Die Sozialgerichte sind für viele Streitigkeiten im Sozialrecht zuständig, z.B. bei Streit mit der Rentenversicherung, mit dem Jobcenter oder mit der Krankenkasse. Aber es gibt auch sozialrechtliche Angelegenheiten, für die andere Gerichte zuständig sind, z.B. die Verwaltungsgerichte für Streit mit dem Jugendamt oder ums BaföG und die Finanzgerichte fürs Kindergeld. Über den Sozialgerichten stehen die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht. Für notwendige Anwaltskosten für sozialgerichtliche Verfahren gibt es bei Bedarf Prozesskostenhilfe.
Die Sozialgerichte sind insbesondere zuständig für Streitigkeiten in folgenden Bereichen:
Für manche sozialrechtlichen Angelegenheiten sind andere Gerichte zuständig.
Die Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen:
Näheres zum Verfahrensablauf bei Sozialgerichten unter Widerspruch Klage Berufung.
Ans Sozialgericht und ans Landessozialgericht können Betroffene sich auch ohne anwaltliche Hilfe wenden. Beim Bundessozialgericht besteht aber Anwaltszwang. Das heißt hier müssen sich Betroffene anwaltlich vertreten lassen.
Verfahren beim Sozialgericht sind für Betroffene in der Regel gerichtskostenfrei.
Es können aber Anwaltskosten anfallen. Wer sich notwendige anwaltliche Hilfe nicht leisten kann, hat in der Regel Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Beim Bundessozialgericht ist anwaltliche Hilfe immer notwendig, weil das Verfahren wegen des Anwaltszwangs sonst gar nicht geführt werden kann. Anwaltliche Hilfe kann aber auch ohne Anwaltszwang notwendig sein, also auch beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht, z.B. wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage. In diesen Fällen könnte das Verfahren zwar auch ohne anwaltliche Hilfe geführt wären, aber die Betroffenen könnten ihre Rechte nicht gut durchsetzen.
Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe
Rechtsgrundlagen: §§ 51 SGG