1. Das Wichtigste in Kürze
"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (LTA) ist der sozialrechtliche Begriff für die Leistungen zur beruflichen Reha. Sie sollen Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen bzw. ihre beruflichen Chancen verbessern, z.B.: Maßnahmen zur Berufsvorbereitung, Ausbildung und Weiterbildung, Arbeitsassistenz, Förderung einer Existenzgründung oder Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Zuständig sein können insbesondere die Bundesagentur für Arbeit, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Träger der Kinder und Jugendhilfe oder die Träger der Eingliederungshilfe.
Voraussetzungen und praktische Durchführung unter Berufliche Reha > Rahmenbedingungen.
2. Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Es gibt mehrere Arten von beruflichen Reha-Leistungen, unter anderem:
- Hilfen um einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten, z.B. technische Hilfen, Finanzierung eines nötigen Umzugs oder Arbeitsassistenz
- Förderung einer Existenzgründung oder um weiter selbständig tätig sein zu können
- Berufsvorbereitung einschließlich einer behinderungsbedingten Grundausbildung, z.B. spezielle Kurse für gehörlose oder blinde Menschen zum Erlernen der Braille-Schrift und dem Umgang mit nötigen Hilfsmitteln bzw. der Gebärdensprache
- Berufliche Bildung. z.B. betriebliche Qualifizierung, Ausbildung, Weiterbildung, z.B. im Rahmen des Budgets für Ausbildung oder unterstützter Beschäftigung
- Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder bei anderen Leistungsanbietern (Näheres unter Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen)
- Übernahme weiterer Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen (z.B. Lehrgangsgebühren, Arbeitskleidung, Unterkunft und Verpflegung)
- Zuschüsse an Betriebe, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, Näheres unter Budget für Arbeit
3. Zuständige Träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zu den Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen, die von verschiedenen Trägern finanziert werden können:
Näheres unter Berufliche Reha > Rahmenbedingungen
Wer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen möchte, muss nicht wissen, welcher Träger zuständig ist, sondern kann sich an irgendeinen dieser Träger wenden. Denn jeder dieser Träger muss den Antrag an den zuständigen Träger weiterleiten, sonst wird er automatisch selbst zuständig. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
4. Hilfen zum Erhalt oder Erlangen eines Arbeitsplatzes oder einer selbstständigen Tätigkeit
Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung, die schon einen Arbeitsplatz haben oder selbstständig tätig sind, haben Anspruch auf Hilfen, damit sie ihre Arbeit nicht wegen der Behinderung verlieren. Wenn es auch mit den Hilfen nicht möglich ist, die bisherige Berufstätigkeit fortzusetzen, kommen Hilfen beim Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des bisherigen Betriebs oder in einen anderen Betrieb in Betracht.
Wer wegen der Behinderung noch nicht oder nicht mehr berufstätig ist, hat Anspruch auf Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu bekommen oder für eine Existenzgründung, also um sich beruflich selbstständig zu machen.
Beispiele:
- Kraftfahrzeughilfe
- Arbeitsassistenz
- Jobcoaching am Arbeitsplatz: Ein Coach kommt in der Regel 2–3 mal pro Woche in den Betrieb, berät und betreut den Menschen mit Behinderung und unterstützt diesen bei der Kommunikation im Kollegium und mit Vorgesetzten
- Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind (z.B. Rollstuhl, Liegerad, Prothese, Hörgerät oder Brille für spezielle Anforderungen)
- zur Berufsausübung
- für die Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
- um den Weg zur Arbeit und zurück sicherer zu machen
- um den Arbeitsplatz sicherer zu machen
- Kosten technischer Arbeitshilfen (z.B. Braille-Display für blinde Menschen, spezielle Tische, besondere Computer), die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind
- Wohnungshilfen
- psychosoziale Hilfen durch Beratung und/oder Coaching zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung und zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen
- Information und Beratung von Angehörigen sowie von Vorgesetzten und des Kollegiums
- Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten
- Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen
- Training lebenspraktischer und/oder motorischer Fähigkeiten
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer auswärtigen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Näheres unter Kosten für Weiterbildung und Berufliche Reha)
- Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung im Rahmen von Maßnahmen zur Teilhabe am Berufsleben (Näheres unter Kosten für Weiterbildung und Berufliche Reha)
- Gründungszuschuss
Als Alternative zum Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bzw. einer Beschäftigung dort gibt es das Budget für Ausbildung bzw. das Budget für Arbeit. Näheres unter Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen.
5. Berufliche und schulische Bildung
Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird berufliche Bildung in verschiedenen Bereichen gefördert:
- betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung
- berufliche Anpassung, z.B. Anpassung an neue Technik oder eine neue Tätigkeit im gleichen Beruf
- Weiterbildung, auch wenn dazu gehört, zunächst einen dafür notwendigen Schulabschluss zu machen
- Berufsausbildung inklusive des schulischen Teils, wenn dieser zeitlich nicht überwiegt
Ist die Unfallversicherung zuständig, so gehören zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
- die Schulvorbereitung
- und die Unterstützung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.
In diesem Rahmen ist die Unfallversicherung Träger von Leistungen zur Teilhabe an Bildung.
Sind andere Träger zuständig, so gehören die Leistungen für eine allgemeinbildende Schule und für die überwiegend schulische oder hochschulische Ausbildung oder schulische bzw. hochschulische Weiterbildung nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sondern nur zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung.
Näheres unter Behinderung > Ausbildung und Studium und Behinderung > Schule.
6. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen und Alternativen
In einer Werkstatt für behinderte Menschen gibt es ein Eingangsverfahren, bei dem es darum geht, dass Menschen mit Behinderungen ausprobieren, ob die Werkstatt für sie geeignet ist, welche Tätigkeiten für sie passen und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für sie sinnvoll sind. Es dauert 4 Wochen bis 3 Monate.
Es gibt auch einen Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen, der für 1 bis 2 Jahre finanziert wird.
Alternativ gibt es auch sog. andere Anbieter, das sind Angebote zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, die einer Werkstatt für behinderte Menschen ähnlich sind, für die aber weniger strenge Regeln gelten. Näheres unter Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen.
Weitere Alternativen:
- Unterstützte Beschäftigung: Betriebliche Qualifizierung zu Beginn einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und danach bei Bedarf Berufsbegleitung zur Stabilisierung und Krisenintervention. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet dazu eine Broschüre zum Download unter www.bmas.de > Suchbegriff: "A389".
- Inklusionsbetriebe: Betriebe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit mindestens 30 % bis in der Regel höchstens 50 % Beschäftigten mit Schwerbehinderung, in denen Menschen mit und ohne Behinderungen zusammenarbeiten.
Näheres unter Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen.
7. Zuschüsse an Arbeitgebende, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch an Arbeitgebende geleistet werden, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen.
Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Zuschüsse an Arbeitgebende gibt es z.B. als:
- Ausbildungszuschüsse wenn Bildungsleistungen vom Betrieb erbracht werden
Zuschusshöhe: in der Regel bis zu 100 % der laut Ausbildungsvertrag für das letzte Ausbildungsjahr vereinbarten monatlichen Vergütung.
Dauer: gesamte Dauer der Maßnahme.
- Eingliederungszuschüsse
Zuschusshöhe: im Normalfall bis zu 50 %, wenn sonst die Beschäftigung des Menschen mit Behinderung nicht möglich ist bis zu 70 % (in der Regel mit einer jährlichen Kürzung von mindestens 10 %) des tariflichen bzw. ortsüblichen Bruttoarbeitsentgelts.
Dauer: in der Regel bis zu 1 Jahr, wenn sonst die Beschäftigung des Menschen mit Behinderung nicht möglich ist bis zu 2 Jahre, unter bestimmten Voraussetzungen für Menschen mit Schwerbehinderungen und diesen Gleichgestellte bis zu 5 Jahre bzw. bis zu 8 Jahre (ab dem 55. Geburtstag).
- Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb
- Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung
Sie soll die vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern oder überhaupt erst erreichen.
Zuschusshöhe: teilweise oder voll
- Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb
- Technische Veränderung des Arbeitsplatzes
8. Wer hilft weiter?
Mögliche Leistungsträger sind z.B. die Rentenversicherungsträger, die Unfallversicherungsträger, die Agentur für Arbeit, das Jugendamt oder die Träger der Eingliederungshilfe. Als erstes kann das örtliche Integrationsamt oder Inklusionsamt oder der Integrationsfachdienst kontaktiert werden. Zudem können die Schwerbehindertenvertretung bzw. die Personalverwaltung beim Arbeitgeber weiterhelfen und die unabhängige Teilhabeberatung.
9. Verwandte Links
Berufliche Reha > Rahmenbedingungen
Behinderung > Berufsleben
Behinderung > Ausbildung und Studium
Behinderung > Schule
Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz
Arbeitsassistenz
Eignungsabklärung und Arbeitserprobung
Rehabilitation
Rehabilitation > Zuständigkeit
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Ergänzende Leistungen zur Reha
Behinderung
Leistungen zur Beschäftigung
Rechtsgrundlagen:
- Agentur für Arbeit: §§ 112ff. SGB III
- Rentenversicherung: § 16 SGB VI i.V.m. §§ 49 ff. SGB IX
- Unfallversicherung: § 35 SGB VII i.V.m. §§ 49 ff. SGB IX
- Träger der sozialen Entschädigung § 63 SGB XIV i.V.m. §§ 49 ff. SGB IX
- Träger der Kinder- und Jugendhilfe: § 35a SGB VIII i.V.m. § 111 SGB IX
- Träger der Eingliederungshilfe: § 111 SGB IX