Sozialgericht

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Sozialgerichte sind für viele Streitigkeiten im Sozialrecht zuständig, z.B. bei Streit mit der Rentenversicherung, mit dem Jobcenter oder mit der Krankenkasse. Aber es gibt auch sozialrechtliche Angelegenheiten, für die andere Gerichte zuständig sind, z.B. die Verwaltungsgerichte für Streit mit dem Jugendamt oder ums BaföG und die Finanzgerichte fürs Kindergeld. Über den Sozialgerichten stehen die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht. Für notwendige Anwaltskosten für sozialgerichtliche Verfahren gibt es bei Bedarf Prozesskostenhilfe.

2. Zuständigkeit des Sozialgerichts

Die Sozialgerichte sind insbesondere zuständig für Streitigkeiten in folgenden Bereichen:

3. Zuständigkeit anderer Gerichte im Sozialrecht

Für manche sozialrechtlichen Angelegenheiten sind andere Gerichte zuständig.

4. Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen:

  1. Sozialgericht
  2. Landessozialgericht
  3. Bundessozialgericht

Näheres zum Verfahrensablauf bei Sozialgerichten unter Widerspruch Klage Berufung.

5. Anwaltszwang am Bundessozialgericht

Ans Sozialgericht und ans Landessozialgericht können Betroffene sich auch ohne anwaltliche Hilfe wenden. Beim Bundessozialgericht besteht aber Anwaltszwang. Das heißt hier müssen sich Betroffene anwaltlich vertreten lassen.

6. Kosten für sozialgerichtliche Verfahren

6.1. Keine Gerichtskosten

Verfahren beim Sozialgericht sind für Betroffene in der Regel gerichtskostenfrei.

6.2. Anwaltskosten und Prozesskostenhilfe

Es können aber Anwaltskosten anfallen. Wer sich notwendige anwaltliche Hilfe nicht leisten kann, hat in der Regel Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

6.3. Wann ist anwaltliche Hilfe notwendig?

Beim Bundessozialgericht ist anwaltliche Hilfe immer notwendig, weil das Verfahren wegen des Anwaltszwangs sonst gar nicht geführt werden kann. Anwaltliche Hilfe kann aber auch ohne Anwaltszwang notwendig sein, also auch beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht, z.B. wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage. In diesen Fällen könnte das Verfahren zwar auch ohne anwaltliche Hilfe geführt wären, aber die Betroffenen könnten ihre Rechte nicht gut durchsetzen.

7. Verwandte Links

Widerspruch Klage Berufung

Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe

Widerspruch im Sozialrecht

Beratungshilfe

Rechtsanspruch und Ermessen

 

Rechtsgrundlagen: §§ 51 SGG

Letzte Bearbeitung: 20.02.2025

{}Sozialgericht{/}{}{/}