Die Träger der Eingliederungshilfe sind zuständige Reha-Träger für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, soweit kein anderer Träger die Leistungen zur Teilhabe erbringen muss. Die Träger der Eingliederungshilfe wurden mit dem Bundesteilhabegesetz neu eingeführt. Wer an einem bestimmten Ort Träger der Eingliederungshilfe ist, ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Uneinheitlich ist auch, welches Amt an einem bestimmten Ort die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe übernimmt.
Wer vor Ort Träger der Eingliederungshilfe ist, ist je nach Bundesland unterschiedlich, meist sind es Städte oder Landkreise. Jedes Bundesland bestimmt die zuständigen Träger selbst und konkretisiert die Regelungen des Bundesteilhabegesetzes in eigenen Landesgesetzen. Über die einzelnen Gesetze und die zuständigen Träger informiert das Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de > Gesetz > Umsetzungsstand in den Ländern.
Neben dem Träger der Eingliederungshilfe gibt es weitere Rehabilitationsträger, die Leistungen zur Teilhabe gewähren:
Wenn keiner dieser Träger für die jeweilige Teilhabeleistung zuständig ist, dann ist es der Träger der Eingliederungshilfe.
Hauptaufgabe der Träger der Eingliederungshilfe ist die Finanzierung von Leistungen der Eingliederungshilfe.
Daneben beraten sie auch zu den Leistungen und unterstützen Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen.
Die Beratung umfasst z.B. die persönliche Situation, den Bedarf und die eigenen Kräfte und Mittel. Es wird aufgezeigt, welche Eingliederungshilfe-Leistungen es gibt und ob den Leistungsberechtigten evtl. auch Leistungen von anderen Leistungsträgern zustehen.
Die Unterstützung umfasst z.B. Hilfe bei der Antragstellung, bei der Erfüllung der Mitwirkungspflichten und der Entscheidung über Leistungserbringer.
Als Kostenträger sind die Träger der Eingliederungshilfe bei der Beratung und Unterstützung in einem Interessenskonflikt. Sie stehen nicht ausschließlich auf Seite der Menschen, die unterstützt und beraten werden sollen, sondern müssen auch die insbesondere finanziellen Interessen des Trägers vertreten.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 94 Abs. 1 SGB IX