Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zur eigenen Verfügung von der Pflegekasse, um deren häusliche Pflege selbst sicherzustellen. Diese erfolgt oftmals durch Angehörige, Freunde oder auch Nachbarn. Das Pflegegeld kann als Anerkennung für pflegerische Tätigkeiten und Unterstützung im Haushalt an die jeweilige Pflegeperson weitergereicht werden. Pflegegeld muss beantragt werden und ist steuerfrei.
Zum 1.1.2024 wurde das Pflegegeld um 5 % erhöht und steigt zum 1.1.2025 nochmals um 4,5 % (siehe Tabelle).
Bevor Versicherte sich für die häusliche Pflege und Bezug von Pflegegeld entscheiden, sollten vorab folgende Fragestellungen geklärt sein:
Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person. Sie bekommt Pflegegeld anstelle der Pflegesachleistung oder als Teil der Kombinationsleistung für die Pflege durch eine selbst beschaffte Pflegeperson (z.B. Angehörige, Nachbarn, ehrenamtliche Pflegepersonen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder eine von der pflegebedürftigen Person angestellte Pflegekraft).
Pflegegeld zählt nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person. Wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an die Pflegeperson weiterleitet, gilt dies ebenfalls nicht als Einkommen, außer die Pflegeperson wird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für die pflegebedürftige Person tätig.
Um Anspruch auf Pflegegeld zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Pflegekasse bezahlt für eine selbst beschaffte Pflegeperson monatliches Pflegegeld in folgender Höhe:
Pflegegrad |
Pflegegeld |
Pflegegeld |
1 |
0 € |
0 € |
2 |
332 € |
347 € |
3 |
573 € |
599 € |
4 |
765 € |
800 € |
5 |
947 € |
990 € |
Pflegegeld wird immer im Voraus am 1. eines Monats für diesen Monat geleistet.
Pflegegeld kann auch bei Wohnsitz oder längerem Aufenthalt in Ländern der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bezogen werden.
Handelt es sich bei dem Aufenthalt oder Wohnsitz um Länder, die nicht zur EU bzw. zum EWR zählen, wird Pflegegeld nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von 6 Wochen bezahlt.
Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die pflegebedürftige Person trotz des Auslandsaufenthalts bzw. -wohnsitzes weiterhin in Deutschland pflegeversichert ist.
Bei Bezug von Pflegegeld ist eine Pflegeberatung im häuslichen Umfeld (in der Regel durch einen ambulanten Pflegedienst) Pflicht:
Die Beratung soll Pflegepersonen in der praktischen Pflege unterstützen. Dies können Tipps zu Pflegehilfsmitteln, Wohnumfeldverbesserung oder Entlastungsangebote für Pflegepersonen sein.
Termine für diese sog. Beratungseinsätze muss die pflegebedürftige- oder angehörige Person eigenständig vereinbaren. Bei Versäumnis oder Verweigerung der Beratung drohen Kürzungen oder Streichungen des Pflegegelds.
Bei Pflegegrad 1 können Beratungseinsätze vereinbart werden, sind aber nicht verpflichtend.
Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann seit 1.7.2022 bis zum 31.3.2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erste Beratung muss im häuslichen Umfeld stattfinden.
Um Pflegegeld zu erhalten, reicht ein formloser Antrag bei der Pflegekasse. Der Antrag kann von der pflegebedürftigen Person selbst oder einer angehörigen Person gestellt werden.
Wenn Pflegebedürftige keine Pflegeperson angeben, stellt die Pflegekasse oft auf Pflegesachleistungen um, also auf Leistungen von ambulanten Pflegediensten, und streicht das Pflegegeld. Aber auch ohne Angabe einer Pflegeperson , darf die Pflegekasse das Pflegegeld nicht streichen, solange durch die regelmäßigen Pflichtberatungseinsätze nachgewiesen wird, dass die Pflege gesichert ist.
Die Pflege kann z.B. durch wechselnde Privatpersonen (z.B. Freunde oder Nachbarn) sichergestellt werden, die nicht wollen, dass die pflegebedürftige Person ihre Daten bei der Pflegeversicherung angibt.
Nach der Definition der Pflegekassen sind Pflegepersonen nur "nicht erwerbsmäßig Pflegende". Pflegebedürftige können Pflegegeld aber auch erhalten, wenn sie teilweise oder ausschließlich von erwerbsmäßig tätigen Personen gepflegt werden, das heißt von Menschen, die beruflich pflegen. Dabei ist egal, ob diese passend ausgebildet oder ungelernt sind, solange die Pflege sichergestellt ist. Das Pflegegeld ist dann allerdings nur ein kleiner Zuschuss zu den sehr viel höheren tatsächlichen Pflegekosten. Assistenzleistungen der ambulanten Eingliederungshilfe können einen weiteren Teil der Kosten für die Unterstützung durch professionelle Kräfte decken.
Wenn Pflegebedürftige keine Pflegeperson bei der Pflegekasse angeben, sollten sie erklären, wie sie die Pflege ohne Pflegeperson sicherstellen. Sie sollten sich nicht dazu drängen lassen, Pflegesachleistungen zu akzeptieren oder eine Pflegeperson (auch nicht "pro forma") anzugeben.
Viele Menschen organisieren ihre Pflege selbst, weil ambulante Pflegedienste nicht verfügbar oder zu unflexibel sind oder die benötigten Hilfen nicht bieten können, z.B. bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder für jüngere Pflegebedürftige.
Ausnahme: Eine Pflegeperson muss benannt werden, wenn Pflegebedürftige Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen.
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Rechtsgrundlagen: § 37 SGB XI