Das Sozialamt übernimmt im 1. Bezugsjahr (Karenzzeit) die tatsächlichen und danach die angemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Heizkosten übernimmt es stets in angemessener Höhe, in der Karenzzeit jedoch bezogen auf die tatsächliche Größe des Wohnraums. Die Kosten können sowohl für Mietwohnungen (Miete und Nebenkosten) als auch für Eigentumswohnungen oder ein eigenes Haus übernommen werden. Auch Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten können getragen werden.
Die Sozialhilfeleistungen enthalten eine Pauschale, mit der fast der ganze Lebensbedarf abgedeckt werden soll, den sog. Regelsatz. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind nicht in dieser Pauschale enthalten, weil die Wohnkosten sich innerhalb Deutschlands stark unterscheiden.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung kann das Sozialamt nicht nur für eine Mietwohnung, sondern auch für ein selbstbewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung übernehmen.
In Mietwohnungen berücksichtigt das Sozialamt die Kaltmiete, die kalten Nebenkosten und die Heizkosten als Bedarf. Bei Eigentumswohnungen werden Betriebskosten und Zinsen als Bedarf akzeptiert, nicht aber Tilgungsraten. Näheres unter Kosten der Unterkunft.
Das Sozialamt übernimmt die Kosten nach der 1-jährigen Karenzzeit nur, soweit sie angemessen sind. Heizkosten müssen immer angemessen sein, damit das Sozialamt sie als Bedarf akzeptiert, auch in der Karenzzeit, dann aber bezogen auf die tatsächliche Wohnungsgröße. Die Angemessenheitsgrenzen sind regional unterschiedlich geregelt, weil auch die Wohnkosten so unterschiedlich sind. Es werden sog. Vergleichsräume gebildet, für die dann einheitliche örtliche Regeln gelten. Die Regeln müssen anhand eines sog. schlüssigen Konzepts ermittelt worden sein und können in einer Satzung geregelt werden. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit.
Informationen zu den Voraussetzungen für die Leistungen des Sozialamts:
Das Sozialamt kann auch sog. Wohnungsbeschaffungskosten übernehmen. Das sind z.B. Kosten für die Fahrt zu einer Wohnungsbesichtigung, eine Wohnungsanzeige oder unvermeidbare Maklergebühren. Übernehmen kann das Sozialamt auch Umzugskosten, z.B. die Kosten für einen Mietwagen und eine notwendige Umzugshilfe.
Vor einem Umzug muss in der Regel die Zustimmung des Sozialamts eingeholt werden, sonst werden die Kosten nicht übernommen. Die Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn das Sozialamt den Umzug veranlasst hat, weil die bisherige Wohnung zu teuer war oder wenn der Umzug nötig war, z.B. weil die bisherige Wohnung nicht behindertengerecht war.
Näheres unter Kosten der Unterkunft.
Ausnahmsweise kann das Sozialamt auch Schulden übernehmen. Das kommt in Betracht, wenn der Verlust der Wohnung wegen Mietschulden droht oder wenn eine Stromsperre droht oder bereits verhängt wurde. Näheres unter Schulden, Mietschulden und Stromkosten Stromschulden.
Kosten für ein Umzugsunternehmen bezahlt das Sozialamt, wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Umzug sonst nicht durchführen könnten. Möglich ist das z.B., wenn Sie ein ärztliches Attest vorlegen, das bestätigt, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen den Umzug nicht leisten können und zusätzlich nachweisen, dass weder Angehörige noch Personen aus der Familie oder dem Bekanntenkreis Ihnen helfen können.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Kosten der Unterkunft > Angemessenheit
Rechtsgrundlagen: § 35 SGB XII