Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei Weiterbildungen und beruflicher Reha entstehen in der Regel Kosten, z.B. für Kurse, Lernmittel, Prüfungen, Fahrten, Unterkunft oder Verpflegung. Für die Kostenübernahme können verschiedene Träger zuständig sein, z.B. die Agentur für Arbeit im Rahmen der allgemeinen Arbeitsförderung oder die Rentenversicherung im Rahmen einer beruflichen Reha.

2. Kostenübernahme bei Weiterbildungen im Rahmen der allgemeinen Arbeitsförderung

Die Agentur für Arbeit kann die Kosten für eine Weiterbildung übernehmen. Eine Beratung durch die Agentur für Arbeit vor Beginn der Weiterbildung ist dann nötig und sowohl die Maßnahme als auch der Träger der Maßnahme müssen für die Förderung zugelassen sein.

Die Förderung ist möglich:

  • wenn die Weiterbildung notwendig zur beruflichen Eingliederung Arbeitsuchender ist
    oder
  • um drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
    oder
  • im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses um Menschen die Beschäftigung zu sichern:
    • wenn durch technische Neuerungen bestimmte Tätigkeiten nicht mehr von Menschen, sondern künftig von Maschinen erledigt werden sollen,
    • zur Weiterbildung für sog. Engpassberufe, wenn also eine Umschulung bereits Beschäftigter nötig ist, damit Stellen überhaupt besetzt werden können.

Folgende Kosten kann die Agentur für Arbeit übernehmen:

  • Lehrgangskosten (Lehrgangsgebühren, Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen),
  • Kosten für eine Eignungsfeststellung,
  • Fahrkosten,
  • Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
  • Kosten für die Betreuung von Kindern.

3. Teilnahmekosten bei beruflicher Reha

Wenn die Kosten im Rahmen einer beruflichen Reha anfallen ist die Agentur für Arbeit nur einer unter mehreren möglichen Kostenträgern. Für die Kostenübernahme bei beruflicher Reha gibt es sozialrechtliche Regelungen, die für alle Kostenträger gelten. Sie stehen im 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX). Weitere spezielle Regeln für den jeweiligen Kostenträger finden sich in verschiedenen Sozialgesetzbüchern an ganz unterschiedlichen Stellen.

Nach den Regeln, die für alle Träger einer beruflichen Reha gelten, können insbesondere folgende Kosten übernommen werden:

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Lehrgangskosten
  • Prüfungsgebühren
  • Lernmittel
  • Arbeitskleidung
  • Arbeitsgeräte
  • ergänzende Leistungen (z.B. Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung, Reha-Sport)
  • Reisekosten (z.B. Fahrkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten)
  • Haushaltshilfe
  • Kinderbetreuung

Die Leistungen kann ein Kostenträger allein oder können mehrere Träger gemeinsam (trägerübergreifend) zahlen.

3.1. Agentur für Arbeit als Kostenträger

Die Agentur für Arbeit ist ein wichtiger Kostenträger für Bildungsmaßnahmen im Rahmen der beruflichen Reha und allem, was damit in Zusammenhang steht. Wegen der Art und Schwere einer Behinderung können einem Teilnehmer einer beruflichen Reha Kosten entstehen, für die es keine gesetzliche Regelung gibt (insbesondere nicht in den oben genannten allgemeinen Regeln). Dann muss die Agentur für Arbeit diese Kosten tragen.

Die Agentur für Arbeit kann auch sozialpädagogische Unterstützung während der beruflichen Reha bezahlen, sog. erforderliche eingliederungsbezogene Dienste.

3.2. Andere Kostenträger

Mögliche andere Kostenträger für Teilnahmekosten an einer beruflichen Reha sind z.B. die Träger der Unfallversicherung, die Träger der Rentenversicherung, die Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe.

Wer die berufliche Reha machen will, muss nicht wissen, welcher Träger zuständig ist. Es reicht aus, sich an einen möglichen Träger zu wenden. Wenn dieser nicht zuständig ist, hat er die Pflicht, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Tut er das nicht, muss er selbst die Leistungen bezahlen. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.

4. Wer hilft weiter?

Die Agentur für Arbeit und ggf. weitere Reha Träger sowie die unabhängige Teilhabeberatung.

5. Verwandte Links

Ergänzende Leistungen zur Reha

Berufliche Reha > Leistungen

Behinderung

Reisekosten

Kinderbetreuungskosten

 

Gesetzesquellen: §§ 81-87 SGB III - § 127 SGB III i.V.m. § 118 Satz 1 Nr. 3 SGB III - §§ 49, 64, 73 und 74 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 22.12.2021

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