Das Mutterschutzgesetz schützt Frauen in Beschäftigung, Ausbildung oder Studium während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Ziel ist, Gefahren und Gesundheitsschäden für Mutter und Kind, Arbeitsplatzverlust und Einkommenseinbußen zu vermeiden.
Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:
Der Mutterschutz für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen ist in eigenständigen Rechtsvorschriften geregelt.
Der Mutterschutz umfasst Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung (§§ 3–6 MuSchG). Es gibt 3 Arten von Beschäftigungsverboten. Die Schutzfristen sowie das generelle Beschäftigungsverbot gelten für alle werdenden und zum Teil für stillende Mütter. Das ärztliche (früher individuelle) Beschäftigungsverbot wird nur im Einzelfall nach ärztlicher Empfehlung attestiert.
Während der Schutzfristen besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot.
Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt 6 Wochen vor der Geburt.
Auf diese Schutzfrist kann die Schwangere durch ausdrückliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten, sofern nicht nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit der Schwangeren/des Kindes gefährdet sind. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.
Die Schutzfrist nach der Entbindung endet im Normalfall 8 Wochen, bei Geburt eines Kindes mit Behinderung, Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2.500 g) oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen, nach der Entbindung. Bei einer vorzeitigen Geburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Während dieser Schutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Mutter.
Während der Schutzfristen hat die (werdende) Mutter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Bei einer Totgeburt wird Mutterschutz gewährt, bei einer Fehlgeburt nicht. Details unter Fehlgeburt und Totgeburt.
Ein generelles/gesetzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere gilt z.B.
Viele dieser Verbote gelten auch für stillende Mütter (§ 12 MuSchG).
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit
Es gibt Ausnahmen von diesen Regelungen. So kann eine Schwangere oder Stillende bis 22 Uhr beschäftigt werden, wenn eine behördliche Genehmigung vorliegt. Die Frau muss sich dazu ausdrücklich bereiterklären, es darf kein ärztliches Zeugnis dagegensprechen und eine Gefährdung durch Alleinarbeit muss ausgeschlossen sein (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 28 MuSchG).
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Schwangere und Stillende auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 6 MuSchG).
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet sind. Für ein Beschäftigungsverbot müssen der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der Schwangeren im direkten Zusammenhang stehen. Das ärztliche Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagen.
Bei einer Krankheit wird die Schwangere arbeitsunfähig (Arbeitsunfähigkeit) geschrieben und bekommt im Anschluss an die Entgeltfortzahlung Krankengeld.
Arbeitgeber müssen das ärztlich attestierte Beschäftigungsverbot einhalten. Bei begründeten Zweifeln können Arbeitgebende eine Nachuntersuchung verlangen. Die Kosten dieser Untersuchung müssen sie selbst tragen.
Das Attest für ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann jeder Arzt ausstellen. Das Attest muss im Original dem Arbeitgeber, in Kopie der Krankenkasse zugehen.
Für Mütter besteht ein Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf der 8. Woche nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung gibt es eine Verlängerung auf 12 Wochen. Zudem werden bei Frühgeburten und anderen vorzeitigen Entbindungen die Anzahl der Tage an das Beschäftigungsverbot angehängt, die vor dem errechneten Geburtstermin nicht in Anspruch genommen werden konnten. Arbeitgebende werden nur über die Verlängerung der Schutzfrist, aber nicht über den Grund dafür, informiert.
Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung aus ärztlicher Sicht nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nur Arbeiten ausführen, die ihre Leistungsfähigkeit nicht übersteigen.
Für stillende Mütter gelten viele der generellen Beschäftigungsverbote vor der Entbindung (siehe oben).
Kann die Schwangere aufgrund eines Beschäftigungsverbots nur eingeschränkt oder nicht arbeiten, erhält sie Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft.
Der Arbeitgeber muss der Schwangeren zur Durchführung der Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft Freizeit ohne Entgeltausfall gewähren.
Stillende Mütter können während der ersten 12 Monate nach der Geburt Stillzeit in erforderlichem Umfang verlangen:
Diese Mindestzeiten gelten unverändert auch für Teilzeitbeschäftigte, wenn das Stillen außerhalb der Arbeitszeit nicht ausreichend möglich ist.
Ist der Stillbedarf höher, muss mit dem Arbeitgeber eine Einigung erzielt werden. Der Arbeitgeber kann zum Nachweis auch eine ärztliche Bescheinigung (Stillbescheinigung) verlangen. Die Kosten dafür muss er selbst tragen. Bei Uneinigkeiten kann die zuständige Aufsichtsbehörde (siehe unten) die Häufigkeit, Dauer und zeitliche Lage der Stillzeiten festlegen.
Die Stillzeit zählt zur Arbeitszeit, muss nicht nachgearbeitet werden und darf auch nicht auf die üblichen Pausen angerechnet werden.
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf der Schutzfrist (mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten) nach der Entbindung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Der Kündigungsschutz gilt jedoch nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Der Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf von 4 Monaten auch nach einer Fehlgeburt, wenn diese nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgte.
Auch die Zeiten von Beschäftigungsverboten und Schutzfristen gelten als Beschäftigungszeit und deshalb entsteht Anspruch auf Urlaub. Das bedeutet konkret:
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: MuSchG, BEEG