Das Jobcenter bzw. das Sozialamt muss Mietschulden von Bedürftigen in der Regel als Darlehen oder als Zuschuss übernehmen, wenn es gerechtfertigt und notwendig ist, um Wohnungslosigkeit zu verhindern.
Ausnahmsweise können das Jobcenter bzw. das Sozialamt Mietschulden übernehmen, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Einen Antrag können nicht nur Menschen stellen, die bereits Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten, sondern auch Menschen, die ansonsten ihren Lebensunterhalt selbst decken können, nur die Mietschulden nicht begleichen können. Näheres unter Schulden.
Mietschuldenübernahme ist auch möglich, wenn bei Gericht bereits eine Räumungsklage eingereicht wurde. Die Mietschulden müssen dann innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgeglichen werden (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Das Gericht ist verpflichtet, das Sozialamt bzw. das Jobcenter über den drohenden Wohnungsverlust zu informieren.
Nähere Auskünfte hierzu und zur angemessenen Höhe der Miete erteilen das zuständige Sozialamt oder Jobcenter.
Kosten der Unterkunft > Angemessenheit
Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft
Basiskonto Pfändungsschutzkonto
Rechtsgrundlagen: § 36 SGB XII - § 22 Abs. 8 SGB II