Reisekosten sind Fahrtkosten, Transportkosten, Unterkunft- und Verpflegungskosten, die infolge einer beruflichen oder medizinischen Reha sowie im Rahmen von Präventions- und Nachsorgemaßnahmen entstehen. Sie können von verschiedenen Trägern übernommen werden, abhängig von den individuellen Voraussetzungen.
Die Reisekosten werden als ergänzende Leistung zur Reha von dem Kostenträger übernommen, der auch die berufliche oder medizinische Reha finanziert, also z.B. von der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung oder von der Agentur für Arbeit.
Näheres zur Kostenübernahme für berufliche Reha unter Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha und für medizinische Reha unter Medizinische Rehabilitation.
Unter Reisekosten fallen die erforderlichen (nicht die tatsächlich angefallenen)
Übernommen werden auch:
Wer eine angehörige Person pflegt (Pflegeperson) und eine Reha braucht, muss sich auch um die Unterbringung der pflegebedürftigen Person kümmern.
Wenn die Pflegeperson eine von der Krankenkasse finanzierte medizinische Reha macht, gilt:
Macht die Pflegeperson medizinische Reha, die von einem anderen Träger finanziert wird, z.B. von der Rentenversicherung oder Unfallversicherung, dann muss die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person die Fahrtkosten für die Unterbringung der pflegebedürftigen Person übernehmen.
Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel werden für die 2. Klasse ersetzt. Mögliche Rabatte (z.B. Sparpreis oder Bahncard) müssen genutzt werden. Die Kosten für Fernverkehrszüge wie z.B. IC oder ICE werden erstattet, wenn sie das zweckmäßigste Verkehrsmittel sind, also in der Regel, wenn damit ein schnelleres Ankommen bei der Reha möglich ist. Wenn eine Fahrt in der 2. Klasse ausnahmsweise wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist, werden auch Fahrkarten für die 1. Klasse ersetzt, aber das sollte vorher mit dem Kostenträger abgeklärt werden.
Wer mit anderen Verkehrsmitteln anreist, z.B. mit dem Auto, bekommt eine sogenannte Wegstreckenentschädigung von 0,20 € pro km aber maximal 130 € (§ 73 SGB IX i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG).
Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zu der Höhe übernommen, die bei einer zumutbaren auswärtigen Übernachtung und Verpflegung entstehen würden. Dabei muss der Kostenträger berücksichtigen, welche Behinderung vorliegt und wie schwer sie ist.
Bei ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge von der Rentenversicherung kann diese im Einzelfall fürs Durchführen der Reha notwendige Fahrtkosten bezahlen. In der Regel bewilligt sie eine Pauschale von 5 € pro Teilnahmetag.
Bei Menschen mit Behinderungen, die eine Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr haben (Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel), übernimmt der Rehaträger ggf. die Kosten für die Marke, wenn dies günstiger ist als entsprechende Fahrkarten.
Verpflegungsaufwand entsteht z.B. bei langen Anreisezeiten zum Rehaort oder bei langer Abwesenheit von zuhause im Rahmen einer Rehamaßnahme, wenn kein Essen gestellt wird. Dann werden für Verpflegung entsprechend dem Bundesreisekostengesetz (§ 6 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 EStG) ersetzt:
Für Übernachtung werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz (§ 7 BRKG) 20 € ohne Nachweis ersetzt, wenn die Übernachtung notwendig ist. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie notwendig sind. Sofern das Frühstück in den Übernachtungskosten enthalten ist, wird das Verpflegungsgeld (siehe oben) um 20 % für das Frühstück gekürzt und wenn das Mittagessen und/oder Abendessen enthalten ist um jeweils 40 % (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG).
Fahrtkosten Krankenbeförderung
Familienorientierte Rehabilitation
Rechtsgrundlagen: § 60 Abs. 5 SGB V - § 28 SGB VI - § 43 SGB VII - §§ 64 Abs. 1 Nr. 5, 73 SGB IX