer Berufstätigkeit ist das wichtigste Ziel der Grundsicherung für Arbeitslose. Hierfür gibt es verschiedene Leistungen.
Zur ganzheitlichen Unterstützung werden bei Bedarf auch folgende Leistungen angeboten:
Als Leistungen zur Eingliederung gelten die "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen", die sog. "1-€ -Jobs".
Für Bürgergeld-Beziehende, die keine Arbeit finden können, können Kommunen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Stiftungen Arbeitsmöglichkeiten schaffen. Diese Arbeitsgelegenheiten dürfen auf keinen Fall reguläre Arbeitsplätze verdrängen. Diese Jobs sollen täglich bis zu 8 Stunden ausgeübt werden. Dafür gibt es eine Aufwandsentschädigung von pro Stunde mindestens 1 € zusätzlich zum Bürgergeld. Es entsteht kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Wird diese Arbeitsmöglichkeit abgelehnt, kann es zu Leistungsminderungen kommen, bei mehrfacher Ablehnung um bis zu 30 % des sog. Regelsatzes. Näheres unter Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.
Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder selbstständigen Tätigkeit kann die Agentur für Arbeit das sog. Einstiegsgeld als Zuschuss zum Bürgergeld zahlen: Höchstens 24 Monate lang und nur, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist oder die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Die persönliche Ansprechperson entscheidet, ob und in welcher Höhe Einstiegsgeld gezahlt wird.
Leistungsberechtigte, die sich hauptberuflich selbstständig machen oder bereits selbstständig sind, können auf Antrag ein Darlehen und Zuschüsse von bis zu 5.000 € zur Beschaffung von Sachgütern erhalten. Zudem können Dienstleistungen Dritter zur Beratung und Fortbildung übernommen werden. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen. Sachverständige schätzen dabei im Vorfeld ein, ob die geplante, selbstständige Tätigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist.
Die Leistungsträger können auf Antrag bis zu 75 % des Arbeitsentgelts bezuschussen, wenn ein Betrieb eine langzeitarbeitslose Person einstellt. Als langzeitarbeitslos gilt, wer trotz Vermittlungsbemühungen mindestens 2 Jahre arbeitslos ist. Nachdem diese Regelung zunächst nur zeitlich befristet galt, steht sie seit Einführung des Bürgergeldgesetzes nun dauerhaft zur Verfügung. Weitere Informationen siehe Teilhabechancengesetz.
Der Bürgergeldbonus in Höhe von 75 € pro Monat für Bildungsmaßnahmen wurde zum 28.3.2024 abgeschafft. Wer allerdings vorher eine mit dem Bürgergeldbonus geförderte Maßnahme begonnen hat, bekommt den Bonus noch bis zum Ende der Maßnahme weitergezahlt.
Die Jobcenter können ein Coaching (sog. ganzheitliche Betreuung) bewilligen, um Bürgergeldbeziehende für eine Beschäftigung zu befähigen. Es kann z.B. aufsuchend zu Hause oder bei der Arbeit stattfinden. Das Coaching kann die Agentur für Arbeit anbieten, oder die Jobcenter können externe Coaching-Angebote dafür einkaufen.
Beteiligen sich Bürgergeldbeziehende nicht daran oder lehnen sie das Coaching ab, drohen ihnen dafür keine Leistungsminderungen.
Die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen können durch freie Leistungen erweitert werden, wenn diese zum Ziel der Eingliederung in Arbeit sinnvoll sind, insbesondere für Langzeitarbeitslose und unter 25-Jährige.
Für junge Menschen unter 25 Jahren, die von Regelangeboten nicht oder nur schwer erreicht werden, können umfassende Beratungs- und Unterstützungsangebote erbracht werden, die nicht ausschließlich auf einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz ausgerichtet sind, sondern auch Hindernisse auf dem Weg zur Eingliederung schrittweise beseitigen. Die jungen Menschen werden von einem Fallmanager aufgesucht oder angesprochen. Der Fallmanager ist meist bei einem Träger der Jugendhilfe angestellt.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den Jobcentern erbracht. Die Jobcenter sind gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit sowie der kreisfreien Städte und Landkreise (kommunale Träger).
Seit 1.1.2023 ersetzt das Bürgergeld die Leistungen ALG II und Sozialgeld (umgangssprachlich „Hartz VI“). Unter anderem wurden bei der Reform zur Einführung des Bürgergelds, die Regeln zur Kürzung der Leistungen nach dem SGB II den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Es hat 2019 entschieden, dass Kürzungen zwar grundsätzlich zulässig sind, die damaligen Sanktionsregeln des SGB II jedoch verfassungswidrig waren.
Betroffene können nun auch "weicher fallen" durch eine einjährige sog. Karenzzeit, in der weniger Vermögen angerechnet wird und ein Verbleib in der bisherigen Wohnung möglich ist. Näheres unter Bürgergeld > Karenzzeit. Angesichts der guten Arbeitsmarktlage mit Fachkräftemangel wird mehr Bildung ermöglicht.
Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gab es übergangsweise bis zur Einführung des Bürgergelds ein sog. Sanktionsmoratorium, bei dem nur geringe Kürzungen von 10 % des sog. Regelsatzes möglich waren und auch nur bei verpassten Terminen. Diese Regelung ist zum 31.12.22 ausgelaufen und es sind Leistungsminderungen bis 30 % des Regelsatzes möglich. Näheres unter Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.
Zugleich gab es einen sog. erleichterten Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grund der Corona-Pandemie, um unbürokratische Hilfe zu gewährleisten. Unter anderem war kein Umzug in eine günstigere Wohnung mehr nötig und hohes Vermögen blieb anrechnungsfrei bis zur Grenze von 60.000 € für eine Einzelperson und bei Bedarfsgemeinschaften 60.000 € zuzüglich 30.000 € je weiterer Person. Niedrigeres Vermögen musste gar nicht erst angegeben werden.
Diese Regelung ist zum 31.12.22 ausgelaufen, aber gilt übergangsweise noch für Bewilligungszeiträume, die schon im Jahr 2022 begonnen haben bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums.
Da sich diese Regeln bewährt hatten, plante die Ampel-Regierung zunächst,
Weil Teile der Opposition das ungerecht fanden und der Ansicht waren, dass Arbeit sich dann nicht mehr lohnen würde, wurde das nicht umgesetzt. Übrig blieb jedoch die heutige einjährige Krenzzeit beim Bürgergeld. Näheres unter Bürgergeld > Karenzzeit.
Mit der Hartz-IV-Reform wurde zum Jahr 2004 die frühere sog. Arbeitslosenhilfe zusammengefasst mit einem Teil der früheren Leistungen der Sozialhilfe zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld - die heute zusammengefasst Bürgergeld heißen - als Leistungen nach dem SGB II, geregelt im Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Arbeitslosengeld II (ALG II) war ein eher irreführender Begriff, weil deutlich mehr "nicht arbeitslose Menschen" (z.B. Berufstätige mit geringem Einkommen und Vermögen oder Menschen in Weiterbildung) es erhielten, als arbeitslose Menschen. Der heutige Name Bürgergeld ist daher passender.
Näheres zur Hartz IV-Reform und zur Situation vor dieser Reform unter Hartz IV und Sozialhilfe.
Die Jobcenter.
Unabhängige Beratung bieten z.B. Erwerbslosenvereine und Sozialberatungen. Dort gibt es teilweise auch Angebote zur Begleitung zum Jobcenter.
Bürgergeld > Einkommen und Vermögen
Bürgergeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Rechtsgrundlagen: SGB II