Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zur eigenen Verfügung von der Pflegekasse, um deren häusliche Pflege selbst sicherzustellen. Diese erfolgt oftmals durch Angehörige, Freunde oder auch Nachbarn. Das Pflegegeld kann als Anerkennung für pflegerische Tätigkeiten und Unterstützung im Haushalt an die jeweilige Pflegeperson weitergereicht werden. Pflegegeld muss beantragt werden und ist steuerfrei.
Zum 1.1.2024 wurde das Pflegegeld um 5 % erhöht und steigt zum 1.1.2025 nochmals um 4,5 % (siehe Tabelle).
Bevor Versicherte sich für die häusliche Pflege und Bezug von Pflegegeld entscheiden, sollten vorab folgende Fragestellungen geklärt sein:
Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person. Sie bekommt Pflegegeld anstelle der Pflegesachleistung oder als Teil der Kombinationsleistung für die Pflege durch eine selbst beschaffte Pflegeperson (z.B. Angehörige, Nachbarn, ehrenamtliche Pflegepersonen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder eine von der pflegebedürftigen Person angestellte Pflegekraft).
Pflegegeld zählt nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person. Wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an die Pflegeperson weiterleitet, gilt dies ebenfalls nicht als Einkommen, außer die Pflegeperson wird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für die pflegebedürftige Person tätig.
Um Anspruch auf Pflegegeld zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Pflegekasse bezahlt für eine selbst beschaffte Pflegeperson monatliches Pflegegeld in folgender Höhe:
Pflegegrad |
Pflegegeld |
Pflegegeld |
1 |
0 € |
0 € |
2 |
332 € |
347 € |
3 |
573 € |
599 € |
4 |
765 € |
800 € |
5 |
947 € |
990 € |
Pflegegeld wird immer im Voraus am 1. eines Monats für diesen Monat geleistet.
Pflegegeld kann auch bei Wohnsitz oder längerem Aufenthalt in Ländern der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bezogen werden.
Handelt es sich bei dem Aufenthalt oder Wohnsitz um Länder, die nicht zur EU bzw. zum EWR zählen, wird Pflegegeld nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von 6 Wochen bezahlt.
Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die pflegebedürftige Person trotz des Auslandsaufenthalts bzw. -wohnsitzes weiterhin in Deutschland pflegeversichert ist.
Bei Bezug von Pflegegeld ist eine Pflegeberatung im häuslichen Umfeld (in der Regel durch einen ambulanten Pflegedienst) Pflicht:
Die Beratung soll Pflegepersonen in der praktischen Pflege unterstützen. Dies können Tipps zu Pflegehilfsmitteln, Wohnumfeldverbesserung oder Entlastungsangebote für Pflegepersonen sein.
Termine für diese sog. Beratungseinsätze muss die pflegebedürftige- oder angehörige Person eigenständig vereinbaren. Bei Versäumnis oder Verweigerung der Beratung drohen Kürzungen oder Streichungen des Pflegegelds.
Bei Pflegegrad 1 können Beratungseinsätze vereinbart werden, sind aber nicht verpflichtend.
Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann seit 1.7.2022 bis zum 31.3.2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erste Beratung muss im häuslichen Umfeld stattfinden.
Um Pflegegeld zu erhalten, reicht ein formloser Antrag bei der Pflegekasse. Der Antrag kann von der pflegebedürftigen Person selbst oder einer angehörigen Person gestellt werden.
Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Rechtsgrundlagen: § 37 SGB XI