In Minijobs dürfen seit 1.1.2024 in der Regel höchstens 538 € monatlich verdient werden (früher: 450-€-Minijobs, heute Minijobs mit Verdienstgrenze oder geringfügige Minijobs). Alternativ darf in kurzfristigen Minijobs bis zu 70 Tage im Kalenderjahr gearbeitet werden.
Geringfügige Minijobs sind steuerfrei, während kurzfristige Minijobs über der Geringfügigkeitsgrenze steuerpflichtig sind. Minijobs sind sozialversicherungsfrei, mit einer Ausnahme: Geringfügige Minijobs sind rentenversicherungspflichtig, aber eine Befreiung ist möglich. Es wird zwischen Minijobs im gewerblichen Bereich und Minijobs im Privathaushalt unterschieden. Minijobber haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Anders als bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gehen vom Einkommen bei einem Minijob keine Beiträge für die Sozialversicherung ab. Ausnahme ist der Rentenversicherungsbeitrag bei geringfügigen Minijobs, von dem aber eine Befreiung möglich ist. Die Folge bei Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass das Bruttoeinkommen als Nettoeinkommen ohne Abzüge behalten werden kann.
Bei Minijobbern, deren Sozialversicherung anderweitig abgesichert ist, ist das meist vorteilhaft. Die Versicherung kann z.B. erfolgen über
Fehlt eine anderweitige Absicherung, trifft Minijobber allerdings eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Person ohne anderweitige Absicherung (Näheres unter Gesetzliche Krankenversicherung). Während für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte die Arbeitgeber Teile der Beiträge übernehmen, müssen Minijobber ohne anderweitige Absicherung die Beiträge allein bezahlen. Außerdem berechnet sich die Höhe der Beiträge dann nicht aus dem Minijob-Einkommen, sondern nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mindestens jedoch aus 1.178,33 €. Es müssen also Mindestbeiträge gezahlt werden:
Wenn Sie keine anderweitige soziale Absicherung haben, lohnt es sich meist, mit dem Arbeitgeber einen sog. Midijob zu vereinbaren, bei dem Sie die Minijobgrenze (= Geringfügigkeitsgrenze) nur knapp überschreiten, z.B. um 1 €. Dadurch ist Ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Die Midijob-Abzüge vom Gehalt für Steuern und Sozialversicherung liegen aber deutlich unterhalb der Mindestbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung für Personen ohne andere Absicherung. Mit einem Midijob für 539 € sind Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt und damit auch renten- und arbeitslosenversichert. Auch für Ihren Arbeitgeber sind die Lohnnebenkosten geringer als die Pauschalen für einen geringfügigen Minijob mit 538 €.
Der gewerbliche Bereich umfasst alle Jobs, die nicht in Privathaushalten ausgeübt werden.
Die Geringfügigkeitsgrenze (= Verdienstgrenze für Minijobs) beträgt seit 1.1.2024 in der Regel 538 € monatlich, sie darf aber leicht schwanken. Im ganzen Jahr dürfen zusammen 6.456 € verdient werden. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen mit. Steuerfreie Zahlungen wie Sonn- oder Feiertagszuschläge zählen nicht mit.
Minijobber, die seit 2013 ihren Minijob aufgenommen haben, geben grundsätzlich 3,6 % ihres Verdienstes als Rentenversicherungspflichtbeitrag ab. Wer bereits vor 2013 450-€-Minijobber war und maximal 400 € im Monat verdient, ist rentenversicherungsfrei. Das kann aber beides geändert werden: Wer den Beitrag zahlt, kann sich auf Antrag von den 3,6 % befreien lassen. Wer beitragsfrei ist, kann auf die Befreiung verzichten, die 3,6 % Beitrag zahlen und damit auch Rentenansprüche erwerben. Rentner und Pensionäre über der Regelaltersgrenze sind in der Regel rentenbeitragsfrei, können aber freiwillig Beiträge zahlen.
Der Arbeitgeber zahlt in der Regel eine Pauschale von über 31 % an die Minijob-Zentrale. Die Details zu den Abgaben und die Ausnahmen dazu erklärt die Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Gewerbetreibende > Abgaben & Steuern.
Zudem führt der Arbeitgeber ggf. den 3,6 % Arbeitnehmer-Beitrag an die Rentenversicherung ab.
Für die Unfallversicherung sind ebenfalls die Arbeitgeber zuständig. Diese ist nicht in der Pauschale enthalten, die an die Minijob-Zentrale zu zahlen ist. Näheres bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Gewerbetreibende > Abgaben & Steuern > Unfallversicherung.
Kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf bestimmte Zeitgrenzen festgelegt, unabhängig vom Einkommen:
Fallbeispiele:
Arbeitgebende können sich aussuchen, welche Zeitgrenze sie wählen möchten.
Nicht als Minijob gelten kurzfristige Beschäftigungen mit einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, wenn sie regelmäßig oder berufsmäßig sind.
Was mit "regelmäßig" gemeint ist, steht genauso wenig im Gesetz, wie was mit "berufsmäßig" gemeint ist, das heißt, das ist Auslegungssache. Die Gerichte haben verschiedene Kriterien entwickelt:
Als regelmäßig gilt eine Beschäftigung nach der Rechtsprechung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Aber auch wiederholte Arbeitseinsätze gelten als unregelmäßig, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
Ob eine Beschäftigung als berufsmäßig gilt, hängt von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den Arbeitnehmer ab:
Kurzfristige Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig (auch nicht in der Rentenversicherung), aber steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird individuell nach der Lohnsteuerklasse erhoben oder beträgt pauschal 25 %. Zusätzlich sind ggf. Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag zu leisten. Der Arbeitgeber zahlt zudem individuelle Beiträge an den Unfallversicherungsträger und 1,4 % Umlage. Details dazu bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Gewerbetreibende > Abgaben & Steuern.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Minijobs über ein elektronisches Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale zu melden. Bei gewerblichen Minijobs müssen sie auch die Steuer-Identifikationsnummern dieser Arbeitnehmenden angeben.
Der Fachbegriff für Minijobs im Privathaushalt lautet "haushaltsnahe Dienstleistungen". Dazu zählen Tätigkeiten wie Putzen, Kochen, Betreuung und Pflege von Kindern, kranken und alten Menschen sowie Gartenarbeit.
Solche Minijobs können Privatpersonen über das Haushaltsscheck-Verfahren einfacher anmelden als im gewerblichen Bereich. Nähere Informationen bei der Minijob-Zentrale unter minijob-zentrale.de > Haushaltshilfe anmelden.
Die Verdienstgrenzen von 538 € (seit 1.1.2024, früher 450 €) monatlich bzw. 6.456 € jährlich gelten im Privathaushalt genauso wie im gewerblichen Bereich, siehe oben.
Für die Rentenversicherung gelten grundsätzlich die selben Regeln wie im gewerblichen Bereich, aber der Rentenversicherungsbeitrag, den der Minijobber zahlen muss, liegt hier deutlich höher, nämlich bei 13,6 %.
Bei den geringfügigen Minijobs im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber eine Abgabenpauschale von 14,94 %. Details dazu bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Haushalte > Abgaben& Fristen > Abgaben bei Minijob mit Verdienstgrenze im Haushalt
Arbeitgebende müssen den Anteil der Minijobber an den Rentenversicherungsbeiträgen vom Verdienst abziehen und direkt an die Rentenversicherung überweisen.
Die Zeitgrenzen von 70 Tagen bzw. 3 Monaten und die Regeln zur Sozialversicherung und Steuer gelten im Privathaushalt genauso wie im gewerblichen Bereich, siehe oben.
Der Arbeitgeber leistet bei kurzfristigen Minijobs die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschaft (1,34 %) und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,6 %). Kurzfristige Haushaltshilfen zahlen dafür keine Beiträge zur Sozialversicherung. Details dazu bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Haushalte > Abgaben & Fristen > Abgaben bei der kurzfristigen Beschäftigung im Privathaushalt.
Kurzfristige Minijobs im Privathaushalt werden entweder normal über die Lohnsteuerklasse versteuert oder können unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % besteuert werden. Details dazu bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Haushalte > Abgaben & Fristen > Steuern bei der kurzfristigen Beschäftigung im Haushalt.
In einem Minijob darf in der Regel nicht mehr als 43,33 Stunden pro Monat gearbeitet werden, was etwa 10 Stunden pro Woche entspricht. Die Stunden ergeben sich aus dem gesetzlichen Mindestlohn. Er beträgt seit 1.1.2024 12,41 € brutto pro Zeitstunde. Wenn sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze, so dass auch bei höherem Mindestlohn die monatliche Arbeitszeit gleich bleibt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird seit 1.10.2022 aus dem Mindestlohn mit folgender Formel berechnet:
Mindestlohn x 130 : 3
Am Ende wird auf volle Euro aufgerundet.
Bei Verdiensten über dem Mindestlohn sinkt die monatliche Arbeitszeit entsprechend.
Die folgenden Regelungen gelten für Minijobs im gewerblichen Bereich und in Privathaushalten.
Es ist möglich, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (= Minijobs mit Verdienstgrenze) nebeneinander auszuüben. Beim selben Arbeitgeber werden diese, was die Sozialversicherung angeht, als eine einzige Beschäftigung betrachtet.
Die Verdienste aller mit weniger als 538 € entlohnten Beschäftigungen werden zusammengezählt.
Für Minijobber mit einem Hauptjob (= versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung) gilt:
Neben dem Hauptjob darf nur ein einziger geringfügig entlohnter Minijob (= Minijob mit Verdienstgrenze) ausgeübt werden. Weitere geringfügig entlohnte Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind normal versicherungspflichtig, auch wenn die 538 € insgesamt nicht überschritten werden.
Mehrere kurzfristige Minijobs dürfen zusammengerechnet pro Kalenderjahr höchstens 70 Tage (Berechnung nach einzelnen Beschäftigungstagen) oder 90 Tage (Berechnung von Anfang bis Ende der Beschäftigung) dauern.
Bei der Grenze von 90 Tagen für Beschäftigungszeiträume gilt:
Fallbeispiel: 90-Tages-Grenze
Fallbeispiel: 70-Tages-Grenze
Auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestehen die normalen arbeitsrechtlichen Ansprüche, z.B.:
Hier gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung, d.h.: Geringfügig Beschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld besteht nur, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist.
Rechtsgrundlagen: § 8 SGB IV - § 249b SGB V