Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen. Dieser Zuschuss wird entweder als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder als Lastenzuschuss für Eigentümer eines selbstgenutzten Hauses oder einer Wohnung gewährt. Das Wohngeld wurde zum 1.1.2023 reformiert: Wer schon bisher Wohngeld bekam, erhält seitdem mehr Wohngeld. Insgesamt bekommen etwa dreimal so viele Menschen wie bisher Wohngeld.
Zum 1.1.2023 trat das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft. Die wichtigsten Änderungen:
Hinweis: Aufgrund der Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes darf das Sozialamt bzw. das Jobcenter die Sozialhilfe bzw. das Bürgergeld für Bewilligungszeiträume, die den 31.12.2022 einschließen oder in der Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 begonnen haben, nicht mit Verweis auf einen möglichen Anspruch auf Wohngeld verweigern (§ 131 SGB XII, § 85 SGB II).
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ist es für das Sozialamt auch für alle anderen Bewilligungszeiträume nicht zulässig, dass es auf Wohngeld verweist. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.03.2021, Az: B 8 SO 2/20 R, liegt unter www.bsg.bund.de > Entscheidungen 2021 > Sozialhilfe.
Wohngeld kann jeder beantragen, der einen Wohnraum gemietet oder gekauft hat und diesen selbst benutzt. Das Wohngeld ist abhängig von:
Anspruchsberechtigt sind Haushalte mit geringem Einkommen, die keine anderen Leistungen beziehen, bei denen bereits Kosten der Unterkunft bei der Berechnung berücksichtigt wurden.
Auch Menschen mit geringem Einkommen in einem Pflegeheim (vollstationäre Pflege) haben Anspruch auf Wohngeld.
Wohngeld wird als Zuschuss zu den Wohnkosten geleistet und nicht zur Deckung des Lebensunterhalts. Voraussetzung ist deshalb, dass der Lebensunterhalt und die Wohnkosten zusammen mit dem künftigen Wohngeld selbst finanziert werden können.
Bevor Wohngeld gezahlt wird, wird immer eine sog. Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Sie ist nicht gesetzlich geregelt, sondern in einer Verwaltungsvorschrift (WoGVwV, zu § 15, Punkt 15.01). Die Plausibilitätsprüfung dient dazu, festzustellen, ob die Angaben zum Einkommen stimmen können. Wird das Einkommen so niedrig angegeben, dass die Behörde davon ausgeht, dass es nicht möglich ist, davon – ergänzt um das Wohngeld – zu leben, so nimmt die Behörde an, dass die Angaben falsch oder zumindest unvollständig sind. Die Behörde vergleicht die Angaben mit den Bedarfen, die bei Sozialhilfe oder Grundsicherung angesetzt werden.
Die antragstellende Person muss bei einem Einkommen, das diese Bedarfe nicht decken kann, beweisen, dass der Lebensunterhalt doch gedeckt werden kann, z.B.
Gelingt der Nachweis nicht, wird Wohngeld wegen zu niedrigen Einkommens oder fehlender Mitwirkung abgelehnt. Die antragstellende Person wird dann meist auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt verwiesen.
Die Verwaltungsvorschrift ist unter www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm einsehbar.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben in der Regel u.a. Empfänger von:
Ausnahmen:
Wohngeld kann als Ergänzung zum Arbeitslosengeld bezogen werden, weil das eine Versicherungsleistung ist. Wer allerdings das Arbeitslosengeld mit Bürgergeld aufstockt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld.
Wohngeld wird auch dann nicht gewährt, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Gemeint ist hier nicht Betrug oder sonstiges verwerfliches Verhalten, sondern die Situation, wenn es dem Zweck des Wohngeldgesetzes, finanziell Bedürftige zu unterstützen, widersprechen würde.
Beispiele:
Wann die Missbrauchsregelung genau greifen soll, ist im Gesetz nicht geregelt. Regeln dazu enthält nur die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes. Sie finden die Verwaltungsvorschrift unter www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm. Die Einzelheiten zur Missbrauchsregelung stehen bei den Ausführungen zu § 21 Nummer 3.
Beim Wohngeld wird als Miete die Kaltmiete inklusive der kalten Nebenkosten berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden:
In vielen Mietverträgen sind die Nebenkosten nicht aufgeschlüsselt. In diesem Fall werden Pauschalbeträge von den Nebenkosten abgezogen.
Für die Heizkosten wird eine Pauschale gestaffelt nach Anzahl der Haushaltsmitglieder hinzugerechnet.
Berücksichtigt werden insbesondere:
Nicht berücksichtigt werden insbesondere:
Weil die Mieten in den einzelnen Kommunen in Deutschland sehr unterschiedlich hoch sind, gibt es beim Wohngeld 7 Mietenstufen, umgangssprachlich Mietstufen genannt. Mietstufe 1 gilt in Regionen mit sehr niedrigen, Mietstufe 7 mit sehr hohen Mieten.
Eine Liste, die alle deutschen Kommunen ihrer Mietstufe zuordnet, bietet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB), Download unter www.bmwsb.bund.de Suchbegriff: Mietstufen > Mietstufen nach Ländern ab dem 1. Januar 2023.
Wohngeld wird für jeden Einzelfall abhängig von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete bzw. Belastung individuell berechnet. Wohngeld wird erst ab einer Höhe von mind. 10 € gewährt. Wer rechnerisch einen kleineren Betrag bekäme, erhält kein Wohngeld.
Das Wohngeld sollte seit 1.1.2022 alle 2 Jahre an die Mietpreis- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Doch bereits zum 1.1.2023 gab es eine erneute Wohngeld-Reform. Das Wohngeld erhöhte sich damit um durchschnittlich 190 € auf insgesamt durchschnittlich 370 €. Eine automatische Anpassung soll zum 1.1.2025 erfolgen.
Das Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gewährt und muss möglichst vor Ablauf der Bezugszeit neu beantragt werden. Das Wohngeld kann immer wieder beantragt werden und ohne zeitliche Grenze bezogen werden, solange die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Wohngeld ist einkommensabhängig. Folgende Freibeträge werden vor der Berechnung des Wohngelds vom Einkommen der Haushaltsmitglieder abgezogen. Das kann den Anspruch auf Wohngeld erhöhen oder sogar die Leistung erst ermöglichen:
Bei Menschen mit Schwerbehinderung wird bei der Ermittlung des für das Wohngeld maßgeblichen Jahreseinkommens ein Freibetrag von 1.800 € abgezogen (§ 17 Nr. 1 WoGG):
Dieser Freibetrag wird vom Gesamteinkommen des Haushalts abgezogen, d.h.: Er gilt auch für Haushaltsmitglieder, die selbst kein Einkommen haben, z.B. ein Kind mit Behinderung oder die nicht berufstätige pflegebedürftige Mutter.
Er gilt für jedes beim Wohngeld berücksichtigte Haushaltsmitglied, das die Voraussetzungen erfüllt, d.h.: Ein Haushalt kann ggf. auch mehrfach davon profitieren, wenn mehrere Menschen die Voraussetzungen erfüllen.
Einen Freibetrag von 1.320 € gibt es für Alleinerziehende, wenn
Seit 2021 gibt es den Grundrentenzuschlag. Damit dieser Zuschlag auf die Rente bei anspruchsberechtigten Wohngeldempfängern nicht zu Kürzungen der Sozialleistung führt, wird zusätzlich ein Freibetrag von max. 281,50 € (50 % der Regelbedarfsstufe 1) gewährt. Der Freibetrag soll sicherstellen, dass der Grundrentenzuschlag beim Wohngeld nicht voll als Einkommen angerechnet wird. Näheres unter Grundrente.
Für das Arbeitseinkommen von Kindern vor dem 25. Geburtstag, die als Haushaltsmitglied berücksichtigt werden, gilt ein Freibetrag von 1.200 € (§ 17 Nr. 4 WoGG).
Der Antrag auf Wohngeld erfolgt bei der Wohngeldstelle des örtlichen Landratsamts oder der kreisfreien Stadt, die auch weitere Auskünfte erteilt. Hier können auch die aktuellen Wohngeldtabellen eingesehen werden.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnorts nennt die zuständige Stelle bzw. das zuständige Amt für Wohngeld.
Bürgergeld > Kosten der Unterkunft
Kosten der Unterkunft > Angemessenheit
Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU
Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende
Rechtsgrundlagen: WoGG