Ergänzende Leistungen zur Reha

1. Das Wichtigste in Kürze

Ergänzende Reha-Leistungen sind Nebenleistungen während einer medizinischen oder beruflichen Reha, z.B. die Übernahme von Reisekosten, Kinderbetreuungskosten oder Sozialversicherungsbeiträgen. Die Träger der eigentlichen Reha, also der Hauptleistung, erbringen sie, damit die Reha überhaupt durchgeführt werden kann.

2. Welche ergänzenden Reha-Leistungen gibt es?

Folgende ergänzende Reha-Leistungen sind möglich:

3. Wer finanziert ergänzende Reha-Leistungen?

Verschiedene Reha-Träger können für ergänzende Reha-Leistungen zuständig sein:

Durch das sog. Teilhabeplanverfahren können Menschen mit Behinderungen sich einfach an irgendeinen Träger wenden, ohne vorher die Zuständigkeit zu kennen. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit. In der Praxis ist es aber hilfreich, den richtigen Träger zu kennen.

Für die meisten ergänzenden Leistungen gilt, dass immer der Träger zuständig ist, der auch für die sog. Hauptleistung, also die eigentliche Reha-Maßnahme, zuständig ist. Es gibt aber Besonderheiten:

  • Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe können nur für ergänzende Leistungen im Zusammenhang mit einer medizinischen Reha zuständig sein, z.B.:
    • Rehasport und Funktionstraining
    • Reisekosten
    • Hilfen zur Weiterführung eines Haushalts oder landwirtschaftlichen Betriebs
  • Ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig für:
    • Krankengeld
    • Schulungen
    • Sozialmedizinische Nachsorge
    • Sonstige Leistungen
  • Ausschließlich die Unfallversicherungsträger sind zuständig für:
    • Verletztengeld
  • Ausschließlich die Träger der sozialen Entschädigung sind zuständig für:
    • Krankengeld
    • Unterhaltsbeihilfe
  • Ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit ist zuständig für:
    • Ausbildungsgeld

4. Voraussetzungen für ergänzende Reha-Leistungen

Die verschiedenen Leistungsträger haben unterschiedliche Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für ergänzende Leistungen zur Reha. Auch sind die Voraussetzungen je nach Art der Leistung unterschiedlich. Näheres zu den Voraussetzungen bei den jeweiligen Leistungen (Links siehe oben bei "Welche ergänzenden Reha-Leistungen gibt es?").

4.1. Bundesagentur für Arbeit

Wenn die Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) leistet, muss sie auch die ergänzenden Leistungen finanzieren.

4.2. Krankenversicherung

Die Voraussetzungen sind abhängig davon, um welche konkrete Leistung es geht. Meist ist eine ärztliche Verordnung nötig.

Auf ergänzende Reha-Leistungen von der Krankenkasse besteht in der Regel ein Rechtsanspruch.

Für Schulungen und sog. sonstige Leistungen (siehe oben unter "Welche ergänzenden Reha-Leistungen gibt es?") von der Krankenkasse gilt aber:

  • Ob sie finanziert werden, liegt im Ermessen der Krankenkasse, d.h. es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Die Krankenkasse muss zuletzt die Krankenbehandlung geleistet haben.
  • Schulungen müssen wirksam und effizient sein und wenn Angehörige geschult werden sollen, muss das medizinisch notwendig sein.
  • Sonstige Leistungen müssen erforderlich sein, um das Ziel der Reha zu erreichen oder zu sichern.

4.3. Rentenversicherung und Alterssicherung der Landwirte

Die Rentenversicherung muss die ergänzenden Leistungen finanzieren, wenn sie eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) gewährt.

Wenn die Alterssicherung der Landwirte medizinische Rehabilitation leistet, muss sie auch die damit verbundenen ergänzenden Leistungen finanzieren.

4.4. Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung

Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten, wenn ein Unfallversicherungsfall vorliegt (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit), die Träger der sozialen Entschädigung z.B. für Gewaltopfer, Opfer des 1. und 2. Weltkriegs und Impfgeschädigte.

4.5. Eingliederungshilfe

Wird über die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bzw. Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen medizinische Rehabilitation geleistet, werden ergänzend auch Rehasport und Funktionstraining, Reisekosten sowie Hilfen zur Weiterführung eines Haushalts oder landwirtschaftlichen Betriebs geleistet.

Medizinische Rehabilitation wird nur dann über die Eingliederungshilfe finanziert, wenn kein anderer Träger zuständig ist. Das kann nur dann vorkommen, wenn Menschen

  • trotz Krankenversicherungspflicht nicht krankenversichert sind (z.B. manche Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
    oder
  • privat krankenversichert sind und die medizinische Reha nicht im Versicherungsumfang enthalten ist.

Die Leistungen der medizinische Rehabilitation und die damit verbundenen ergänzenden Leistungen gehören nicht zur sog. Krankenhilfe vom Sozialhilfeträger und deshalb gelten auch nicht deren enge Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Da im Gesetz nur steht, dass insbesondere diese ergänzenden Leistungen geleistet werden müssen, sind auch andere ähnliche Leistungen möglich, allerdings nur solche, die auch die gesetzliche Krankenversicherung leisten müsste, wenn sie zuständig wäre. Welche Leistungen in Betracht kommen, ist rechtlich ungeklärt, weil das dazugehörige Gesetz noch relativ neu ist und weil die Situation nur ganz selten vorkommt.

5. Wer hilft weiter?

Unabhängig von der Zuständigkeit: Die unabhängige Teilhabeberatung.

6. Verwandte Links

Rehabilitation

Rehabilitation > Zuständigkeit

 

Rechtsgrundlagen:

  • Krankenversicherung: § 43 SGB V i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 73, 74 SGB IX
  • Rentenversicherung: § 28 SGB VI i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, 73, 74 SGB IX
  • Unfallversicherung: § 39 SGB VII i.V. m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, 73, 74 SGB IX
  • Agentur für Arbeit: § 113 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, 73, 74 SGB IX
  • Soziale Entschädigung:
    • Bei medizinischer Rehabilitation: § 62 S. 1 Nr. 4 und S. 4 i.V.m. § 42 S.1 Nr. 1 XIV i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. § 43 SGB V i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 73 und 74 SGB IX
    • Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha): § 64 SGB XIV i.V.m. 65 Abs. 3, 4 und 7, §§ 66 bis 74 SGB IX
  • Kinder- und Jugendhilfe: § 35a SGB VIII iV.m. § 64 Abs.1 Nr.3-6 SGB IX
  • Träger der Eingliederungshilfe: § 109 SGB IX i.V.m. § 64 Abs.1 Nr. 3-6 SGB IX
  • Allgemeine Rechtsgrundlagen zu Lohnersatzleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt: §§ 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und §§ 65 ff. SGB IX
  • Rechtsgrundlagen für die einzelnen Lohnersatzleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt unter Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankengeld der sozialen Entschädigung und Ausbildungsgeld

Letzte Bearbeitung: 01.10.2024

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