Verletztengeld zahlt die Unfallversicherung, wenn Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind oder behandelt werden und deshalb nicht arbeiten können. Es ist eine sog. Lohnersatzleistung, d.h. es wird nur gezahlt, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet. Das Verletztengeld ist maximal so hoch wie das Nettoarbeitsentgelt. Es ist eine dem Krankengeld der Krankenkasse ähnliche Leistung.
Die Unfallversicherung leistet unter folgenden Voraussetzungen Verletztengeld:
Wer eine Reha in einer medizinisch-beruflichen Reha-Einrichtung macht, bekommt statt Übergangsgeld das höhere Verletztengeld. Eine medizinisch-berufliche Reha-Einrichtung verbindet medizinische Behandlung der Unfallversicherung mit beruflicher Reha. Berufliche Reha ist z.B. Eignungsfeststellung, Arbeitserprobung oder Training beruflicher Fähigkeiten. Normalerweise wird für berufliche Reha Übergangsgeld gezahlt.
Verletztengeld wird außerdem unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Überbrückung gezahlt:
Voraussetzungen:
Während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) (= berufliche Reha) gibt es kein Verletztengeld mehr, sondern Übergangsgeld.
Wer zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit einer bezahlten Beschäftigung nachgegangen ist, kann Verletztengeld auch neben dem Besuch einer Schule oder während eines Studiums bekommen.
Das Verletztengeld beträgt bei Arbeitnehmenden in der Regel
Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt.
Das Verletztengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt.
Davon werden 50 % der Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Unfallversicherung voll, aber wenn Versicherte den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung (0,6 %) entrichten müssen, zahlen sie diesen selbst.
Bei Unfällen oder Berufskrankheiten im Rahmen einer unfallversicherten Selbstständigkeit, unternehmerähnlichen Tätigkeit in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften oder Mitarbeit als Ehe- oder Lebenspartner berechnet sich das tägliche Verletztengeld aus dem Jahresgewinn:450.
Das Einkommen wird nur bis zu einer täglichen Höchstgrenze von 235,67/231,00 € (West/Ost) berücksichtigt. Diese wird aus dem sog. Höchstjahresarbeitsverdienst/360 berechnet. Der Höchstjahresarbeitsverdienst ist eine Rechengröße der Unfallversicherung und beträgt mind. 84.840/83.160 € (= 200 % der sog. Bezugsgröße West/Ost). Der jeweilige Unfallversicherungsträger kann in seiner Satzung einen höheren Höchstjahresarbeitsverdienst festlegen.
Das Verletztengeld wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst (§ 70 SGB IX), entsprechend der Anpassung beim Krankengeld. Näheres zur Anpassung unter Krankengeld > Höhe.
Bei mehreren Tätigkeiten gilt:
Herr Maier ist Arbeitnehmer, hat ein Kind und hat monatlich brutto 2.000 € verdient.
Sein Verletztengeld wird wie folgt berechnet:
Das Verletztengeld beträgt also 44,75 € netto täglich.
Verletztengeld hat in bestimmten Fällen eine Mindesthöhe, die sich aus einem Prozentsatz der sog. Bezugsgröße (= Rechengröße der Unfallversicherung) errechnet.
Wenn es für die versicherte Person günstiger ist, wird das Verletztengeld abhängig vom Alter neu berechnet bei Unfällen oder Berufskrankheiten
Alter |
Höhe des fiktiven Jahresarbeitsentgelts als Berechnungsgrundlage des Verletztengelds |
Errechnet aus: |
vor dem 6. Geburtstag | 10.605/10.395 € West/Ost |
25 % der Bezugsgröße |
ab dem 6. und vor dem 15. Geburtstag |
14.140/13.860 € West/Ost | 33 1/3 % der Bezugsgröße |
ab dem 15. und vor dem 18. Geburtstag |
16.968/16.632 € West/Ost |
40 % der Bezugsgröße |
ab dem 18. und vor dem 25. Geburtstag |
25.452/24.948 € West/Ost |
60 % der Bezugsgröße |
ab dem 25. und vor dem 30. Geburtstag |
31.815/31.185 € West/Ost |
75 % der Bezugsgröße |
ab dem 30. Geburtstag ohne Abitur |
42.420/41.580 € West/Ost |
100 % der Bezugsgröße |
ab dem 30. Geburtstag mit (Fach-)Abitur |
50.904/49.896 € West/Ost |
120 % der Bezugsgröße |
Wenn es für die versicherte Person günstiger ist, wird das Verletztengeld neu berechnet bei Unfällen oder Berufskrankheiten
Situation |
Höhe des fiktiven Jahresarbeitsentgelts als Berechnungsgrundlage des Verletztengelds |
Errechnet aus: |
schon vor dem 25. Geburtstag bei einem Versicherungsfall während einer Berufsausbildung ab Abschluss der Berufsausbildung oder 3 Jahre nach Beginn einer Berufsausbildung bzw. 5 Jahre nach Beginn einer Fachschulausbildung oder eines Hochschulstudiums, wenn die Ausbildung oder das Studium wegen des Versicherungsfalls abgebrochen wurde oder sich verzögert hat. |
31.815/31.185 € West/Ost |
75 % der Bezugsgröße |
ab dem 30. Geburtstag bei einem Versicherungsfall während einer Schul- oder Berufsausbildung ab dem Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder 3 Jahre nach deren Beginn, wenn die Ausbildung wegen des Versicherungsfalls abgebrochen wurde oder sich verzögert hat. |
42.420/41.580 € West/Ost |
100 % der Bezugsgröße |
bei einem Versicherungsfall während eines Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule nach dem 30. Geburtstag ab dem Ende des Studiums oder 5 Jahre nach dessen Beginn, wenn es wegen des Versicherungsfalls abgebrochen wurde oder sich verzögert hat. |
50.904/49.896 € West/Ost |
120 % der Bezugsgröße |
Teils gelten abweichende Regelungen, z.B. bei einem Versicherungsfall im Strafvollzug oder nach bestimmten Leistungen nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz. Dazu informieren die Unfallversicherungsträger.
Auf das Verletztengeld werden angerechnet:
Die Zahlung des Verletztengelds beginnt
Die Zahlung des Verletztengelds endet
Bei Selbstständigkeit, unternehmerähnlicher Tätigkeit in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften oder Mitarbeit als Ehe- oder Lebenspartner kann der jeweilige Unfallversicherungsträger die Zahlung des Verletztengelds auf 13 Wochen beschränken oder nach 13 Wochen das Verletztengeld vermindern.
Kinderpflege-Verletztengeld ist eine Leistung, die dem Kinderpflege-Krankengeld ähnelt. Es wird einem Elternteil für die notwendige Beaufsichtigung, Betreuung und/oder Pflege eines Kindes gezahlt, das bei einer unfallversicherten Tätigkeit, z.B. auf dem Schulweg oder in der Schule, verletzt wurde.
Dafür gelten weitgehend die selben Regeln wie beim Kinderpflege-Krankengeld, d.h. in der Regel wird es nur für Kinder vor dem 12. Geburtstag gezahlt, es muss ärztlich bescheinigt werden, dass die Beaufsichtigung, Betreuung und/oder Pflege notwendig ist, und es darf keine andere Person im Haushalt in der Lage sein, sich um das Kind zu kümmern.
Kinderpflege-Verletztengeld wird in der Regel in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts des betreuenden Elternteils gezahlt, bzw. bei Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 80 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens.
Das Einkommen wird aber bei Kinderpflege-Verletztengeld nur bis zu einer Höchstgrenze von mindestens 188,53/184,80 € (West/Ost) berücksichtigt (= sog. Höchstjahresarbeitsverdienst:450. Der Höchstjahresarbeitsverdienst ist eine Rechengröße der Unfallversicherung, und beträgt mind. das Doppelte der sog. Bezugsgröße. Der jeweilige Unfallversicherungsträger kann in seiner Satzung einen höheren Höchstjahresarbeitsverdienst festlegen.
Verletztengeld ist steuerfrei, aber muss in der Steuererklärung angegeben werden, weil es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. Wer mehr als 410 € Verletztengeld und/oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.
Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.
Rechtsgrundlagen: §§ 45 ff., 90, 91 SGB VII