In der Familienpflegezeit reduzieren Arbeitnehmende maximal 2 Jahre lang ihre Arbeitszeit, um Angehörige zu pflegen. Das reduzierte Gehalt kann durch ein zinsloses Darlehen aufgestockt werden. Die Familienpflegezeit ergänzt und erweitert die Pflegezeit, die Ankündigung bzw. der Antrag muss Arbeitgebenden innerhalb einer bestimmten Frist vorliegen. Während der Familienpflegezeit haben Arbeitnehmende Kündigungsschutz.
Um die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) nachgewiesen werden. Sind Pflegebedürftige in der privaten Pflegeversicherung versichert, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Nahe Angehörige sind
Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit, wenn ein Unternehmen mehr als 25 Beschäftigte hat.
Für die Familienpflegezeit können Berufstätige ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Näheres zur Teilzeitarbeit. Wenn es aus betrieblicher Sicht möglich ist, kann die Arbeitszeit flexibel aufgeteilt werden. Die Frist von mindestens 15 Wochenstunden gilt im Jahresdurchschnitt.
Die Familienpflegezeit darf maximal 24 Monate dauern.
Während der Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz.
Werden sowohl Familienpflegezeit als auch Pflegezeit genommen, dürfen beide Leistungen zusammen maximal 24 Monate betragen, davon die Pflegezeit maximal 6 Monate. Die Kombination muss immer nahtlos erfolgen.
Soll nach der Pflegezeit für dieselbe angehörige Person eine Familienpflegezeit anschließen, müssen Arbeitnehmende dies spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit beim Arbeitgebenden schriftlich ankündigen.
Soll nach der Familienpflegezeit für dieselbe angehörige Person eine Pflegezeit anschließen, müssen Arbeitnehmende dies spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit schriftlich beim Arbeitgebenden ankündigen.
Kinderpflege-Krankengeld der Krankenkasse wird auf diese Leistungen zeitlich nicht angerechnet.
Die Familienpflegezeit müssen Sie beim Arbeitgeber schriftlich ankündigen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet auf der Internetseite ein Muster zur Ankündigung von Familienpflegezeit, kostenloser Download unter www.wege-zur-pflege.de > Familienpflegezeit > Servicematerial herunterladen.
Vorzeitig beendet wird die Pflegezeit 4 Wochen nachdem
Die Pflegeperson kann für die Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Das Darlehen beträgt die Hälfte des ausgefallenen durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelts.
Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann unter www.bafza.de > Programme und Förderungen > Familienpflegezeit > Familienpflegezeit-Rechner der maximale Darlehensbetrag ermittelt werden. Zur Berechnung werden der Bruttoverdienst der letzten 12 Monate, die Lohnsteuerklasse, die Arbeitsstunden vor und nach der Reduzierung sowie die Anzahl der beantragten Monate eingegeben.
Das Darlehen wird innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit fällig und muss ab dem Ende der Freistellungsphase bzw. ab Ende der Darlehenszahlungen zurückgezahlt werden.
Ausnahme: Das Darlehen wird zu einem Viertel erlassen, wenn der Pflegebedarf über die Dauer der Freistellung hinausgeht und die Pflegeperson ihre Freistellung fortführt.
Eine Stundung ist u.a. in folgenden Härtefällen möglich: Bei Bezug von
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung > Pflegeunterstützungsgeld
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Pflegende Angehörige > Sozialversicherung
Rechtsgrundlagen: Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)