Berufskrankheit

1. Das Wichtigste in Kürze

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der sog. Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss von Ärzten und Arbeitgebern an die Unfallversicherungsträger gemeldet werden.

2. Definition und Vorteile

Berufskrankheiten sind Krankheiten,

  • die in der sog. Berufskrankheiten-Liste (siehe unten) stehen
    oder
    nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf und seine Begleitumstände verursacht sind
    und
  • die sich Versicherte durch ihre versicherte Tätigkeit zuziehen.

Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, erhalten Versicherte Leistungen der Unfallversicherung. Näheres zu Versicherungspflicht und Leistungen unter Unfallversicherung.

Sind Versicherte gefährdet, eine Berufskrankheit zu bekommen, diese wiederauflebt oder sich verschlimmert, dann müssen die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenwirken. Beispiele dafür sind:

  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • Fortbildung, Umschulung
  • Reha-Sport

 

Zuzahlungen z.B. zu Heilbehandlungen oder Hilfsmitteln müssen Versicherte in der Unfallversicherung, im Unterschied zu Zuzahlungen in der Krankenversicherung, nicht leisten.

3. Berufskrankheiten-Liste

Die sog. Berufskrankheiten-Liste zählt alle derzeit anerkennungsfähigen Berufskrankheiten auf. Die Liste steht in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung und kann beim Bundesamt für Justiz unter www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1.html nachgelesen werden. Sie umfasst bestimmte

  • durch chemische Einwirkungen (Metalle oder Metalloide, Erstickungsgase, Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, chemische Stoffe) verursachte Krankheiten
  • durch physikalische Einwirkungen (mechanische Einwirkungen, Druckluft, Lärm, Strahlen) verursachte Krankheiten
  • durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
  • Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke
  • Hautkrankheiten
  • Krankheiten sonstiger Ursache: Augenzittern der Bergleute

Informationen und Merkblätter zu den einzelnen Krankheiten bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de > Angebote > Rechtstexte und Technische Regeln > Berufskrankheiten > Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von Berufskrankheiten > Merkblätter, Stellungnahmen und wissenschaftliche Begründungen zu Berufskrankheiten.

4. Berufskrankheit melden

Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger von Arbeitgebern und Ärzten gemeldet werden.

4.1. Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit

Meldung

Ärzte, Arbeitgeber oder sonstige Personen (z.B. die versicherte Person selbst) melden die Berufskrankheit bzw. den Verdacht auf eine Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Arbeitsanamnese Der Unfallversicherungsträger leitet eine sog. Arbeitsanamnese ein. Darin werden alle relevanten Belastungen während der versicherten Tätigkeit (nicht nur im jetzigen Betrieb, sondern des gesamten Erwerbslebens) zusammengestellt. Die Versicherten und alle Betriebe, bei denen sie bisher gearbeitet haben, erhalten Fragebögen. Diese sind die Grundlage für die Anerkennung einer Berufskrankheit, sodass sie möglichst genau und ausführlich ausgefüllt werden sollten. Möglich sind zudem Untersuchungen des Arbeitsplatzes oder persönliche Befragungen.
Gutachtenerstellung Hat die Arbeitsanamnese eine Gefährdung am Arbeitsplatz ergeben, werden in der Regel die Krankheitsvorgeschichte ermittelt und ärztliche Gutachten angefordert. Den Versicherten sind mindestens 3 Gutachter zur Auswahl zu stellen bzw. können die Versicherten auch eigene, geeignete Gutachter vorschlagen.

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Kopie des Gutachtens und sollte überprüfen, ob die eigenen Angaben korrekt wiedergegeben sind, ob die Angaben über die Belastungen richtig sind, ob es Widersprüche zwischen den Diagnosen der behandelnden Ärzte und der Gutachter gibt usw. Fallen der versicherten Person Mängel am Gutachten auf, sollte sie diese dem Unfallversicherungsträger schriftlich mitteilen.

Entscheidung

Der Unfallversicherungsträger entscheidet dann anhand des Gutachtens über die Anerkennung oder Ablehnung einer Berufskrankheit.

Ist die versicherte Person mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann sie innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Ist dieser nicht erfolgreich, bleibt noch die Klage vor dem Sozialgericht. Näheres unter Widerspruch im Sozialrecht und Widerspruch Klage Berufung.

 

5. Praxistipp

Wird eine neue Berufskrankheit erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen, können Betroffene diese Krankheit auch rückwirkend als Berufskrankheit anerkennen lassen. Leistungen werden dann längstens für 4 Jahre rückwirkend gewährt.

6. Wer hilft weiter?

Die Unfallversicherungsträger.

7. Verwandte Links

Unfallversicherung

Arbeitsunfall

Berufliche Reha > Leistungen

Berufshelfer

Allergien > Arbeit und Beruf

 

Rechtsgrundlagen: § 9 SGB VII, Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Letzte Bearbeitung: 24.06.2022

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