Kindergeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Kindergeld gibt es für eigene Kinder, für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Es beträgt seit 1.1.2023 für jedes Kind 250 € monatlich, ab 1.1.2025 255 €. Kindergeld gibt es, bis das Kind 18 ist, bei Ausbildung, Schulbesuch, Studium und Freiwilligendiensten auch länger. Für Kinder mit schon vor dem 25. Geburtstag aufgetretenen Behinderungen wird das Kindergeld dauerhaft weitergezahlt, solange diese ihren Lebensunterhalt deswegen nicht selbst bestreiten können.

2. Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) haben Eltern

  • mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
  • mit Wohnsitz im Ausland, die aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Auch ausländische Staatsangehörige aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer aus Drittstaaten haben Anspruch auf Kindergeld. Nähere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kindergeld verstehen > Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland.

Anspruchsberechtigt ist immer nur eine Person. Bei getrennt lebenden Elternteilen ist das in der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Können die Eltern sich nicht einigen, wer das Kindergeld erhalten soll, z.B. weil sich das Kind in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält, muss auf Antrag das Familiengericht den vorrangig Kindergeldberechtigten bestimmen.

Hinweis: Bestimmte Personengruppen, z.B. Eltern, die in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder Vollwaisen, erhalten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Hat ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG und der andere nach dem BKGG, dann wird Kindergeld nach dem EStG gezahlt.

3. Für welche Kinder gibt es Kindergeld?

Für folgende Kinder kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen:

  • Im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder: eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder.
  • Kinder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (Stiefkinder) und Enkelkinder im Haushalt des Antragstellers.
  • Pflegekinder, die mit dem Antragsteller in dessen Haushalt längerfristig in familienähnlicher Form leben und unterhalten werden, wenn zu den leiblichen Eltern kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr besteht.
  • Geschwister, die in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen wurden und die Voraussetzungen als Pflegekinder erfüllen.

4. Wie lange wird Kindergeld gezahlt?

(§ 63 Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 3 bis 5 EStG)

Kindergeld wird in der Regel von der Geburt bis zum 18. Geburtstag geleistet. Unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus

  • bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitssuchend gemeldet ist.
  • bis zum 25. Geburtstag, wenn
    • sich das Kind noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder studiert.
    • das Kind eine Berufsausbildung beginnen will, aber (noch) keinen Ausbildungsplatz gefunden hat.
    • das Kind einen Freiwilligendienst im In- oder Ausland leistet, z.B. ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr (FSJ / FÖJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst.
  • ohne Altersbegrenzung bei Kindern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die sich deshalb nicht selbst unterhalten können und deren Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Kindergeld kann auch während einer Übergangszeit/Zwangspause von bis zu vier Monaten bezogen werden, wenn z.B. zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn eine Lücke entsteht.

Nähere Informationen zum Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung gibt es bei der Familienkasse unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Infos rund um Kindergeld > Kindergeld für Kinder mit Behinderung.

4.1. Kindergeld in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr

Hat das Kind die erste Ausbildung abgeschlossen und eine Arbeit aufgenommen, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Berufsausbildung oder Studium gelten dann als abgeschlossen, wenn das Kind danach einen Beruf ausüben kann und eine staatlich anerkannte Prüfung abgelegt hat. Während der ersten Ausbildung gibt es keine Beschränkungen für Nebenjobs, d.h. es darf unbegrenzt zusätzlich gearbeitet und damit auch verdient werden.

Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums muss nachgewiesen werden, dass das Kind neben einer weiteren Ausbildung, während einer Ausbildungsplatzsuche oder eines Freiwilligendienstes nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, um den Anspruch auf Kindergeld zu behalten. Für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten kann die Arbeitszeit auch über die 20 Wochenstunden hinaus gehen. Geringfügige Beschäftigungen werden nicht berücksichtigt.

Nicht als Arbeit zählt ein sogenanntes Ausbildungsdienstverhältnis, bei dem Geld für die Ausbildung gezahlt wird. Dazu gehören z.B.:

  • eine duale Berufsausbildung
  • ein Praktikum oder Volontariat, das als Berufsausbildung gilt
  • ein juristisches Referendariat oder ein Lehramtsreferendariat
  • das Anerkennungsjahr der Erzieherausbildung

4.2. Rückwirkende Auszahlung des Kindergelds

Das Kindergeld wird ab Antragseingang nur für 6 Monate rückwirkend gezahlt, auch wenn der Anspruch schon länger bestanden hat.

5. Höhe des Kindergelds

Das Kindergeld beträgt monatlich 250 € für jedes Kind. Das Kindergeld wird zum 1.1.2025 um 5 € auf monatlich 255 € erhöht.

Aktuelle Informationen zur monatlichen Auszahlung des Kindergelds (Überweisungstermine) unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Auszahlungstermine anzeigen.

5.1. Kinderfreibetrag

Wer Kindergeld bekommt, erhält bei der Einkommensteuer alternativ einen Kinderfreibetrag, wenn der Steuervorteil durch diesen höher ist. Das Finanzamt errechnet automatisch bei der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer (Veranlagung) im Rahmen einer Günstigerprüfung, welche Leistung für den Steuerpflichtigen finanziell besser ist.

Näheres unter Kinderfreibetrag.

6. Antrag und Beratung

Das Kindergeld kann in Papierform oder online unter www.arbeitsagentur.de > Kindergeld beantragen > Kindergeld-Antrag ab Geburt bzw. unter www.arbeitsagentur.de > Kindergeld beantragen > Kindergeld-Antrag ab 18 bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Dort gibt es auch Information und Beratung.

7. Praxistipps

  • Zahlt der kindergeldberechtigte Elternteil regelmäßig keinen oder nur einen zu geringen Unterhalt an sein nicht mehr im eigenen Haushalt wohnendes Kind, kann dieses bei der zuständigen Familienkasse einen sog. Abzweigungsantrag stellen. Dann wird das Kindergeld direkt auf das Konto des Kindes überwiesen. Nähere Informationen sowie das Antragsformular gibt die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kindergeld verstehen> Kindergeld an andere Personen auszahlen lassen.
  • Eltern mit niedrigem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld beantragen.
  • Wenn Sie Kindergeld erhalten, sind Sie verpflichtet der Familienkasse alle Änderungen bezüglich des Kindergeldanspruchs mitzuteilen. Dies gilt z.B. dann, wenn Sie oder das Kind den bisherigen Haushalt verlassen oder die anspruchsberechtigte Person eine Beschäftigung im Ausland wahrnimmt. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Kindergeld" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de > Suchbegriff: "Merkblatt Kindergeld". Teilen Sie Änderungen nicht (rechtzeitig) mit, kann dies eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellen und zudem mit Rückzahlungen verbunden sein.

8. Wer hilft weiter?

Familienkasse

9. Verwandte Links

Kinderzuschlag

Kinderfreibetrag

Elterngeld

Steuervorteile für Eltern

Landeserziehungsgeld

Kinderbetreuungskosten

Kinder- und Jugendhilfe

Kinder im Krankenhaus

Krankenversicherung für Studierende

 

Rechtsgrundlagen: §§ 62 ff. EStG - BKGG

Letzte Bearbeitung: 20.12.2024

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