Eilverfahren im Sozialrecht

1. Das Wichtigste in Kürze

Ein gerichtliches Eilverfahren (einstweiliger Rechtsschutz) kann z.B. helfen schnell Sozialleistungen zu erhalten, wenn Sozialleistungsträger oder Ämter zu lange brauchen oder wenn ein normales Gerichtsverfahren zu lange dauern würde. Das ist z.B. bei Krankheit, Behinderung oder dringend benötigten Geldleistungen für Wohnung und Essen wichtig. Zuständig ist meistens das Sozialgericht, teilweise aber auch das Verwaltungsgericht oder Finanzgericht. Das Gericht trifft in Eilverfahren immer nur eine vorläufige Entscheidung. Die abschließende Entscheidung kann anders ausfallen. Es besteht also das Risiko, erhaltenes Geld später zurückzahlen oder die Kosten für eine erhaltene Leistung erstatten zu müssen.

2. Was ist ein gerichtliches Eilverfahren?

Gerichtliche Eilverfahren ermöglichen vorläufige Entscheidungen in dringenden Fällen. Diese Eilentscheidungen sind aber höchstens solange gültig, bis das normale Verfahren abgeschlossen ist. Zum normalen Sozialverfahren gehören das Antragsverfahren, ein ggf. nötiges Widerspruchsverfahren und ein mögliches Klageverfahren, das bei mehreren Gerichten stattfinden kann. Dieses normale Verfahren heißt Hauptsacheverfahren.

Ein Eilverfahren ist ein eigenes Verfahren, das zusätzlich neben dem Hauptsacheverfahren stattfinden kann. Es heißt Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Eine bewilligende Entscheidung im Eilverfahren heißt einstweiliger Rechtsschutz. Ein anderes Wort dafür ist vorläufiger Rechtsschutz.

Die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren kann anders sein als die vorläufige Entscheidung im Eilverfahren. Es kann z.B. sein, dass ein Amt im Eilverfahren zu einer vorläufigen Zahlung oder Leistung verpflichtet wird, aber im Hauptsacheverfahren kommt heraus, dass das Amt doch nicht zahlen muss. Dann kann das Amt die vorläufigen Zahlungen zurückfordern.

2.1. Einstweilige Anordnung

Viele Eilverfahren sind Anträge auf eine einstweilige Anordnung des Gerichts.
Anträge auf einstweilige Anordnung können helfen, wenn es um abgelehnte oder nicht rechtzeitig bewilligte Sozialleistungen geht.

Bei einer einstweiligen Anordnung verpflichtet das Gericht eine Behörde oder einen Sozialleistungsträger dazu, eine bestimmte Leistung vorläufig zu gewähren oder eine bestimmte vorläufige Entscheidung zu treffen.

Beispiele:

  • Frau Müller beantragt beim Jugendamt Schulbegleitung für ihren autistischen Sohn Thomas, aber das Jugendamt entscheidet seit 9 Monaten nicht darüber. Sie beantragt beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung. Das Verwaltungsgericht ordnet dann an, dass das Jugendamt Thomas vorläufig eine Schulbegleitung zur Verfügung stellen muss, damit er in die Schule gehen kann. Diese Anordnung gilt so lange, bis das Jugendamt über Frau Müllers Antrag entschieden hat.
  • Herr Ylmaz beantragt Bürgergeld, aber das Jobcenter lehnt seinen Antrag ab. Er legt dagegen einen Widerspruch ein, den das Jobcenter auch wieder ablehnt. Herr Ylmaz klagt beim Sozialgericht gegen die Ablehnung und gleichzeitig beantragt er dort eine einstweilige Anordnung. Das Sozialgericht ordnet dann an, dass das Jobcenter Herrn Ylmaz bis zur Entscheidung über die Klage vorläufig Bürgergeld zahlen muss.

Wer eine einstweilige Anordnung beantragt, muss dem Gericht 2 Dinge glaubhaft machen:

  • Anordnungsgrund: Das ist der Eilbedarf, also der Grund, warum das Gericht so schnell entscheiden soll und kein Abwarten mehr möglich ist. Näheres siehe unten unter „Wofür braucht es im Sozialrecht gerichtliche Eilverfahren?“.
  • Anordnungsanspruch: Er besteht, wenn das Hauptsacheverfahren wahrscheinlich Erfolg haben wird, weil der betroffenen Person die Leistung vermutlich wirklich zusteht, z.B. die Schulbegleitung oder das Bürgergeld.

Glaubhaftmachen ist weniger als beweisen. Wer etwas glaubhaft macht, muss das Gericht nicht voll überzeugen. Es reicht, wenn das Gericht die behauptete Tatsache für überwiegend wahrscheinlich hält. Deswegen reicht bei Anträgen auf eine einstweilige Anordnung zum Teil eine sog. eidesstattliche Versicherung aus, wenn kein richtiger Beweis möglich ist. Das ist eine Erklärung, die aus folgendem Grund besonders glaubhaft ist: Falsche eidesstattliche Erklärungen sind strafbar. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.

Nach einer einstweiligen Anordnung ist noch nicht klar, wie das Hauptsacheverfahren ausgehen wird. Die Gerichte entscheiden im Hauptsacheverfahren zwar häufig genauso wie im Eilverfahren, aber nicht immer. Wer im Eilverfahren gewinnt, aber im Hauptsacheverfahren verliert, muss erhaltenes Geld zurückzahlen oder die Kosten für die erhaltene Leistung erstatten.

Im Sozialrecht geht es oft um hohe Summen und die Betroffenen sind nur selten nach der Entscheidung über die Hauptsache in der Lage, so viel zu bezahlen. Ein Eilverfahren kann darum bedeuten, über lange Zeit Schulden zurückzahlen zu müssen. Wer beim Jobcenter oder beim Sozialamt Schulden hat, bekommt oft über lange Zeit etwas weniger Geld pro Monat ausgezahlt, um so die Schulden zu begleichen.

Bei Schulden kann eine Privatinsolvenz sinnvoll sein, auch wenn es Schulden beim Jobcenter oder beim Sozialamt sind. Näheres unter Schulden.

2.2. Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage

Widersprüche und Klagen können aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, dass der angegriffene Bescheid erst wirksam wird, wenn über den Widerspruch oder die Klage eine Entscheidung gefallen ist.

Manche Widersprüche und Klagen haben automatisch aufschiebende Wirkung, andere nicht. Wenn ein Widerspruch oder eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat, dann kann die betroffene Person beim Gericht die aufschiebende Wirkung beantragen. Damit können sich Betroffene gegen belastende Bescheide wehren.

Beispiel:

Das Jobcenter verpflichtet Frau Melnik zu einem unnötigen Bewerbungstraining. Sie legt dagegen einen Widerspruch ein, aber der hat keine aufschiebende Wirkung. Obwohl noch nicht klar ist, ob das Jobcenter Frau Melnik wirklich zu diesem Bewerbungstraining verpflichten darf, muss sie also trotzdem erst einmal hingehen. Sie kann aber beim Sozialgericht beantragen, dass ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung bekommt. Sobald das Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat, muss Frau Melnik nicht mehr an dem Bewerbungstraining teilnehmen, solange, bis das Jobcenter über den Widerspruch entschieden hat.

Im Sozialrecht ist oft kein Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nötig, weil viele Widersprüche automatisch aufschiebende Wirkung haben.

Beispiel:

Das Jobcenter fordert von Herrn Müller 2000 € zurück, die es angeblich im letzten Jahr zu viel gezahlt hat. Herr Müller legt dagegen einen Widerspruch ein. Dieser Widerspruch hat automatisch aufschiebende Wirkung. Darum muss Herr Müller das Geld erst einmal noch nicht erstatten, bis das Jobcenter über den Widerspruch entschieden hat.

3. Wofür braucht es im Sozialrecht gerichtliche Eilverfahren?

Sozialleistungsträger oder Ämter entscheiden nicht immer rechtzeitig über einen Antrag oder einen Widerspruch. Oft sind sie z.B. wegen Personalmangel überlastet. Auch die Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte sind stark beansprucht. Gerichtsverfahren können deswegen mehrere Jahre dauern.

Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen können aber oft nicht so lange auf Hilfe warten. Außerdem geht es im Sozialrecht häufig um existenzsichernde Leistungen, z.B. für die Miete oder fürs Essen. Ohne ein Eilverfahren können sich z.B. Krankheiten verschlimmern oder Menschen verlieren ihre Wohnung.

Für Menschen mit Behinderungen sind oft Leistungen zur Teilhabe notwendig, damit sie z.B. zur Schule gehen, eine Ausbildung machen oder Arbeiten können, damit sie Freizeitbeschäftigungen nachgehen können oder damit sie in einer eigenen Wohnung leben können. Auf beantragte Leistungen warten zu müssen, bedeutet dann oft, für lange Zeit mit sehr großen Einschränkungen leben zu müssen.

Wer einen Eilantrag bei einem Gericht stellt, muss gut begründen, warum es so eilig ist. Folgende Begründungen kann ein Gericht z.B. anerkennen:

  • Ohne eine schnelle Entscheidung über die Sozialhilfe droht Obdachlosigkeit.
  • Wenn die medizinische Behandlung weiter aufgeschoben wird, kann sie nicht mehr funktionieren.
  • Solange die Leistungen für einen Menschen mit Behinderung zum Wohnen außerhalb eines Wohnheims nicht bewilligt sind, ist kein selbstbestimmtes Leben möglich. Es ist nicht zumutbar, jahrelang auf ein selbstbestimmtes Leben warten zu müssen.
  • Wenn das Bürgergeld nicht schnell gezahlt wird, ist kein menschenwürdiges Leben möglich.

4. Wie funktioniert ein Eilantrag ans Gericht im Sozialrecht?

4.1. Welches Gericht ist zuständig?

Meistens ist das Sozialgericht für die Eilverfahren im Sozialrecht zuständig, teils aber auch das Verwaltungsgericht oder das Finanzgericht, Näheres unter Sozialgericht. Im Sozialrecht sind Gerichtsverfahren meistens für die Betroffenen kostenlos. Die wichtigste Ausnahme sind Verfahren wegen Kindergeld beim Finanzgericht: Hier berechnen sich die Gerichtskosten nach dem Streitwert.

4.2. Wie kann der Antrag gestellt werden?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie ein Eilantrag beim Gericht gestellt werden kann:

  1. Persönlich in der Rechtsantragsstelle des Gerichts: Dort können Betroffene ihren Antrag „zur Niederschrift“ geben. Das heißt die Person in der Rechtsantragsstelle schreibt den Eilantrag auf. Damit das gut klappt, sollten Betroffene alle wichtigen Unterlagen zur Rechtsantragsstelle mitnehmen und sich ausweisen können.
    Ein telefonsicher Eilantrag ist ungültig.
  2. Schriftlich: Betroffene können den Eilantrag schriftlich einreichen oder per Post schicken. Dann muss der Antrag unbedingt unterschrieben sein. Wer eine Faxmöglichkeit hat, kann den Antrag vorab per Fax schicken, damit das Gericht schneller mit der Arbeit beginnen kann. Wer diesen Weg wählt, muss aber das Original noch nachreichen.
  3. Elektronischer Rechtsverkehr mit qualifizierter elektronsicher Signatur: Eilanträge als normale E-Mail sind ungültig. Gültige elektronische Eilanträge sind genauso wie andere Anträge oder Klagen nur über das sog. Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) und mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich. Über das EGVP mit qualifizierter digitaler Signatur kommunizieren vor allem Anwaltskanzleien mit den Gerichten.

4.3. Praxistipps

  • Bei Eilverfahren muss alles schnell gehen, und das Verschicken von Briefen kostet wertvolle Zeit. Darum ist es oft sinnvoller, wenn Sie den Antrag und Ihre Antworten auf Schreiben vom Gericht persönlich beim Gericht abgeben. Wenn Sie eine Möglichkeit dazu haben, sollten Sie die Schreiben zusätzlich schon vorab per Fax ans Gericht schicken. Manche Internetrouter ermöglichen das Faxen ohne Faxgerät vom Computer aus.
  • Wenn Sie anwaltlichen Hilfe in Anspruch nehmen, kann die Anwaltskanzlei über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten kommunizieren. Das kann Ihnen Zeit sparen.
  • Vielleicht finden Sie auf den Seiten des für Sie zuständigen Gerichts noch Informationen zum digitalen Rechtsverkehr über D-Mail. 2025 können Sie es aber nur noch ausnahmsweise nutzen und voraussichtlich ab April 2025 gar nicht mehr. Wenn Sie selbst am digitalen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen wollen, informieren Sie sich besser über den Zugang zum EGVP für Privatpersonen unter https://egvp.justiz.de > Für Bürger und Organisationen. Leider ist das aber sehr aufwendig.

4.4. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Im Sozialrecht fallen für die Eilverfahren zwar meistens keine Gerichtskosten an, aber eventuell Anwaltskosten.

Jeder Mensch hat ein Recht auf ein faires Eilverfahren, auch wer wenig Geld hat. Darum gibt es die Beratungshilfe für den außergerichtlichen Bereich, z.B. für eine Beratung dazu, ob ein Eilverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Für Gerichtsverfahren gibt es Prozesskostenhilfe für notwendige Anwaltskosten.

Näheres unter Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe.

Bei Verfahren mit Anwaltszwang sind die Anwaltskosten immer notwendig, weil dabei anwaltliche Vertretung Pflicht ist. Ohne die Prozesskostenhilfe könnten die Betroffenen das Verfahren also gar nicht durchführen.

Für sozialrechtliche Eilverfahren besteht aber beim Sozialgericht, beim Landessozialgericht, beim Verwaltungsgericht und beim Finanzgericht kein Anwaltszwang. Das bedeutet, anwaltliche Hilfe ist dort freiwillig. Auch wenn es erlaubt ist, ein sozialrechtliches Eilverfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, kann anwaltliche Hilfe aber notwendig sein, um die eigenen Rechte gut durchsetzen zu können. Die Sach- und Rechtslage im Sozialrecht ist oft so schwierig, dass juristische Laien damit überfordert sind. In diesen Fällen besteht auch ohne Anwaltszwang ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Anwaltskosten, weil diese als notwendig anerkannt werden.

5. Wie entscheidet das Gericht bei Eilverfahren?

Die Gerichte haben in Eilverfahren folgende Möglichkeiten, zu einer Entscheidung zu kommen:

  • Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten: Dabei prüft das Gericht wie das Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ausgehen wird, meistens ohne Beweisaufnahme und teilweise auch ohne eine mündliche Verhandlung, also ohne einen Gerichtstermin.
  • Folgenabwägung: Dabei beantwortet das Gericht z.B. folgende Fragen:
    • Was würde passieren, wenn das Gericht keinen vorläufigen Rechtsschutz gewähren würde?
    • Sind dann Grundrechte verletzt?
    • Wäre das existenzbedrohend, also drohen z.B. Wohnungslosigkeit oder Hunger?

Wenn das Gericht die Sach- und Rechtslage schon im Eilverfahren abschließend prüfen kann, dann entscheidet es ausschließlich nach den Erfolgsaussichten und macht keine Folgenabwägung mehr.

Manchmal drohen ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare Nachteile, die das Hauptsacheverfahren nicht wieder gut machen kann, wie z.B. bleibende Gesundheitsschäden oder dass zumindest vorübergehend kein Leben in Würde möglich ist. In dem Fall gelten für das Gericht besondere Regeln. Diese hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt:

  • Das Gericht darf sich nur dann allein an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn es die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt hat.
  • Wenn das nicht möglich ist, muss es anhand einer Folgenabwägung entscheiden und die Grundrechte beachten.

Beispiel:

Wenn es um Bürgergeld oder Sozialhilfe geht, können die Betroffenen ohne die Leistung oft nicht menschenwürdig leben. Ohne einstweiligen Rechtschutz kann es z.B. zu Hunger und Obdachlosigkeit kommen. Solche Nachteile wiegen schwerer als der mögliche Nachteil, dass der Staat eventuell auf Dauer zu Unrecht Steuergelder verliert, weil der Mensch das Geld hinterher nicht erstatten kann.

6. Was tun, wenn das Gericht den Eilantrag ablehnt?

Wenn ein Sozialgericht einen Eilantrag ablehnt, können die Betroffenen sich in vielen Fällen mit einer Beschwerde ans Landessozialgericht (LSG) dagegen wehren. Das geht ohne anwaltliche Hilfe. Die Beschwerde zum LSG ist aber nicht immer möglich, vor allem nicht, wenn es um weniger als 750 € geht. Ob die Beschwerde zum LSG möglich ist oder nicht steht unten auf der Entscheidung des Sozialgerichts.

Gegen Entscheidungen vom LSG ist keine Beschwerde mehr möglich, sondern nur noch eine Verfassungsbeschwerde, wenn Grundrechte verletzt wurden. Auch eine Verfassungsbeschwerde ist ohne anwaltliche Hilfe möglich.

Wenn ein Verwaltungsgericht oder ein Finanzgericht einen Eilantrag ablehnt, können Betroffene sich dagegen aber nur mit anwaltlicher Hilfe wehren. Bei den dafür zuständigen Oberverwaltungsgerichten oder Verwaltungsgerichtshöfen bzw. beim Bundesfinanzhof herrscht nämlich Anwaltszwang.

7. Praxistipp: Selbstbeschaffung

Wenn Sie eine Behinderung haben und vom zuständigen Kostenträger eine Teilhabeleistung nicht rechtzeitig bekommen oder bei einer unrechtmäßigen Ablehnung, gibt es eine Alternative zu einem Eilverfahren: Sie können sich unter Umständen die Leistung zunächst selbst beschaffen und sich dann die Kosten erstatten lassen. Näheres unter Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen. Teilhabeleistungen sind z.B. eine Ausbildung oder Umschulung, Schulbegleitung, ein Talker, ein Braille-Display, ein Berufscoaching oder eine persönliche Assistenz, die Wohnen außerhalb einer Einrichtung ermöglicht.

8. Verwandte Links

Widerspruch im Sozialrecht

Widerspruch Klage Berufung

Beratungshilfe

Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe

Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen

Rechtsanspruch und Ermessen

 

Rechtsgrundlagen: § 86b SGG – §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO – §§ 96, 114 FGO

Letzte Bearbeitung: 04.02.2025

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