Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

1. Das Wichtigste in Kürze

Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, erhält dieses unter bestimmten Voraussetzungen auch während einer Weiterbildung. Dann verlängert sich die Anspruchsdauer. Alle anderen Regelungen zum Arbeitslosengeld bleiben unverändert.

2. Voraussetzungen für Arbeitslosengeld bei Weiterbildung

Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung:

3. Arbeitslosengeld bei Bildungsmaßnahmen ohne Förderung

Wenn keine Förderung möglich ist, wird das Arbeitslosengeld im Einzelfall auch weitergezahlt bei

  • vorheriger Zustimmung der Agentur für Arbeit zur ausgewählten Bildungsmaßnahme
    und
  • der Bereitschaft, die Maßnahme zu beenden, wenn eine Beschäftigung aufgenommen werden kann,
    und
  • einer Vereinbarung mit dem Bildungsträger, dass ein Abbruch der Maßnahme jederzeit möglich ist.

Die Zeit der Bildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld wird voll auf die Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds angerechnet.

4. Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer

Für je 2 Tage mit Arbeitslosengeld bei Weiterbildung für eine von der Agentur für Arbeit geförderte Bildungsmaßnahme mindert sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds um je einen Tag (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III), aber nur, wenn für die Zeit nach der Weiterbildung noch mindestens 3 Monate Anspruchsdauer übrig bleiben.

Außerdem verlängert sich die Anspruchsdauer nach einer mindestens 6-monatigen geförderten Bildungsmaßnahme einmalig auf noch 3 Monate, wenn sonst weniger als 3 Monate übrig bleiben würden.

Beispiele:

  • Frau Müller hat bei Beginn ihrer Weiterbildung noch 2 Monate Arbeitslosengeldanspruch. Dann macht sie eine 3-monatige geförderte Weiterbildung und bezieht währenddessen Arbeitslosengeld bei Weiterbildung. Weil nach der Weiterbildung keine 3 Monate Anspruchsdauer mehr übrig bleiben, mindert sich ihre Anspruchsdauer während der Weiterbildung nicht. Sie kann danach noch 2 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen.
  • Herr Ylmaz hat bei Beginn seiner Weiterbildung noch 4 Monate Arbeitslosengeldanspruch. In den ersten 2 Monaten seiner Weiterbildung mindert sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld um 1 Monat, aber danach kommt keine weitere Minderung mehr dazu, weil ihm sonst keine 3 Monate Anspruchsdauer mehr übrigbleiben würden.
  • Herr Melnik hat bei Beginn seiner Weiterbildung nur noch 2 Wochen Arbeitslosengeldanspruch. Dann macht er eine 6-monatige Weiterbildung. Bei ihm mindert sich die Anspruchsdauer nicht, sondern sie verlängert sich sogar. Nach der Weiterbildung hat er noch 3 Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld.

5. Wer hilft weiter?

Die örtliche Agentur für Arbeit.

6. Verwandte Links

Arbeitslosengeld

Berufliche Reha > Leistungen

 

Rechtsgrundlagen: §§ 139 Abs. 3, 144 SGB III

Letzte Bearbeitung: 29.08.2024

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