Während der Teilnahme an einer medizinischen oder beruflichen Reha können unter bestimmten Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten von bis zu 180 € im Monat erstattet werden. Diese zählen zu den ergänzenden Leistungen zur Reha.
Kinderbetreuungskosten als ergänzende Leistungen zur Reha erhalten Menschen meist im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur beruflichen Reha. Auch bei Vorsorgekuren (§ 14 SGB VI), Kinderrehabilitation (§ 15a SGB VI) sowie Nachsorgekuren (§ 17 SGB VI) können Kinderbetreuungskosten ersetzt werden. Auf diese ergänzenden Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Der zuständige Reha-Träger erstattet die Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von maximal 180 € je Kind während einer Reha unter folgenden Voraussetzungen:
Mitnahme in die Reha-Einrichtung oder anderweitige Unterbringung:
Steuerpflichtige Elternpaare und Alleinerziehende können über den Kinderfreibetrag hinaus zusätzlich nachgewiesene Kinderbetreuungskosten absetzen. Dies gilt für Kinder bis zum 14. Geburtstag oder Kinder, die sich wegen einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung nicht selbst unterhalten können. Es können zwei Drittel der Kosten abgesetzt werden, maximal 4.000 € je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Näheres unter Behinderung > Steuervorteile.
Der zuständige Reha-Träger, Details unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
Ergänzende Leistungen zur Reha
Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 74 SGB IX, § 43 SGB V