In der Kindertagespflege betreut eine Tagesmutter/ein Tagesvater ein oder mehrere Kinder als Alternative zur Kindertageseinrichtung. Die Betreuung ist im Zuhause des Kindes, im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumen möglich. Kindertagespflegeplätze werden vom Jugendamt vermittelt. Dieses prüft auch die Eignung der Kindertagespflegeperson und erteilt ihr eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII.
Die Kindertagespflege wird meist für Krippen- und Kindergartenkinder angeboten, ist aber auch für Schulkinder (unter 14 Jahre) möglich, z.B. anstatt der Hortbetreuung.
Eltern müssen je nach Kommune und abhängig von der Betreuungszeit und ihrem Einkommen einen Kostenbeitrag für die Kindertagespflege leisten. Das Jugendamt kann bei geringem Einkommen oder Leistungen wie z.B. Kinderzuschlag oder Bürgergeld die Kosten komplett übernehmen.
Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII braucht, wer Kinder (0–14 Jahre)
betreuen will.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn eine Person durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft für die Kindertagespflege geeignet ist. In der Regel prüft das Jugendamt die Eignung z.B. durch Einzelgespräche, Hausbesuche und die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses. Zudem muss die Pflegeperson über kindgerechte Räume verfügen.
Die Pflegerlaubnis ist auf 5 Jahre befristet und erlaubt die Betreuung von bis zu maximal 5 fremden Kindern. Je nach Bundesland können sich die Regelungen unterscheiden, z.B. das Kindertagespflegepersonen mit einer pädagogischen Ausbildung mehr als 5 Kinder betreuen dürfen.
Tagesmütter/-väter sollen sich z.B. durch qualifizierte Lehrgänge ein vertieftes Wissen über die Anforderungen der Kindertagespflege aneignen und müssen das Jugendamt über wichtige Ereignisse während der Kinderbetreuung informieren.
Die Kosten für die Kindertagespflege werden gewöhnlich von Land, Kommune und Eltern anteilig übernommen. Die Höhe der Kostenbeiträge der Eltern hängt von ihrem Einkommen ab und unterscheidet sich je nach Kommune, Betreuungsdauer und Alter des Kindes.
Die Kosten für die Eltern können in voller Höhe übernommen oder bezuschusst werden, z.B. bei niedrigem Einkommen, Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kinderzuschlag oder Wohngeld. In manchen Kommunen ist die Kinderbetreuung in der Tagespflege oder Kindertagesstätte komplett kostenfrei für die Eltern.
Eltern können sich rund um die Kindertagespflege vom zuständigen Jugendamt oder einer anderen Fachberatungs- oder Vermittlungsstelle beraten lassen und z.B. folgende Fragen klären:
Das zuständige Jugendamt kann unter www.unterstuetzung-die-ankommt.de > Jugendämter in Ihrer Nähe gefunden werden.
Kinder sind in den Kindertagespflegestellen über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn das Jugendamt die Eignung der Pflegeperson festgestellt hat und diese eine Erlaubnis zur Kindertagespflege hat.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bietet den Ratgeber "Kindertagespflege – damit es allen gut geht" für Kindertagespflegepersonen unter https://publikationen.dguv.de > Regelwerk > DGUV Informationen zum kostenlosen Download.
Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.
Tages- und Nachtpflege von pflegebedürftigen Menschen
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 23, 43, 90 SGB VIII