Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn als Folge der Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine ständige Begleitung nötig ist. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen B sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Das Merkzeichen B kann ausschließlich an Menschen mit mindestens einem der folgenden Merkzeichen vergeben werden:
Weitere Voraussetzung ist, dass beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen der Behinderung regelmäßig fremde Hilfe erforderlich ist.
Bei bestimmten Personengruppen wird nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen automatisch davon ausgegangen, nämlich,
Wer nicht zu einer dieser Gruppen gehört, kann das Merkzeichen B nur erhalten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden kann:
Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten für die Beurteilung dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen.
Die notwendige Begleitperson eines Menschen mit Schwerbehinderung und dem Merkzeichen B wird
unentgeltlich befördert.
Sie wird teilweise von der Zahlung der Kurtaxe befreit.
Mehraufwendungen, die dem schwerbehinderten Menschen auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können bis zu 767 € (zusätzlich zum Pauschbetrag, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile) als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angesetzt werden (EStG §§ 33, 33b Abs. 3 Satz 3, BFH-Urteil vom 4.7.2002 (III R 58/98).
Wenn die Begleitperson den Menschen mit Behinderung bei dessen Berufsausübung und auf Dienstreisen begleitet, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Einen Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen finden Sie unter Merkzeichen.
Die Merkzeichentabelle gibt einen Überblick über die Nachteilsausgleiche (z.B. Parkerleichterungen bei Merkzeichen B), die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Rechtsgrundlagen: § 229 Abs. 2 SGB IX, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil D, Nr. 2