Kindergeld gibt es für eigene Kinder, für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Es beträgt seit 1.1.2023 für jedes Kind 250 € monatlich. Kindergeld gibt es, bis das Kind 18 ist, bei Ausbildung, Schulbesuch, Studium und Freiwilligendiensten auch länger. Für Kinder mit schon vor dem 25. Geburtstag aufgetretenen Behinderungen wird das Kindergeld dauerhaft weitergezahlt, solange diese ihren Lebensunterhalt deswegen nicht selbst bestreiten können.
Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) haben Eltern
Auch ausländische Staatsangehörige aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer aus Drittstaaten haben Anspruch auf Kindergeld. Nähere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kindergeld verstehen > Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland.
Anspruchsberechtigt ist immer nur eine Person. Bei getrennt lebenden Elternteilen ist das in der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Können die Eltern sich nicht einigen, wer das Kindergeld erhalten soll, z.B. weil sich das Kind in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält, muss auf Antrag das Familiengericht den vorrangig Kindergeldberechtigten bestimmen.
Hinweis: Bestimmte Personengruppen, z.B. Eltern, die in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder Vollwaisen, erhalten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Hat ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG und der andere nach dem BKGG, dann wird Kindergeld nach dem EStG gezahlt.
Für folgende Kinder kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen:
(§ 63 Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 3 bis 5 EStG)
Kindergeld wird in der Regel von der Geburt bis zum 18. Geburtstag geleistet. Unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus
Kindergeld kann auch während einer Übergangszeit/Zwangspause von bis zu vier Monaten bezogen werden, wenn z.B. zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn eine Lücke entsteht.
Nähere Informationen zum Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung gibt es bei der Familienkasse unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Infos rund um Kindergeld > Kindergeld für Kinder mit Behinderung.
Hat das Kind die erste Ausbildung abgeschlossen und eine Arbeit aufgenommen, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Berufsausbildung oder Studium gelten dann als abgeschlossen, wenn das Kind danach einen Beruf ausüben kann und eine staatlich anerkannte Prüfung abgelegt hat. Während der ersten Ausbildung gibt es keine Beschränkungen für Nebenjobs, d.h. es darf unbegrenzt zusätzlich gearbeitet und damit auch verdient werden.
Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums muss nachgewiesen werden, dass das Kind neben einer weiteren Ausbildung, während einer Ausbildungsplatzsuche oder eines Freiwilligendienstes nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, um den Anspruch auf Kindergeld zu behalten. Für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten kann die Arbeitszeit auch über die 20 Wochenstunden hinaus gehen. Geringfügige Beschäftigungen werden nicht berücksichtigt.
Nicht als Arbeit zählt ein sogenanntes Ausbildungsdienstverhältnis, bei dem Geld für die Ausbildung gezahlt wird. Dazu gehören z.B.:
Das Kindergeld wird ab Antragseingang nur für 6 Monate rückwirkend gezahlt, auch wenn der Anspruch schon länger bestanden hat.
Das Kindergeld beträgt monatlich 250 € für jedes Kind. Zum 1.1.2025 wird es um 5 € auf monatlich 255 € steigen.
Aktuelle Informationen zur monatlichen Auszahlung des Kindergelds (Überweisungstermine) unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Auszahlungstermine anzeigen.
Wer Kindergeld bekommt, erhält bei der Einkommensteuer alternativ einen Kinderfreibetrag, wenn der Steuervorteil durch diesen höher ist. Das Finanzamt errechnet automatisch bei der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer (Veranlagung) im Rahmen einer Günstigerprüfung, welche Leistung für den Steuerpflichtigen finanziell besser ist.
Näheres unter Kinderfreibetrag.
Das Kindergeld kann in Papierform oder online unter www.arbeitsagentur.de > Kindergeld beantragen > Kindergeld-Antrag ab Geburt bzw. unter www.arbeitsagentur.de > Kindergeld beantragen > Kindergeld-Antrag ab 18 bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Dort gibt es auch Information und Beratung.
Krankenversicherung für Studierende
Rechtsgrundlagen: §§ 62 ff. EStG - BKGG