Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung. Es ist eine besondere Aufgabe der Schulen, sie möglich zu machen. Neben speziellen Förderschulen wird das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen (Integration bzw. Inklusion) ausgebaut. Oft sind staatliche Leistungen zur Teilhabe an Bildung nötig, damit es gelingt, dass eine Behinderung keine Bildungshürde darstellt.
Zuständig für die schulische Bildung sind die Bundesländer, daher gibt es kein bundesweit einheitliches System der Förderung. Es gilt jedoch überall die allgemeine Schulpflicht, auch für alle Kinder mit Behinderungen.
Exklusion, also ein Ausschluss in dem Sinn, dass junge Menschen wegen einer Behinderung nicht zur Schule gehen dürfen, kommt trotzdem noch vor. So sehen einige Schulgesetze vor, dass die Schulpflicht wegen einer Behinderung ruhen kann. Die Folge ist, dass es in Deutschland immer noch Menschen gibt, denen Bildung verwehrt wird. Angewandt wird das Ruhen der Schulpflicht immer noch auch auf Menschen, die lernen könnten, wenn nur ein geeignetes Umfeld für sie geschaffen würde. Rechtmäßig ist ein solcher Ausschluss nur ganz selten, z.B. bei einem Kind, das im Koma liegt.
Nicht jede Behinderung betrifft auch den schulischen Bereich. Wenn ein junger Mensch mit Behinderung allerdings besondere Förderung oder besondere Hilfen braucht, um gut lernen und gleichberechtigt an den Bildungsangeboten der Schulen teilhaben zu können, kann auf verschiedenen Wegen Hilfe erlangt werden:
Schulische Nachteilsausgleiche werden bei Leistungsnachweisen und Prüfungen und auch bei der Unterrichtsgestaltung gewährt. Alle Menschen haben das Recht auf eine gerechte Bewertung ihrer Leistungen und dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt werden:
Beispiele:
Da Schulrecht in Deutschland auf Ebene der Bundesländer geregelt ist, gibt es uneinheitliche Regelungen zu behinderungsbedingten Nachteilsausgleichen in der Schule.
Sonderpädagogischer Förderbedarf wird bundeseinheitlich unter folgenden Voraussetzungen festgestellt:
In Deutschland gibt es folgende Förderschwerpunkte:
Der Sonderpädagogische Förderbedarf und die Zuordnung zu einem Förderschwerpunkt werden durch ein sonderpädagogisches Gutachten festgestellt. Erstellt werden solche Gutachten von sonderpädagogischen Lehrkräften. Ergänzt werden sie durch Stellungnahmen von Förderschulen. Ob ein Förderbedarf festgestellt wird, und wenn ja in welchen Förderschwerpunkten, ist eine pädagogische Entscheidung und keine medizinische.
In Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeiten für den Schulbesuch von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung:
Bei Minderjährigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben die Sorgeberechtigten das Recht, zwischen Förderschule und gemeinsamer Beschulung zu wählen.
Der Besuch einer Förderschule bedeutet keinen Ausschluss (Exklusion) aus dem Bildungssystem, sondern es bietet Bildungsmöglichkeiten und insoweit Inklusion. Kinder und Jugendliche an Förderschulen sind aber aus der allgemeinen Schule ausgeschlossen (exkludiert). Genannt wird das Segregation (Trennung).
Beispiel: Manche Eltern von gehörlosen Kindern wünschen sich für diese eine Förderschule, an der Gebärdensprache die ausschließliche Unterrichtssprache ist. Das erhöht die Chance, dass diese Kinder ihre Leistungsfähigkeit voll ausnutzen können, denn in einer solchen Schule müssen sie nicht mühsam die Gehörlosigkeit kompensieren. Sie können sich auf das Lernen der Inhalte konzentrieren. Auch in ihren Sozialkontakten haben sie es leichter als an einer Regelschule, weil die anderen in ihrer Klasse ebenfalls Gebärdensprache sprechen.
Sie wachsen allerdings getrennt von hörenden Kindern auf.
Im Alltag werden die Begriffe Inklusion und auch Integration häufig als Synonyme für gemeinsame Beschulung von jungen Menschen mit und ohne Behinderung verwendet. Dabei sagt der bloße Besuch der selben Schule oder Klasse noch nichts darüber aus, ob dort Exklusion, Integration oder Inklusion stattfindet.
Beispiele für nicht inklusiven gemeinsamen Unterricht:
Wenn es dafür nötig ist, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gleichberechtigt an Bildungsangeboten teilhaben können, haben sie das Recht auf Eingliederungshilfe. Finanziert werden können z.B. technische Hilfsmittel wie etwa spezielle Kommunikationshilfen oder Schulbegleitung. Näheres unter Teilhabe an Bildung und Schulbegleitung.
Grundsätzlich ist die Schule für den Unterricht zuständig. Die Eingliederungshilfe soll also nicht den eigentlichen Unterricht ersetzen, sondern die Unterrichtsbeteiligung möglich machen.
In der Praxis kommt es trotzdem vor, dass auch der eigentliche Unterricht über die Eingliederungshilfe finanziert und geleistet wird. Das gilt besonders dann, wenn durch eine sog. Übergangsbeschulung der Besuch einer öffentlichen Schule wieder möglich gemacht werden soll. Die Rechtslage dazu ist noch nicht abschließend geklärt.
Beispiel: Einzelne Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Deutschland erhalten individuellen Online-Unterricht über die Eingliederungshilfe, weil selbst an einer Förderschule mit zusätzlicher Schulbegleitung ein angemessener Schulbesuch nicht möglich war.
Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung müssen Betroffene zum Teil vor Gericht erstreiten.
Grundsätzlich hat jedes Kind ein Recht auf inklusive Beschulung.
Leistungen für Menschen mit Behinderungen