Teilhabe an Bildung

1. Das Wichtigste in Kürze

Wer wegen einer Behinderung Unterstützung braucht, um gleichberechtigt eine allgemeine oder berufliche Schule oder eine Hochschule besuchen zu können, hat ein Recht auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Die Leistungen sind keine Schul- oder Ausbildungsfinanzierung, sondern finanzieren z.B. Schulbegleitung, Assistenz beim Hochschulbesuch oder wegen der Behinderung nötige Hilfsmittel wie z.B. spezielle Computer oder Drucker.

2. Ziele der Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Leistungen zur Teilhabe an Bildung gibt es, damit Menschen mit Behinderung gleichberechtigt an Bildung – insbesondere in den folgenden Bereichen – teilhaben können:

  • Schulvorbereitung
  • Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
  • schulische Berufsausbildung
  • schulische Weiterbildung
  • Hochschule
  • Weiterbildung an einer Hochschule (z.B. Masterstudium). Näheres unter Behinderung > Ausbildung und Studium.

Daneben sind auch Hilfen in ähnlichen anderen Bildungsbereichen möglich, denn die gesetzliche Regelung (§ 75 Abs. 2 SGB IX) ist nicht abschließend formuliert.

Beispiel: Eine junge Frau ist nicht mehr schulpflichtig, will aber ihren Realschulabschluss nachholen. Auch hierfür kann sie Leistungen zur Teilhabe an Bildung erhalten.

Das Ziel für Menschen mit Behinderungen ist

  • eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung
  • für einen Beruf,
  • damit sie am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

2.1. Praxistipp

Vor der Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden teils Leistungs- und Intelligenztests durchgeführt. Aus diesen soll darauf geschlossen werden, ob das gewünschte Bildungsziel zu Ihren Fähigkeiten bzw. denen Ihres Kindes passt.

Wenn bei solchen Tests die Behinderung nicht mit berücksichtigt wird, kann es sein, dass die wirklichen Möglichkeiten unterschätzt werden und die Hilfen für Sie bzw. Ihr Kind fälschlicherweise abgelehnt werden. Fordern Sie daher eine barrierefreie Testung ein und erklären Sie rechtzeitig, was Sie brauchen, bzw. was Ihr Kind braucht.

3. Umfang der Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Menschen mit Behinderungen haben einen Rechtsanspruch auf alle notwendigen Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Zur Durchsetzung der Ansprüche Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen. Es gibt keinen festen Leistungskatalog. Das heißt, es können auch ungewöhnliche Hilfen gewährt werden.

Typische Leistungen:

  • Schulbegleitung
  • Studienassistenz
  • Assistenz, die Gebärdensprache dolmetscht
  • Kommunikationshilfen wie z.B. ein Talker (Sprachcomputer)
  • Braille-Hilfsmittel (z.B. ein Braille-Display) für Blinde
  • Internatsunterbringung
  • Beratung der Menschen mit Behinderungen, der Erziehungsberechtigten, der Schule oder der Hochschule
  • Heilpädagogische und sonstige Leistungen (z.B. Sprachförderung, Konzentrationstraining), wenn sie den Schulbesuch ermöglichen oder erleichtern

Die Hilfen gibt es nicht nur für den Unterricht, sondern auch

  • für Pausen und Ganztagsangebote in Räumen der Schule,
  • für die Teilnahme an Fernunterricht,
  • für Pflichtpraktika,
  • für die Vorbereitung auf die schulische oder hochschulische Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.

Hilfsmittel und Gegenstände werden zur Teilhabe an Bildung nur bewilligt, wenn die Person damit umgehen kann. Ggf. muss daher zuvor eine Schulung beantragt werden, auf die auch ein Rechtsanspruch besteht.

4. Antrag auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Die Leistungen können beim zuständigen Reha-Träger beantragt werden:

Es ist nicht schlimm, wenn der Antrag beim falschen Träger gestellt wird, weil jeder Reha-Träger den Antrag weiterleiten muss, wenn er sich für unzuständig hält. Tut er das nicht, muss er selbst leisten. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.

4.1. Praxistipp: Antrag auf Lerntherapie oder Schulbegleitung beim Jugendamt

Einen Musterantrag auf Lerntherapie und/oder Schulbegleitung bei seelischer Behinderung können Sie hier als PDF-Datei downloaden: Musterantrag auf Eingliederungshilfe für Lerntherapie bzw. Schulbegleitung.

5. Wer hilft weiter?

Der zuständige Reha-Träger oder die unabhängige Teilhabeberatung.

6. Verwandte Links

Behinderung

Behinderung > Ausbildung und Studium

Behinderung > Schule

Bundesteilhabegesetz

Berufliche Reha > Leistungen

Schulbegleitung

 

Rechtsgrundlagen: §§ 5 Nr.4, 75, 90 Abs. 4, 112 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 05.10.2023

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