Minijobs Geringfügige Beschäftigung

1. Das Wichtigste in Kürze

In Minijobs dürfen seit 1.1.2024 in der Regel höchstens 538 € monatlich verdient werden (früher: 450-€-Minijobs, heute Minijobs mit Verdienstgrenze oder geringfügige Minijobs). Alternativ darf in kurzfristigen Minijobs bis zu 70 Tage im Kalenderjahr gearbeitet werden.

Geringfügige Minijobs sind steuerfrei, während kurzfristige Minijobs über der Geringfügigkeitsgrenze steuerpflichtig sind. Minijobs sind sozialversicherungsfrei, mit einer Ausnahme: Geringfügige Minijobs sind rentenversicherungspflichtig, aber eine Befreiung ist möglich. Es wird zwischen Minijobs im gewerblichen Bereich und Minijobs im Privathaushalt unterschieden. Minijobber haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit.

2. Sozialversicherung bei Minijobs

Anders als bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gehen vom Einkommen bei einem Minijob keine Beiträge für die Sozialversicherung ab. Ausnahme ist der Rentenversicherungsbeitrag bei geringfügigen Minijobs, von dem aber eine Befreiung möglich ist. Die Folge bei Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass das Bruttoeinkommen als Nettoeinkommen ohne Abzüge behalten werden kann.

2.1. Anderweitige Absicherung

Bei Minijobbern, deren Sozialversicherung anderweitig abgesichert ist, ist das meist vorteilhaft. Die Versicherung kann z.B. erfolgen über

  • die Familienversicherung,
  • aufstockende Sozialleistungen oder
  • einen Hauptberuf, neben dem ein Minijob ausgeübt wird.

2.2. Keine anderweitige Absicherung

Fehlt eine anderweitige Absicherung, trifft Minijobber allerdings eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Person ohne anderweitige Absicherung (Näheres unter Gesetzliche Krankenversicherung). Während für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte die Arbeitgeber Teile der Beiträge übernehmen, müssen Minijobber ohne anderweitige Absicherung die Beiträge allein bezahlen. Außerdem berechnet sich die Höhe der Beiträge dann nicht aus dem Minijob-Einkommen, sondern nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mindestens jedoch aus 1.178,33 €. Es müssen also Mindestbeiträge gezahlt werden:

  • 185 € für die Krankenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag
  • für die Pflegeversicherung
    • bis zum Monat des 23. Geburtstags, mit nur 1 Kind oder mit nur über 25-jährigen Kindern: 40,06 €
    • ab 2 unter 25-jährigen Kindern sinkt der Beitrag abhängig von der Kinderzahl (Näheres unter Pflegeversicherung)
    • kinderlos ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag: 47,13 €

2.3. Praxistipp

Wenn Sie keine anderweitige soziale Absicherung haben, lohnt es sich meist, mit dem Arbeitgeber einen sog. Midijob zu vereinbaren, bei dem Sie die Minijobgrenze (= Geringfügigkeitsgrenze) nur knapp überschreiten, z.B. um 1 €. Dadurch ist Ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Die Midijob-Abzüge vom Gehalt für Steuern und Sozialversicherung liegen aber deutlich unterhalb der Mindestbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung für Personen ohne andere Absicherung. Mit einem Midijob für 539 € sind Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt und damit auch renten- und arbeitslosenversichert. Auch für Ihren Arbeitgeber sind die Lohnnebenkosten geringer als die Pauschalen für einen geringfügigen Minijob mit 538 €.

3. Minijobs im gewerblichen Bereich

Der gewerbliche Bereich umfasst alle Jobs, die nicht in Privathaushalten ausgeübt werden.

3.1. Geringfügige Minijobs im gewerblichen Bereich, Minijobs mit Verdienstgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze (= Verdienstgrenze für Minijobs) beträgt seit 1.1.2024 in der Regel 538 € monatlich, sie darf aber leicht schwanken. Im ganzen Jahr dürfen zusammen 6.456 € verdient werden. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen mit. Steuerfreie Zahlungen wie Sonn- oder Feiertagszuschläge zählen nicht mit.

Minijobber, die seit 2013 ihren Minijob aufgenommen haben, geben grundsätzlich 3,6 % ihres Verdienstes als Rentenversicherungspflichtbeitrag ab. Wer bereits vor 2013 450-€-Minijobber war und maximal 400 € im Monat verdient, ist rentenversicherungsfrei. Das kann aber beides geändert werden: Wer den Beitrag zahlt, kann sich auf Antrag von den 3,6 % befreien lassen. Wer beitragsfrei ist, kann auf die Befreiung verzichten, die 3,6 % Beitrag zahlen und damit auch Rentenansprüche erwerben. Rentner und Pensionäre über der Regelaltersgrenze sind in der Regel rentenbeitragsfrei, können aber freiwillig Beiträge zahlen.

Der Arbeitgeber zahlt in der Regel eine Pauschale von über 31 % an die Minijob-Zentrale. Die Details zu den Abgaben und die Ausnahmen dazu erklärt die Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Gewerbetreibende > Abgaben & Steuern.

Zudem führt der Arbeitgeber ggf. den 3,6 % Arbeitnehmer-Beitrag an die Rentenversicherung ab.

Für die Unfallversicherung sind ebenfalls die Arbeitgeber zuständig. Diese ist nicht in der Pauschale enthalten, die an die Minijob-Zentrale zu zahlen ist. Näheres bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Gewerbetreibende > Abgaben & Steuern > Unfallversicherung.

3.2. Kurzfristige Minijobs im gewerblichen Bereich

Kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf bestimmte Zeitgrenzen festgelegt, unabhängig vom Einkommen:

  • maximal 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahrs von Beginn bis Ende der Beschäftigung
    oder
  • maximal 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs bei Berechnung nach Beschäftigungstagen (Urlaubstage, Krankheitstage und Feiertage zählen mit, wenn sie eigentlich Arbeitstage gewesen wären)

Fallbeispiele:

  • Frau Meier beginnt ihre kurzfristige Beschäftigung am 1.1.2024 und beendet sie am 31.3.2024. Sie hat also von Beginn bis Ende der Beschäftigung nur 3 Monate gearbeitet, so dass die Zeitgrenze von 3 Monaten eingehalten ist.
  • Herr Müller beginnt seine kurzfristige Beschäftigung ebenfalls am 1.1.2024, aber sie endet erst am 30.9.2024. Bei ihm kommen in diesem Zeitraum allerdings insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage zusammen, so dass er diese Zeitgrenze eingehalten hat.

Arbeitgebende können sich aussuchen, welche Zeitgrenze sie wählen möchten.

 

Nicht als Minijob gelten kurzfristige Beschäftigungen mit einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, wenn sie regelmäßig oder berufsmäßig sind.

Was mit "regelmäßig" gemeint ist, steht genauso wenig im Gesetz, wie was mit "berufsmäßig" gemeint ist, das heißt, das ist Auslegungssache. Die Gerichte haben verschiedene Kriterien entwickelt:

3.2.1. Regelmäßig

Als regelmäßig gilt eine Beschäftigung nach der Rechtsprechung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • geplante ständige Wiederholung
  • Bereitschaft zu regelmäßiger Zusammenarbeit ab dem ersten Arbeitseinsatz
  • Wiederholte Arbeitseinsätze

Aber auch wiederholte Arbeitseinsätze gelten als unregelmäßig, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • keine Abrufbereitschaft
  • nicht vorhersehbar
  • unterschiedliche Anlässe
  • kein Rhythmus der Arbeitseinsätze erkennbar
  • Betrieb ist nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet

3.2.2. Berufsmäßig

Ob eine Beschäftigung als berufsmäßig gilt, hängt von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den Arbeitnehmer ab:

  • Ist diese nur untergeordnet, dann ist die Beschäftigung nicht berufsmäßig, also neben einer Haupttätigkeit, z.B. einer Selbstständigkeit, einem freiwilligen Jahr, einem Bundesfreiwilligendienst oder als Rentner.
  • Ansonsten gilt sie als berufsmäßig.

Kurzfristige Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig (auch nicht in der Rentenversicherung), aber steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird individuell nach der Lohnsteuerklasse erhoben oder beträgt pauschal 25 %. Zusätzlich sind ggf. Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag zu leisten. Der Arbeitgeber zahlt zudem individuelle Beiträge an den Unfallversicherungsträger und 1,4 % Umlage. Details dazu bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Gewerbetreibende > Abgaben & Steuern.

3.3. Meldung bei der Minijob-Zentrale

Arbeitgeber sind verpflichtet, Minijobs über ein elektronisches Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale zu melden. Bei gewerblichen Minijobs müssen sie auch die Steuer-Identifikationsnummern dieser Arbeitnehmenden angeben.

4. Minijobs im Privathaushalt

Der Fachbegriff für Minijobs im Privathaushalt lautet "haushaltsnahe Dienstleistungen". Dazu zählen Tätigkeiten wie Putzen, Kochen, Betreuung und Pflege von Kindern, kranken und alten Menschen sowie Gartenarbeit.

Solche Minijobs können Privatpersonen über das Haushaltsscheck-Verfahren einfacher anmelden als im gewerblichen Bereich. Nähere Informationen bei der Minijob-Zentrale unter minijob-zentrale.de > Haushaltshilfe anmelden.

4.1. Geringfügiger Minijob im Privathaushalt, Minijob mit Verdienstgrenze

Die Verdienstgrenzen von 538 € (seit 1.1.2024, früher 450 €) monatlich bzw. 6.456 € jährlich gelten im Privathaushalt genauso wie im gewerblichen Bereich, siehe oben.

Für die Rentenversicherung gelten grundsätzlich die selben Regeln wie im gewerblichen Bereich, aber der Rentenversicherungsbeitrag, den der Minijobber zahlen muss, liegt hier deutlich höher, nämlich bei 13,6  %.

Bei den geringfügigen Minijobs im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber eine Abgabenpauschale von 14,94 %. Details dazu bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Haushalte > Abgaben& Fristen > Abgaben bei Minijob mit Verdienstgrenze im Haushalt

Arbeitgebende müssen den Anteil der Minijobber an den Rentenversicherungsbeiträgen vom Verdienst abziehen und direkt an die Rentenversicherung überweisen.

4.2. Kurzfristige Minijobs im Privathaushalt

Die Zeitgrenzen von 70 Tagen bzw. 3 Monaten und die Regeln zur Sozialversicherung und Steuer gelten im Privathaushalt genauso wie im gewerblichen Bereich, siehe oben.

Der Arbeitgeber leistet bei kurzfristigen Minijobs die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschaft (1,34 %) und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,6 %). Kurzfristige Haushaltshilfen zahlen dafür keine Beiträge zur Sozialversicherung. Details dazu bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Haushalte > Abgaben & Fristen > Abgaben bei der kurzfristigen Beschäftigung im Privathaushalt.

Kurzfristige Minijobs im Privathaushalt werden entweder normal über die Lohnsteuerklasse versteuert oder können unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % besteuert werden. Details dazu bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de > Für Haushalte > Abgaben & Fristen > Steuern bei der kurzfristigen Beschäftigung im Haushalt.

5. Praxistipps zur Rentenversicherung

  • Wenn Sie jung sind oder keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob haben, sollten Sie die mögliche Beitragsbefreiung für die Rentenversicherung überdenken. Da es sich bei Ihren 3,6 % bzw. 13,6 % Anteil für die Rentenversicherung um Pflichtbeiträge handelt, zählen die Zeiten in Minijobs zu Ihrer Pflichtbeitragszeit, wenn Sie sich nicht vom Beitrag befreien lassen. Die Pflichtbeitragszeit spielt eine große Rolle mit Blick auf eine mögliche Erwerbsminderungsrente, Reha-Leistungen und die Rente für besonders langjährig Versicherte.
    Individuelle Beratung bieten die zuständigen Rentenversicherungsträger.
  • Wenn Sie weniger als 175 € verdienen, wird ein Mindestbeitrag für Ihre Rentenversicherung angesetzt (mit einigen Ausnahmen). Der Mindestbeitrag beträgt 32,55 €, wobei Ihr Arbeitgeber seinen Anteil stets auf das tatsächliche Arbeitsentgelt leistet und Sie selbst die Lücke zum Mindestbeitrag schließen müssen. Bei sehr geringem monatlichen Verdienst kann es so dazu kommen, dass Sie gar nichts mehr verdienen, sondern Ihrem Arbeitgeber ggf. sogar etwas für die Rentenversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Der Minijob bringt Ihnen dann zwar kein Geld, dafür aber Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung ein.
    Auch wenn es absurd wirken mag, dass Sie in diesen Fällen noch dafür bezahlen, dass Sie arbeiten, kann es sich lohnen, das zu tun, wenn Sie anders die Pflichtbeitragszeiten nicht erreichen könnten. Nähere Informationen unter www.minijob-zentrale.de > Suchbegriff: "Mindestbeitrag zur Rentenversicherung". Die anderen Abgaben im Rahmen eines Minijobs berechnen sich vom tatsächlichen Entgelt, unabhängig von der Höhe.

6. Maximale Arbeitsstunden

In einem Minijob darf in der Regel nicht mehr als 43,33 Stunden pro Monat gearbeitet werden, was etwa 10 Stunden pro Woche entspricht. Die Stunden ergeben sich aus dem gesetzlichen Mindestlohn. Er beträgt seit 1.1.2024 12,41 € brutto pro Zeitstunde. Wenn sich der gesetzliche Mindestlohn erhöht, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze, so dass auch bei höherem Mindestlohn die monatliche Arbeitszeit gleich bleibt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird seit 1.10.2022 aus dem Mindestlohn mit folgender Formel berechnet:

Mindestlohn x 130 : 3

Am Ende wird auf volle Euro aufgerundet.

Bei Verdiensten über dem Mindestlohn sinkt die monatliche Arbeitszeit entsprechend.

7. Mehrere Beschäftigungen

Die folgenden Regelungen gelten für Minijobs im gewerblichen Bereich und in Privathaushalten.

7.1. Mehrere geringfügige Minijobs

7.1.1. Ohne sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Es ist möglich, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (= Minijobs mit Verdienstgrenze) nebeneinander auszuüben. Beim selben Arbeitgeber werden diese, was die Sozialversicherung angeht, als eine einzige Beschäftigung betrachtet.

Die Verdienste aller mit weniger als 538 € entlohnten Beschäftigungen werden zusammengezählt.

  • Liegt das Gesamteinkommen unter 538 € monatlich, gelten für alle Jobs die Minijob-Regelungen.
  • Liegt das Gesamteinkommen über 538 € monatlich, besteht für alle Jobs Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.
  • Bleibt das Gesamteinkommen unter 2.000 €, sind die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmenden niedriger als normal, Näheres unter Midijob.

7.1.2. Mit sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

Für Minijobber mit einem Hauptjob (= versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung) gilt:

Neben dem Hauptjob darf nur ein einziger geringfügig entlohnter Minijob (= Minijob mit Verdienstgrenze) ausgeübt werden. Weitere geringfügig entlohnte Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind normal versicherungspflichtig, auch wenn die 538 € insgesamt nicht überschritten werden.

7.2. Mehrere kurzfristige Minijobs

Mehrere kurzfristige Minijobs dürfen zusammengerechnet pro Kalenderjahr höchstens 70 Tage (Berechnung nach einzelnen Beschäftigungstagen) oder 90 Tage (Berechnung von Anfang bis Ende der Beschäftigung) dauern.

Bei der Grenze von 90 Tagen für Beschäftigungszeiträume gilt:

  • Umfasst die Beschäftigungsdauer volle Kalendermonate, dann werden diese mit 30 Tagen angerechnet.
  • Umfasst sie Teilkalendermonate, dann werden diese mit den Tagen der tatsächlichen Beschäftigungszeit angerechnet.

Fallbeispiel: 90-Tages-Grenze

  • Herr Melnik hatte vom 1.1. bis zum 15.2. seinen 1. kurzfristigen Minijob im Kalenderjahr.
  • Für die 90-Tage-Grenze werden für diesen Job für den Januar 30 Tage berechnet und für den Februar 15 Tage, also 45 Tage für den ersten kurzfristigen Minijob.
  • Er kann im gleichen Kalenderjahr noch einen weiteren kurzfristigen Minijob ausüben, der von Anfang bis Ende der Beschäftigung noch höchstens 45 weitere Tage dauert.

Fallbeispiel: 70-Tages-Grenze

  • Frau Bauer hatte vom 1.1. bis zum 15.2. ihren 1. kurzfristigen Minijob im Kalenderjahr.
  • Für die 90-Tage-Grenze werden für diesen Job für den Januar 30 Tage berechnet und für den Februar 15 Tage, also 45 Tage für den ersten kurzfristigen Minijob.
  • Später übt sie einen weiteren kurzfristigen Minijob vom 1.3. bis zum 30.4. aus. Diese vollen Monate werden mit insgesamt 60 Tagen berechnet, so dass sie die 90-Tages-Grenze überschritten hat.
  • Nur, wenn sie insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage in diesem Kalenderjahr in kurzfristigen Beschäftigungen hatte, hat sie die Zeitgrenze eingehalten.

8. Arbeitsrechtliche Ansprüche bei Minijobs

Auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestehen die normalen arbeitsrechtlichen Ansprüche, z.B.:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Bezahlter Erholungsurlaub
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei persönlicher Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (z.B. nicht verschiebbarer Arztbesuch)
  • Entgeltfortzahlung während berufsbedingter Beschäftigungsverbote bei Schwangerschaft und Mutterschutz

Hier gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung, d.h.: Geringfügig Beschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.

Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld besteht nur, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist.

9. Praxistipps

10. Wer hilft weiter?

  • Die Pauschalabgaben des Arbeitgebers werden an eine zentrale Stelle, die Minijob-Zentrale, entrichtet: Minijob-Zentrale, 45115 Essen, www.minijob-zentrale.de. Servicetelefon 0355 290270799 (zum Ortstarif), Mo–Fr 7–17 Uhr.
  • Das Bürgertelefon des Ministeriums für Arbeit und Soziales beantwortet Fragen zu Teilzeit und Minijobs unter Telefon 030 221911005, Mo–Do 8–17 und Fr 8–12 Uhr.

11. Verwandte Links

Rente > Hinzuverdienst

Midijob

 

Rechtsgrundlagen: § 8 SGB IV - § 249b SGB V

Letzte Bearbeitung: 02.10.2024

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