Kinderpflege-Krankengeld (auch Kinderkrankengeld oder Kinderpflegegeld genannt) zahlt die Krankenkasse bei Erkrankung des Kindes, wenn ein berufstätiger Elternteil die Betreuung oder Pflege übernehmen oder mit dem Kind ins Krankenhaus gehen muss. Zuständig ist die Krankenkasse des Elternteils, der diese Leistung in Anspruch nimmt. Den Anspruch haben ggf. auch Stief-, Pflege- und Großeltern.
2024 und 2025 gibt es 15 Tage (bei Alleinerziehenden 30 Tage) pro Jahr und Kind für die Betreuung und Pflege zu Hause, und so lange es notwendig ist für die Mitaufnahme im Krankenhaus. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen. Kinderpflege-Krankengeld gibt es allerdings grundsätzlich nicht, solange ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber besteht.
Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld besteht unter folgenden Voraussetzungen:
Die Eltern können frei entscheiden, welcher berechtigte Elternteil das Kinderpflege-Krankengeld in Anspruch nimmt, und sich bei der Betreuung ihres Kindes abwechseln. Gleichzeitig kann es aber immer nur ein Elternteil bekommen.
Zur Auszahlung des Kinderpflege-Krankengelds sind folgende Bescheinigungen notwendig:
Auf der ärztlichen Bescheinigung bzw. der Bescheinigung des Krankenhauses findet sich meist auch der Antrag, der vom Versicherten auszufüllen ist.
Aber einige Krankenkassen verlangen noch einen gesonderten Antrag auf Kinderkrankengeld. Die Bescheinigung geht an die Krankenkasse und den Arbeitgeber.
Es werden 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (andere Berechnungsbasis als beim normalen Krankengeld) bezahlt, das während der Freistellung verdient worden wäre. Wenn der Elternteil in den 12 Monaten vor der Erkrankung Einmalzahlungen erhalten hat, z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, so wird dieses dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt zugerechnet. In beiden Fällen gilt jedoch 2025 ein Höchstbetrag von 128,63 € täglich (70 % der Beitragsbemessungsgrenze) als Bruttokrankengeld.
Die Krankenkasse zieht vom Bruttokrankengeld die Versichertenanteile der Beiträge zu Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.
Der Elternteil bekommt nur das Nettokrankengeld.
Frau Maier hat Anspruch auf das höchstmögliche Krankengeld von 128,63 € pro Tag. Dabei handelt es sich um das Bruttokrankengeld. Die Krankenkasse überweist ihr aber nur das niedrigere Nettokrankengeld von 112,68 € pro Tag. Denn sie behält als Versichertenanteil 10,6 % vom Bruttokrankengeld für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (= 13,63 €) und 1,8 % für die Pflegeversicherung für Menschen mit nur 1 Kind (= 2,32 €) ein.
Kinderpflege-Krankengeld gibt es im Jahr 2024 und 2025 für die Pflege und Betreuung des Kindes zu Hause
Ist die Anzahl an Kinderpflege-Krankengeld-Tagen aufgebraucht, müssen die Eltern eine andere Lösung finden, z.B. Überstunden abbauen, im Home Office arbeiten (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber), Urlaub nehmen (ggf. auch unbezahlt) oder eine Kinderbetreuung bezahlen. Diese kann z.B. durch einen Betreuungsdienst geleistet werden. Näheres unter Betreuung kranker Kinder.
Für die Mitaufnahme im Krankenhaus besteht der Anspruch zeitlich unbegrenzt so lange, wie die Mitaufnahme notwendig ist.
Kinderpflege-Krankengeld wird für Arbeitstage gewährt, d.h. für Tage, an denen der Versicherte ohne die Verhinderung durch die Krankheit seines Kindes gearbeitet hätte.
Für die Betreuung und Pflege von Kindern mit schwerster unheilbarer Erkrankung gelten folgende abweichende Regelungen:
Schwerste unheilbare Erkrankung bedeutet, dass nach ärztlichem Attest die Krankheit ein sich zunehmend verschlimmerndes weit fortgeschrittenes Stadium erreicht, eine palliativmedizinische Behandlung notwendig bzw. von einem Elternteil erwünscht ist und die Lebenserwartung auf Wochen bzw. wenige Monate begrenzt ist.
Der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld beginnt mit dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Der Versicherte kann wählen, an welchen Tagen er zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleiben will.
Übertragung von Ansprüchen zwischen versicherten Ehegatten ist zulässig, wenn ein Ehegatte die Betreuung nicht übernehmen kann und der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch (nochmals) gegen sich gelten lässt.
Der Anspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung bei erkranktem Kind ist nicht durch Vertrag ausschließ- oder beschränkbar. Dieser Anspruch gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Vorrang vor dem Kinderpflege-Krankengeld hat ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (begründet z.B. über § 616 BGB, vorübergehende Verhinderung, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag). Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts nicht, so muss die Krankenkasse das Kinderpflege-Krankengeld gewähren. Der Lohnanspruch des Versicherten geht dann auf die Krankenkasse über.
Arbeitslosengeld und Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) werden bei Pflege eines erkrankten Kindes weiter bezogen. Weil die pflegende Person dann der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht, muss der Agentur für Arbeit die ärztliche Bestätigung vorgelegt werden, dass Pflege, Betreuung und Aufsicht des Kindes durch diese bestimmte Person erforderlich sind. Arbeitslosen steht dieselbe Anzahl an Kinderpflegetagen wie Berufstätigen zu. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verlängert sich dadurch nicht.
Begleitung und Assistenz im Krankenhaus
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: § 45 SGB V