Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) werden bei Bedarf vom örtlichen Sozialamt als Teil der Sozialhilfe oder von Asylbewerberleistungen übernommen, im Rahmen des Bürgergelds vom örtlichen Jobcenter. Wann die Kosten für z.B. Miete als angemessen anerkannt werden, hängt von den örtlichen Bestimmungen der Landkreise und kreisfreien Städte ab.
Näheres zum Umfang der KdU unter Kosten der Unterkunft.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Das Wort „angemessen“ ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff (Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen), das heißt es steht nicht im Gesetz, was damit gemeint ist und die Gerichte müssen im Zweifel bestimmen, was er bedeutet.
Dass die Kosten der Unterkunft angemessen sein müssen, damit sie bei der Leistungsberechnung voll berücksichtigt werden, gilt nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen bei:
Heizkosten müssen immer angemessen sein, damit sie voll als Bedarf anerkannt werden, auch in der Karenzzeit. In der Karenzzeit prüft das Amt allerdings, ob sie für die tatsächliche Größe des Wohnraums angemessen sind.
Wann die Kosten der Unterkunft und Heizung als angemessen anerkannt werden, bestimmen die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte für ihr Gebiet.
Die Kosten für Wohneigentum gelten als angemessen, wenn sie denen einer angemessenen Mietwohnung entsprechen.
Die Bundesländer können die Landkreise und kreisfreien Städte dazu verpflichten oder ihnen erlauben, eine KdU-Satzung zu erlassen. Eine KdU-Satzung bestimmt, wie hoch die angemessenen KdU sind.
Für solche Satzungen gelten bundesweite Regeln:
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte, sog. schlüssige Konzepte für die Bewertung der Angemessenheit der KdU zu verwenden. Ohne schlüssiges Konzept, gelten die Höchstwerte des Wohngeldgesetzes. Diese finden Sie beim Bundesamt für Justiz unter www.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > WoGG > Anlage 1.
Ein schlüssiges Konzept muss viele Voraussetzungen erfüllen, insbesondere folgende:
Die Gerichte akzeptieren das Konzept nur, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn in Ihrem Vergleichsraum nicht alle Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept erfüllt sind, können Sie einklagen, dass das Amt bei Ihnen höhere Kosten als angemessen anerkennen muss:
Sie müssen für höhere Leistungen normalerweise auch dann selbst klagen, wenn das Sozialgericht schon in anderen Fällen Fehler in dem Konzept gefunden hat, denn solche Entscheidungen gelten immer nur für den jeweiligen Einzelfall. Wer nicht klagt, muss also meistens mit der unrechtmäßigen Situation und weniger Geld leben.
Wenn die KdU nach der Karenzzeit die örtlichen Angemessenheitsgrenzen überschreiten, fordert das Jobcenter bzw. das Sozialamt die Leistungsbeziehenden auf, die Kosten zu senken
Manchmal verzichten die Jobcenter bzw. Sozialämter darauf, Betroffene zur Kostensenkung aufzufordern, weil die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten (Näheres unter Kosten der Unterkunft) für sie teurer wäre, als die höheren KdU weiterzuzahlen.
Solange diese Kostensenkung für die Betroffenen unmöglich oder unzumutbar ist, müssen die KdU auch dann übernommen werden, wenn sie nicht als angemessen gelten. Länger als für 6 Monate wird das aber nur in Ausnahmefällen gewährt, z.B. wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug unmöglich ist.
Danach werden nur noch KdU bis zur Angemessenheitsgrenze als Bedarf berücksichtigt. Betroffene müssen den restlichen Bedarf dann entweder aus ihrem Regelsatz decken, oder aus Einkommensfreibeträgen oder aus ihrem sog. Schonvermögen, das heißt dem Vermögen, das ihnen nicht auf die Leistungen angerechnet wird. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen, Sozialhilfe > Vermögen und Bürgergeld > Einkommen und Vermögen.
Wer in eine Wohnung mit Kosten über der Angemessenheitsgrenze umziehen möchte, braucht – auch in der Karenzzeit – die vorherige Zustimmung des Sozialamts bzw. Zusicherung des Jobcenters, dass dieses die KdU als angemessen anerkennt. Möglich ist das, wenn tatsächlich keine Wohnung im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen gefunden werden kann. Häufig kommt das vor, wenn wegen einer Behinderung eine barrierefreie Wohnung nötig ist.
Nach einem Umzug ohne die Zustimmung oder Zusicherung werden in der Regel nur die KdU innerhalb der Angemessenheitsgrenzen übernommen. Das gilt auch bei einem Umzug innerhalb der Karenzzeit.
Ist das Jobcenter zuständig, gibt es weitere strengere Regeln zu Umzügen und Sonderregeln für junge Menschen vor dem 25. Geburtstag. Näheres unter Bürgergeld > Kosten der Unterkunft.
Bürgergeld > Kosten der Unterkunft
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft
Rechtsgrundlagen: §§ 22ff SGB II - §§ 35f SGB XII