1. Das Wichtigste in Kürze
Stromkosten sind bei der Sozialhilfe und beim Bürgergeld (früher ALG II und Sozialgeld) im Regelsatz enthalten, inklusive Nachzahlungen. Ausnahmsweise können aber Nachzahlungen oder aufgelaufene Stromschulden vom Sozialamt bzw. Jobcenter übernommen werden, meist in Form eines Darlehens. Werden Schulden nicht bezahlt, kann es zur Sperrung der Stromversorgung kommen. Betroffene sollten sich frühzeitig Hilfe holen.
2. Nachzahlung/Stromschulden
Stromkosten sind bei der Sozialhilfe und beim Bürgergeld im Regelsatz enthalten. Sie zählen zur sog. "Haushaltsenergie". Auch Nachzahlungen müssen in der Regel vom Regelsatz bezahlt werden. Näheres unter Kosten der Unterkunft.
Außerordentliche Stromkosten oder -schulden können vom Sozialamt bzw. vom Jobcenter ausnahmsweise in folgenden Fällen zusätzlich übernommen werden:
- Androhung des Stromversorgers, den Strom zu sperren, siehe unten
- elektrische Heizungen, dezentrale Warmwassererzeugung
- wenn eine Nachzahlung aus der Jahresstromabrechnung nicht geleistet werden kann
Geldleistungen für Nachzahlungen oder aufgelaufene Stromschulden werden in der Regel als Darlehen und nur in seltenen Fällen als Beihilfe gewährt. Auch Teildarlehen und Teilbeihilfen sind möglich. Näheres unter Schulden.
Wird die Wasseraufbereitung mit Strom betrieben, so besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf. Bei einer Wohnung mit elektrisch betriebenen Heizsystemen werden die tatsächlichen Heizkosten nur übernommen, soweit das Amt sie als angemessen anerkennt.
3. Sperre der Energieversorgung
Wird die Stromrechnung nicht bezahlt, kann der Strom gesperrt werden (§ 19 StromGVV). Voraussetzung ist:
- Die Zahlung wird trotz Mahnung nicht geleistet und eine Androhungsfrist von 4 Wochen ist abgelaufen.
- Zahlungsverzug von mindestens 100 €.
Die Sperre muss mindestens 8 Werktage im Voraus schriftlich per Post und möglichst auch per E-Mail oder SMS angekündigt werden.
Energieversorger müssen im selben Schreiben informieren, wie eine Sperre ohne Mehrkosten vermieden werden kann. Dazu gehören Informationen über
- örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
- Vorauszahlungssysteme,
- Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten,
- Hinweise auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung und
- Hinweise auf Unterstützungsmöglichkeiten durch das Sozialamt oder Jobcenter.
4. Praxistipps
- Gehen Sie mit der Rechnung oder Mahnung sofort zum Sozialamt/Jobcenter. Der Strom darf nicht ohne weiteres abgestellt werden, vor allem nicht, wenn Kinder, Menschen mit Behinderungen, alte, kranke oder pflegebedürftige Menschen oder Schwangere im Haushalt leben.
- Wenn der Strom bereits abgestellt wurde: Beantragen Sie die Kostenübernahme beim Sozialamt/Jobcenter. Wenn die Kostenübernahme nach Prüfung bewilligt wurde, legen Sie diese Bewilligung beim Stromversorger vor. Der Strom wird in der Regel am selben Tag wieder angestellt.
- Das Sozialamt/Jobcenter kann die Stromschulden direkt an den Stromversorger überweisen, um zu verhindern, dass der Strom abgestellt wird.
- Strombetreiber gewähren meist Ratenzahlungen. Diese können für Sie eventuell vorteilhafter sein als ein genereller monatlicher Abzug vom Regelsatz zur Begleichung des Darlehens vom Jobcenter oder Sozialamt.
- Für die Rückzahlung eines Darlehens darf das Jobcenter monatlich bis zu 56,30 € (10 % vom Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1) einbehalten (§ 42a Abs. 2 SGB II), bei einem Darlehen des Sozialamts monatlich maximal 28,15 € (= 5 % vom Regelsatz der Bedarfsstufe 1, § 37 Abs. 4 SGB XII). Höhere Aufrechnungsbeträge bis zu 168,90 € (30 % vom Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1) sind möglich (§ 26 Abs. 2 SGB XII), wenn die Stromschulden entstanden sind, obwohl Sie in der Zeit schon Sozialhilfe zur Deckung dieser Stromkosten bezogen haben. Näheres unter Schulden.
- Stromrückzahlungen, die aus Zahlungen vom Regelsatz entstanden sind, dürfen Sie behalten. Näheres unter Kosten der Unterkunft.
- Die Verbraucherzentrale berät unter www.verbraucherzentrale.de > Geld & Versicherungen > Kredit, Schulden, Insolvenz > Stromsperre – Was nun? Kunden mit Schulden und Versorgungssperren im Bereich Strom, Gas und Fernwärme.
5. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilen Sozialamt und Jobcenter.
6. Verwandte Links
Kosten der Unterkunft
Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft
Bürgergeld
Sozialhilfe
Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU
Schulden
Mietschulden
Basiskonto Pfändungsschutzkonto
Rechtsgrundlagen: §§ 21, 27a, 35, 36, 37, 43a Abs. 4 SGB XII - §§ 22 Abs. 7ff., 24 Abs. 1, 42a Abs. 2 SGB II