Wer wegen einer Behinderung Unterstützung braucht, um gleichberechtigt eine allgemeine oder berufliche Schule oder eine Hochschule besuchen zu können, hat ein Recht auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Die Leistungen sind keine Schul- oder Ausbildungsfinanzierung, sondern finanzieren z.B. Schulbegleitung, Assistenz beim Hochschulbesuch oder wegen der Behinderung nötige Hilfsmittel wie z.B. spezielle Computer oder Drucker.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung gibt es, damit Menschen mit Behinderung gleichberechtigt an Bildung – insbesondere in den folgenden Bereichen – teilhaben können:
Daneben sind auch Hilfen in ähnlichen anderen Bildungsbereichen möglich, denn die gesetzliche Regelung (§ 75 Abs. 2 SGB IX) ist nicht abschließend formuliert.
Beispiel: Eine junge Frau ist nicht mehr schulpflichtig, will aber ihren Realschulabschluss nachholen. Auch hierfür kann sie Leistungen zur Teilhabe an Bildung erhalten.
Das Ziel für Menschen mit Behinderungen ist
Vor der Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden teils Leistungs- und Intelligenztests durchgeführt. Aus diesen soll darauf geschlossen werden, ob das gewünschte Bildungsziel zu Ihren Fähigkeiten bzw. denen Ihres Kindes passt.
Wenn bei solchen Tests die Behinderung nicht mit berücksichtigt wird, kann es sein, dass die wirklichen Möglichkeiten unterschätzt werden und die Hilfen für Sie bzw. Ihr Kind fälschlicherweise abgelehnt werden. Fordern Sie daher eine barrierefreie Testung ein und erklären Sie rechtzeitig, was Sie brauchen, bzw. was Ihr Kind braucht.
Menschen mit Behinderungen haben einen Rechtsanspruch auf alle notwendigen Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Zur Durchsetzung der Ansprüche Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen. Es gibt keinen festen Leistungskatalog. Das heißt, es können auch ungewöhnliche Hilfen gewährt werden.
Typische Leistungen:
Die Hilfen gibt es nicht nur für den Unterricht, sondern auch
Hilfsmittel und Gegenstände werden zur Teilhabe an Bildung nur bewilligt, wenn die Person damit umgehen kann. Ggf. muss daher zuvor eine Schulung beantragt werden, auf die auch ein Rechtsanspruch besteht.
Die Leistungen können beim zuständigen Reha-Träger beantragt werden:
Es ist nicht schlimm, wenn der Antrag beim falschen Träger gestellt wird, weil jeder Reha-Träger den Antrag weiterleiten muss, wenn er sich für unzuständig hält. Tut er das nicht, muss er selbst leisten. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Einen Musterantrag auf Lerntherapie und/oder Schulbegleitung bei seelischer Behinderung können Sie hier als PDF-Datei downloaden: Musterantrag auf Eingliederungshilfe für Lerntherapie bzw. Schulbegleitung.
Der zuständige Reha-Träger oder die unabhängige Teilhabeberatung.
Behinderung > Ausbildung und Studium
Rechtsgrundlagen: §§ 5 Nr.4, 75, 90 Abs. 4, 112 SGB IX