Behinderung > Steuervorteile

1. Das Wichtigste in Kürze

Menschen mit Behinderungen bzw. deren Angehörige oder Pflegepersonen können beim Finanzamt Steuervorteile zum Ausgleich für Belastungen durch die Behinderung geltend machen. Dafür müssen sie die Behinderung in der Steuererklärung angeben und Nachweise vorlegen, z.B. den Schwerbehindertenausweis, den GdB-Feststellungsbescheid des Versorgungsamts oder den Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad. Auf Antrag berücksichtigt das Finanzamt die Steuerfreibeträge direkt bei der Lohnsteuer, so dass der Arbeitgeber jeden Monat mehr Lohn auszahlt. Für Vieles gibt es Pauschalen, z.B. den Pauschbetrag bei Behinderung, den Pflegepauschbetrag oder die Fahrtkosten-Pauschale für private behinderungsbedingte Fahrten. Die Pauschalen werden vom gesamten Einkommen abgezogen und mindern somit das zu versteuernde Einkommen. Viele können stattdessen oder daneben tatsächlich entstandene Kosten "von der Steuer absetzen". Die Steuervorteile sind teilweise auf Eltern oder Ehepartner übertragbar.

2. Umfang der Steuererleichterungen im Überblick

2.1. Einkommensteuer

2.2. Steuervergünstigungen bei anderen Steuerarten

  • Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer
  • Befreiung von der Hundesteuer
  • Befreiung von der Umsatzsteuer für bestimmte blinde Unternehmer

3. Wie können die Steuererleichterungen geltend gemacht werden?

3.1. Einkommensteuererklärung

Alle Steuerpflichtigen können ihnen zustehende Steuererleichterungen bei der Einkommensteuer in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Wer keine Beratung dafür braucht, kann die Steuererklärung kostenfrei über www.elster.de erledigen.

3.2. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung

Unselbständig Beschäftigte können als Alternative dazu beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen und einige Steuererleichterungen als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen. Dann werden sie direkt beim Lohnsteuerabzug bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt und der Arbeitgeber zahlt einen höheren Nettolohn aus.

3.3. Praxistipp

Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie online stellen unter www.elster.de > Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Lohnsteuer Arbeitnehmer > Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.

4. Übertragen von Steuervorteilen

Manche Menschen mit Behinderungen können von den ihnen zustehenden Steuervorteilen nicht profitieren, weil sie kein Einkommen haben, oder so wenig, dass sie keine Steuern zahlen müssen. Dann ist es sinnvoll, die Steuervorteile zu übertragen. Folgende Möglichkeiten gibt es:

  • Der Pauschbetrag bei Behinderung und die Fahrtkostenpauschale für behinderungsbedingte private Fahrtkosten können von einem Kind auf die Eltern übertragen werden, wenn diese für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Die Freibeträge werden dann normalerweise auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, außer die Eltern beantragen eine andere Aufteilung.
  • Wenn nicht die Eltern, sondern z.B. die Großeltern oder Pflegeeltern Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für ein Kind mit Behinderung haben, können der Pauschbetrag bei Behinderung und die Fahrtkostenpauschale für behinderungsbedingte private Fahrtkosten diesen übertragen werden.
  • Der Pauschbetrag bei Behinderung und die Fahrtkostenpauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten können bei einzeln veranlagten Ehegatten hälftig aufgeteilt werden.

5. Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen

Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen ist ein Steuerfreibetrag in Höhe von bis zu 7.400 €, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Er gilt für bestimmte Ausgabenposten, die üblicherweise bei Behinderungen anfallen, und zwar auch, wenn tatsächlich niedrigere oder gar keine Kosten für diese Posten angefallen sind. Näheres unter Pauschbetrag bei Behinderung.

6. Pflegepauschbetrag für Pflegeperson

Wer einen Menschen zuhause pflegt, kann dafür seit Veranlagungsjahr 2021 den sog. Pflegepauschbetrag als Steuerfreibetrag von bis zu 1.800 € in Anspruch nehmen. Näheres unter Pflegepauschbetrag.

7. Außergewöhnliche Belastungen und zumutbare Belastung

Steuerpflichtige müssen sich entscheiden: Entweder sie nutzen den Pauschbetrag bei Behinderung und/oder den Pflegepauschbetrag oder sie machen tatsächliche Ausgaben für die von diesen Pauschalen umfassten Posten bei der Steuer als sog. außergewöhnliche Belastung geltend.

Wer die tatsächlichen Ausgaben steuerlich geltend machen will, muss sie detailliert mit Belegen nachweisen. Dieser Aufwand lohnt sich oft auch dann nicht, wenn die tatsächlichen Ausgaben über dem Pauschbetrag liegen.

Das hat folgende Gründe:

  • In der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angegebene tatsächliche Ausgaben berücksichtigt das Finanzamt nur, wenn alle außergewöhnlichen Belastungen zusammen die sog. zumutbare Belastung übersteigen.
  • Der Pauschbetrag bei Behinderung und der Pflegepauschbetrag werden hingegen immer voll berücksichtigt.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählt noch viel mehr als das, was vom Pauschbetrag bei Behinderung oder vom Pflegepauschbetrag umfasst ist.

Beispiele:

  • Belastung durch Zuzahlungen für verschriebene Medikamente
  • Kosten für krankheitsbedingte Fahrten, z.B. zu Arztterminen, zu Therapien oder zu einer Reha
  • Kosten für die Bestattung von Angehörigen
  • Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat, z.B. nach einem Wohnungsbrand oder Hochwasser
  • Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale für private Fahrten, siehe unten

Die zumutbare Belastung ist abhängig von Einkommen und Familienstand:

Einkünfte

bis 15.340 €

über 15.340–51.130 €

über 51.130 €

Steuerpflichtige ohne Kinder, einzeln veranlagt

5 % der Einkünfte

6 % der Einkünfte

7 % der Einkünfte

Steuerpflichtige ohne Kinder, zusammen veranlagt

4 % der Einkünfte

5 % der Einkünfte 6 % der Einkünfte

Steuerpflichtige mit 1–2 Kindern

2 % der Einkünfte 3 % der Einkünfte 4 % der Einkünfte

Steuerpflichtige mit 3 und mehr Kindern

1 % der Einkünfte 1 % der Einkünfte 2 % der Einkünfte

Die zumutbare Belastung wird abschnittsweise ermittelt, es gilt also nicht ein Prozentsatz für das gesamte Einkommen, sondern der Prozentsatz des jeweiligen Einkommensbereichs. Die Ergebnisse aus den verschiedenen Einkommensbereichen werden addiert.

7.1. Berechnungsbeispiel

  • Frau Maier verdient 36.000 € im Jahr und hat keine Kinder.
  • 5 % vom Betrag bis 15.340 € = 767,00 €.
  • 6 % für den Betrag ab 15.340 € bis 36.000 € = 1.239,60 €
  • 767,00 € + 1.239,60 € = 2.006,60 €

Ihre zumutbare Belastung beträgt also 2.006,60 €.

7.2. Praxistipp

Einen Rechner zur zumutbaren Belastung finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Steuern unter www.finanzamt.bayern.de > Steuerinfos > Steuerberechnung > Berechnung der zumutbaren Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG.

7.3. Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale für private Fahrten

Die Kosten für berufliche Fahrten und krankheitsbedingte Fahrten kann jeder von der Steuer absetzen, das ist also nicht behinderungsspezifisch.

Aber normalerweise können private Fahrtkosten nicht von der Steuer abgesetzt werden, also zum Beispiel die Kosten für die Fahrten zum Einkaufen, zu Behördenterminen oder für Besuche. Diese Kosten fallen normalerweise schon unter den allgemeinen Steuerfreibetrag, der für den Lebensunterhalt gedacht ist.

Die privaten Fahrtkosten können nur in Höhe der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale abgesetzt werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten höher waren. Grund dafür ist, dass die privaten Kosten nur in einem "angemessenen" Umfang bei der Steuer berücksichtigbar sein sollen. Es wäre viel zu kompliziert, hier bei jeder einzelnen Fahrt klären zu müssen, ob sie noch angemessen war.

Die Fahrtkostenpauschale beträgt:

  • 900 €: Bei GdB 70 + Merkzeichen G oder GdB 80 bis 100
  • 4.500 €: Bei mindestens einem der Merkzeichen aG, Bl, H oder TBl

Die Fahrtkostenpauschale gehört zu den außergewöhnlichen Aufwendungen. Das Finanzamt addiert zunächst die Fahrtkostenpauschale mit den Kosten für alle anderen geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen. Nur was über der zumutbaren Belastung liegt, zieht es vom zu versteuernden Einkommen ab.

Fallbeispiele:

Frau Maier und Herr Melnik haben jeweils einen GdB von 80. Beide können deshalb eine Fahrtkostenpauschale von 900 € für ihre privaten Fahrtkosten bei der Steuer geltend machen.

  • Frau Maier kann daneben noch 200 € für andere außergewöhnliche Aufwendungen in ihrer Steuererklärung angeben, in ihrem Fall für Fahrtkosten zu einer Reha. Insgesamt beträgt damit ihre außergewöhnliche Belastung 1.100 €. Ihre zumutbare Belastung liegt bei 1.000 €. Sie kann also 100 € von der Steuer absetzen.
  • Herr Melnik hat insgesamt zusammen mit der Fahrtkostenpauschale nur außergewöhnliche Aufwendungen von insgesamt 1.000 €, während seine zumutbare Belastung bei 2.000 € liegt. Er kann deshalb keine außergewöhnlichen Aufwendungen von der Steuer absetzen, die Fahrtkostenpauschale bringt ihm nichts.

8. Keine Begrenzung auf Pendlerpauschale

Steuerpflichtige können von ihrem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit die sog. Werbungskostenpauschale absetzen. Für manche lohnt es sich, stattdessen die Werbungskosten im einzelnen nachzuweisen, weil sie so mehr absetzen können. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Kosten fürs Pendeln zur Arbeit. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren ist, kann die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen.

Wer hingegen mit anderen Verkehrsmitteln gefahren ist, z.B. mit dem Auto, mit dem Taxi oder mit dem Fahrrad, kann die Fahrtkosten normalerweise nur in Höhe der sog. Pendlerpauschale absetzen, auch wenn sie höher als die Pauschale waren.

Davon es gibt es aber eine Ausnahme. Folgende Menschen mit Behinderungen, dürfen statt der Pendlerpauschale unabhängig vom Verkehrsmittel ihre tatsächlichen Pendelkosten absetzen:

  • Menschen mit GdB von mindestens 50 und Merkzeichen G
  • Menschen mit GdB 70 und höher

9. Sonderausgaben für Kinderbetreuung

Bei Kindern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können, ist es möglich Sonderausgaben für Kinderbetreuung (Näheres unter Steuervorteile für Eltern) über den 14. Geburtstag hinaus geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

10. Kinderfreibetrag für erwachsene Kinder mit Behinderungen

Für volljährige Kinder mit Behinderung kann der Kinderfreibetrag ohne Altersgrenze geltend gemacht werden, wenn die Behinderung schon vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und wenn das Kind wegen der Behinderung seinen eigenen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.

11. Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer

  • Menschen mit Schwerbehinderung und mindestens einem der Merkzeichen H, Bl oder aG können beim Hauptzollamt eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen.
  • Menschen mit einer Schwerbehinderung und dem Merkzeichen G oder Gl können eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 % beantragen.

Näheres unter Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung.

12. Befreiung von der Hundesteuer

Wer wegen seiner Behinderung einen Hund benötigt, z.B. einen Blindenführhund oder einen Begleithund, kann bei der Stadt oder Gemeinde eine Befreiung von der Hundesteuer beantragen.

13. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte zu allen steuerlichen Vergünstigungen geben die zuständigen Finanzämter. Steuerfragen speziell für Menschen mit Behinderungen beantwortet auch das Versorgungsamt. Für die KfZ-Steuer ist der Zoll zuständig und für die Hundesteuer (z.B. Blindenhund) die jeweilige Gemeinde.

14. Verwandte Links

Behinderung

Pauschbetrag bei Behinderung

Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Kinderbetreuungskosten

Behinderung > Berufsleben

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Steuervorteile für Eltern

 

Rechtsgrundlagen: §§ 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4, 10 Abs. 1 Nr. 5, 26a Abs. 2, 32 Abs. 4 Nr. 3, 33, 33b EStG – § 65 EStDV 1955 – § 4 Nr. 19a UStG

Letzte Bearbeitung: 02.07.2024

{}Behinderung > Steuervorteile{/}{}{/}