Prozesskostenhilfe (PKH) erhält auf Antrag, wer die Kosten für ein Gerichtsverfahren nicht selbst tragen kann. Bei manchen Gerichtsverfahren heißt diese Hilfe Verfahrenskostenhilfe (VKH). PKH und VKH gibt es ausschließlich für den gerichtlichen Bereich. Im außergerichtlichen Bereich gibt es die Beratungshilfe für Betroffene, die einen Anwalt brauchen, sich diesen aber nicht leisten können.
Wer die Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten für ein Gerichtsverfahren nachweislich nicht, nur zum Teil oder nur in Raten erbringen kann, dem kann auf Antrag PKH bzw. VKH gewährt werden. Allerdings muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.
Hinreichende Erfolgsaussicht liegt insbesondere vor, wenn
In den folgenden Fällen muss immer PKH oder VKH gewährt werden:
Das Gericht prüft, ob eine "verständige nicht hilfebedürftige Person", also ein Mensch, der keine PKH oder VKH benötigt, das Verfahren auch geführt hätte, oder es lieber sein gelassen hätte. Es lehnt die PKH oder VKH ab, wenn es den Eindruck hat, eine Person, die selbst die Kosten tragen muss, hätte sich auf den Rechtsstreit niemals eingelassen. Mutwillig erscheint es also, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Betroffene das Verfahren nur deswegen führt, weil er kein Kostenrisiko und daher nichts zu verlieren hat.
Dabei muss das Gericht beachten, dass für Betroffene mit geringerem Einkommen auch ein Rechtsstreit um kleinere Geldbeträge sehr wichtig sein kann, besonders wenn es um Leistungen geht, die der Existenzsicherung dienen, wie z.B. die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die Sozialhilfe. Die PKH oder VKH darf dann nicht ohne Weiteres abgelehnt werden, nur weil ein Mensch mit normalem Einkommen wegen sog. Bagatellbeträge niemals einen Rechtsstreit geführt hätte. Anderenfalls könnten viele Streitigkeiten vor den Sozialgerichten überhaupt nicht mehr geführt werden. Der Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) wäre verletzt und effektiver Rechtsschutz, wie ihn Artikel 19 GG gewährt, wäre nicht mehr möglich.
Kein Anspruch auf PKH oder VKH besteht:
Zur Gewährung von PKH oder VKH gelten bestimmte Einkommensgrenzen und Freibeträge, über die Anwälte oder das Gericht informieren.
Um PKH oder VKH zu erhalten, muss ein Antrag beim Gericht des Rechtsstreits gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle gestellt werden, die bei Bedarf auch bei der Formulierung des Antrags hilft. Manche Rechtsanwaltskanzleien übernehmen die Antragstellung für ihre Mandanten. Dazu verpflichtet sind sie aber nicht, zumal sie dafür nicht bezahlt werden. Aus dem Antrag muss hervorgehen, wofür die PKH oder VKH gewährt werden soll und es muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Dafür gibt es ein Formular, das vom Gericht zur Verfügung gestellt oder vom Rechtsanwalt ausgehändigt wird. Es steht auch beim Justizportal des Bundes und der Länder zum Download zur Verfügung unter justiz.de > Service > Formulare > Allgemeines. Dem Formular sind Belege beizufügen wie insbesondere der Mietvertrag, Kontoauszüge, Gehaltsbescheinigungen und/oder Sozialleistungsbescheide.
Wird der Antrag auf PKH oder VKH abgelehnt, müssen bereits entstandene Kosten, z.B. für die Antragstellung oder Gerichtskosten, selbst beglichen werden.
Verliert der Kläger den Prozess, so trägt die PKH oder VKH zwar seine eigenen Gerichtskosten und Anwaltskosten, jedoch nicht die Anwaltskosten der Gegenseite (Ausnahme: Verfahren vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz, denn hier trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten unabhängig davon, ob sie den Rechtsstreit gewinnt oder verliert.).
Nachträgliche Verbesserungen oder Verschlechterungen der finanziellen Situation müssen dem Gericht bis 4 Jahre nach Beendigung des Verfahrens unaufgefordert mitgeteilt werden. Es kann von einer finanziellen Verbesserung ausgegangen werden, wenn monatlich 100 € (brutto) mehr verdient werden als zum Zeitpunkt der Bewilligung. Bei einer finanziellen Verschlechterung ist auch ein Wegfall der Raten, bzw. eine Kürzung der Raten zur finanziellen Entlastung, möglich.
Verbessert sich die finanzielle Situation, z.B. wegen Aufnahme einer Arbeit, so kann es dazu kommen, dass Betroffene die Kosten des Verfahrens doch noch selbst übernehmen müssen.
Die Broschüre "Beratungs- und Prozesskostenhilfe" des Bundesministeriums für Justiz enthält weitere Details, auch zur Beratungshilfe, die einen Prozess verhindern kann. Sie können sie unter www.bmj.de > Suchbegriff "Broschüre Beratungs und Prozesskostenhilfe" kostenlos herunterladen.
Die jeweilige Rechtsantragstelle des zuständigen Gerichts hilft bei der Stellung von Anträgen auf PKH und VKH.
Beauftragte Rechtsanwaltskanzleien beraten zur PKH und VKH, wenn Betroffene mitteilen, dass sie sich die anfallenden Kosten nicht leisten können.
Gesetzesquelle: § 73a SGG - §§ 114ff ZPO