Mutterschaftsgeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Mutterschaftsgeld erhalten krankenversicherte Arbeitnehmerinnen, angestellte Privatversicherte, freiwillig versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld-Empfängerinnen während der Zeit des Mutterschutzes (in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt). Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst gesetzlich krankenversichert sind, z.B. familienversicherte oder privat versicherte Frauen, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 € pro Tag, das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig 210 €. Mutterschaftsgeld muss beantragt werden.

2. Voraussetzungen

Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse haben schwangere Frauen und Mütter während des Mutterschutzes unter folgenden Voraussetzungen:

  • Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung spätestens 6 Wochen vor der Entbindung (= Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 Mutterschutz-Gesetz).
    Familienversicherte haben nur Anspruch, wenn sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) haben (siehe unten).
  • Bestehender Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
  • Während der 14-wöchigen Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1, 2 MuSchG. Näheres siehe unter "Dauer") wird kein reguläres Arbeitsentgelt gezahlt.
  • Bestehendes Arbeitsverhältnis oder Beschäftigung in Heimarbeit oder zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft
    oder
    ein bestehendes Arbeitsverhältnis bis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse war
    oder
    Erhalt von Arbeitslosengeld, auch wenn die Überweisung des Arbeitslosengelds zu Beginn der Schutzfrist wegen einer Beschäftigung, eines bezahlten Urlaubs oder einer Sperrzeit ruht.

2.1. Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gilt nur als zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde, z.B. das Gewerbeaufsichtsamt in Bayern oder das Landesamt für Verbraucherschutz in Thüringen, dieser Auflösung schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt in der Regel nur unter außergewöhnlichen Umständen, z.B. wenn die Schwangere ihren Arbeitgeber bestiehlt oder bedroht, bei drohender Insolvenz oder Betriebsstilllegung (§ 17 Abs. 2 MuSchG).

2.2. Antrag

Das Mutterschaftsgeld müssen gesetzlich Versicherte bei der Krankenkasse beantragen und ein ärztliches Attest über den voraussichtlichen Geburtstermin mitschicken (§ 24i Abs. 3 SGB V). Damit das Mutterschaftsgeld nach der Geburt weitergezahlt wird, benötigt die Krankenkasse die Geburtsurkunde des Kindes.

3. Höhe

Das Mutterschaftsgeld orientiert sich am Bemessungszeitraum der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (= 6 Wochen vor Entbindung). Bei wöchentlicher Lohnabrechnung orientiert es sich an den letzten 13 abgerechneten Wochen. Es entspricht dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt, beträgt jedoch höchstens 13 € täglich.

Die Differenz zwischen der Höchstsumme von 13 € pro Tag und dem Nettoarbeitsentgelt zahlt bei gesetzlich Versicherten der Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Es steht also in der Regel das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate zur Verfügung.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag einmalig Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Beträgt das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt mehr als 13 €, zahlt auch hier der Arbeitgeber einen Zuschuss. Wie dieser Zuschuss berechnet wird und weitere Informationen bietet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. unter www.derprivatpatient.de > Suchbegriff: "PKV-versichert und schwanger".

Familienversicherte Arbeitnehmerinnen mit Minijob (geringfügige Beschäftigung) erhalten auf Antrag einmalig Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung in Höhe von 210 €. Ist die Minijobberin selbst krankenversichert, erhält sie Mutterschaftsgeld (höchstens 13 € täglich) von ihrer Krankenkasse. In beiden Fällen bezuschusst der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts.

Privatversicherte Selbstständige bekommen in der Regel kein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Wenn sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, erhalten sie Krankentagegeld für die Zeit, in der sie nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Voraussetzung ist, dass die Versicherung mindestens 8 Monate vorher abgeschlossen wurde.

Freiwillig versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds.

Beamtinnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sondern erhalten ihre Dienstbezüge während der Schutzfristen weiter.

Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Mutterschutzfrist, erhält die (werdende) Mutter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld sowie Arbeitgeberzuschuss. Nach Beendigung erhält sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist.

Erhalten Arbeitnehmerinnen einen Stundenlohn, wird das Mutterschaftsgeld seit 1.1.2021 anders berechnet. Weitere Informationen und die neue Berechnungsformel bietet die Haufe Online Redaktion unter www.haufe.de/sozialwesen/ > Suchbegriff: "Mutterschaftsgeld neue Berechnung".

3.1. Steuerfrei

Mutterschaftsgeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, weil es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. Wer mehr als 410 € Mutterschaftsgeld und/oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Krankengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.

3.2. Sozialversicherung beitragsfrei

Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sofern bereits vorher eine Versicherungspflicht bestanden hat und keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden.

3.3. Einkommen

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, wenn die (werdende) Mutter beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung erhält. Bei nur stundenweiser Arbeit ruht der Anspruch nur in dieser Höhe. Ausgenommen davon ist ein einmalig bezahltes Arbeitsentgelt, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen.

3.4. Arbeitslosengeld

Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld in der gleichen Höhe wie das Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in dieser Zeit.

3.5. Bürgergeld

Bei Bezug von Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) wird dieses weitergezahlt. Hier erhält die Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarfszuschlag. Außerdem können einmalige Leistungen, z.B. für Umstandskleidung oder Erstausstattung für Babys, beantragt werden.

Seit 1.7.2023 wird das Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen beim Bürgergeld angerechnet.

4. Dauer

Mutterschaftsgeld wird 14 Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten oder Kindern mit Behinderungen 18 Wochen gezahlt:

  • 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin, den Arzt oder Hebamme im Mutterpass angeben.
    • Tritt die Entbindung später als angegeben ein, verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung.
    • Tritt die Entbindung früher als angegeben ein, werden die nicht verbrauchten Tage an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt, d.h. die Bezugsdauer von insgesamt 14 Wochen Mutterschaftsgeld bleibt bestehen.
  • Bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung sowie für den Entbindungstag.
  • Bei Mehrlingsgeburten: bis 12 Wochen nach der Entbindung.
  • Bei Frühgeburten, d.h. bei einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm oder nicht voll ausgebildeten Reifezeichen: bis 12 Wochen nach der Entbindung oder länger (Verlängerung um den Teil der 6 Wochen Schutzfrist, der vor der Entbindung von der Schwangeren nicht in Anspruch genommen werden konnte).
  • Bei Kindern mit Behinderungen: bis 12 Wochen nach der Entbindung. Wichtig: Die Behinderung muss ärztlich festgestellt und die Schutzfrist-Verlängerung innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt bei der Krankenkasse beantragt werden.

5. Mutterschaftsgeld während der Elternzeit

Bekommt eine Frau während der Elternzeit ein weiteres Kind, erhält sie von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 € täglich. Der Arbeitgeber bzw. das Bundesamt für Soziale Sicherung müssen keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, es sei denn, die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.

6. Wer hilft weiter?

7. Verwandte Links

Mutterschutz

Schwangerschaft Entbindung

Elterngeld

Fallbeispiel: Elterngeld gleichzeitig für beide Elternteile

Elternzeit

Steuervorteile für Eltern

Krankenkasse

Bundesamt für Soziale Sicherung

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: § 24i SGB V, MuSchG

Letzte Bearbeitung: 04.11.2024

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