Familienpflegezeit

1. Das Wichtigste in Kürze

In der Familienpflegezeit reduzieren Arbeitnehmende maximal 2 Jahre lang ihre Arbeitszeit, um Angehörige zu pflegen. Das reduzierte Gehalt kann durch ein zinsloses Darlehen aufgestockt werden. Die Familienpflegezeit ergänzt und erweitert die Pflegezeit, die Ankündigung bzw. der Antrag muss Arbeitgebenden innerhalb einer bestimmten Frist vorliegen. Während der Familienpflegezeit haben Arbeitnehmende Kündigungsschutz.

2. Voraussetzungen

Um die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) nachgewiesen werden. Sind Pflegebedürftige in der privaten Pflegeversicherung versichert, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Nahe Angehörige sind

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehe- und Lebenspartner, Partner ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaften, Geschwister, Schwägerinnen/Schwäger,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch des Ehe- oder Lebenspartners), Schwiegersohn oder -tochter, Enkelkinder

Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit, wenn ein Unternehmen mehr als 25 Beschäftigte hat.

3. Antrag, Dauer und Beendigung

Für die Familienpflegezeit können Berufstätige ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Näheres zur Teilzeitarbeit. Wenn es aus betrieblicher Sicht möglich ist, kann die Arbeitszeit flexibel aufgeteilt werden. Die Frist von mindestens 15 Wochenstunden gilt im Jahresdurchschnitt.

Die Familienpflegezeit darf maximal 24 Monate dauern.

Während der Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz.

3.1. Kombination mit Pflegezeit

Werden sowohl Familienpflegezeit als auch Pflegezeit genommen, dürfen beide Leistungen zusammen maximal 24 Monate betragen, davon die Pflegezeit maximal 6 Monate. Die Kombination muss immer nahtlos erfolgen.

Soll nach der Pflegezeit für dieselbe angehörige Person eine Familienpflegezeit anschließen, müssen Arbeitnehmende dies spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit beim Arbeitgebenden schriftlich ankündigen.

Soll nach der Familienpflegezeit für dieselbe angehörige Person eine Pflegezeit anschließen, müssen Arbeitnehmende dies spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit schriftlich beim Arbeitgebenden ankündigen.

Kinderpflege-Krankengeld der Krankenkasse wird auf diese Leistungen zeitlich nicht angerechnet.

3.2. Praxistipp Ankündigung (Antragstellung) beim Arbeitgeber

Die Familienpflegezeit müssen Sie beim Arbeitgeber schriftlich ankündigen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet auf der Internetseite ein Muster zur Ankündigung von Familienpflegezeit, kostenloser Download unter www.wege-zur-pflege.de > Familienpflegezeit > Servicematerial herunterladen.

3.3. Beendigung

Vorzeitig beendet wird die Pflegezeit 4 Wochen nachdem

  • eine Änderung eingetreten ist, wegen der mindestens eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
  • Arbeitnehmende die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden aufgrund gesetzlicher und berufsgruppenbezogener Bestimmungen (z.B. Tarifverträge) unterschreiten.
    Ausnahme:
    Wird die wöchentliche Mindestarbeitszeit wegen der Einführung von Kurzarbeit unterschritten, führt das nicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Familienpflegezeit.

4. Darlehen zur Gehaltsaufstockung

Die Pflegeperson kann für die Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Das Darlehen beträgt die Hälfte des ausgefallenen durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelts.

4.1. Höhe

Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann unter www.bafza.de > Programme und Förderungen > Familienpflegezeit > Familienpflegezeit-Rechner der maximale Darlehensbetrag ermittelt werden. Zur Berechnung werden der Bruttoverdienst der letzten 12 Monate, die Lohnsteuerklasse, die Arbeitsstunden vor und nach der Reduzierung sowie die Anzahl der beantragten Monate eingegeben.

4.2. Rückzahlung des Darlehens

Das Darlehen wird innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit fällig und muss ab dem Ende der Freistellungsphase bzw. ab Ende der Darlehenszahlungen zurückgezahlt werden.

Ausnahme: Das Darlehen wird zu einem Viertel erlassen, wenn der Pflegebedarf über die Dauer der Freistellung hinausgeht und die Pflegeperson ihre Freistellung fortführt.

Eine Stundung ist u.a. in folgenden Härtefällen möglich: Bei Bezug von

5. Weitere Freistellungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Sonderform der Pflegezeit für bis zu 10 Tage pro Jahr, z.B. bei Eintritt einer akuten Pflegesituation.
  • Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase: Anspruch auf ein vollständige oder auch teilweise Freistellung für maximal 3 Monate zur Begleitung von Angehörigen in der letzten Lebensphase zur Sterbebegleitung, Näheres unter Pflegezeit.

6. Sozialversicherung

  • Trotz reduzierter Lohnzahlung werden Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherung weiterbezahlt.
  • Wegen des niedrigeren Einkommens während der Familienpflegezeit sind im Bedarfsfall Arbeitslosengeld und Krankengeld niedriger.
  • Die Beiträge zur Rentenversicherung sind während dieser Zeit niedriger, da sie sich prozentual aus dem Einkommen berechnen.
    Allerdings haben Pflegende die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu beantragen. Näheres unter Pflegende Angehörige > Sozialversicherung. Auskünfte gibt zudem der Rentenversicherungsträger.
  • Ist die Pflegeperson privat krankenversichert, weil ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann es passieren, dass das reduzierte Einkommen unter diese Grenze sinkt. Dann ist die Pflegeperson verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Auf Antrag kann sie jedoch für die Familienpflegezeit von dieser Versicherungspflicht befreit werden und Mitglied der privaten Krankenversicherung bleiben. Für diese Zeit wird in der Regel eine individuelle, befristete Vertragsänderung ausgehandelt.

7. Praxistipps

8. Wer hilft weiter?

  • Pflegekassen
  • Pflegestützpunkte
  • Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben haben ein gemeinsames Servicetelefon Pflege eingerichtet, Telefon 030 20179131, Mo–Do, 9–16 Uhr und bieten viele Informationen zur Familienpflege unter www.wege-zur-pflege.de.

9. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Pflegezeit

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung > Pflegeunterstützungsgeld

Pflegeleistungen

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Pflegebedürftigkeit

Pflegende Angehörige > Sozialversicherung

Pflegegeld

Teilzeitarbeit

Betreuung kranker Kinder

 

Rechtsgrundlagen: Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Letzte Bearbeitung: 19.12.2024

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