Pflegegeld Pflegeversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zur eigenen Verfügung von der Pflegekasse, um deren häusliche Pflege selbst sicherzustellen. Diese erfolgt oftmals durch Angehörige, Freunde oder auch Nachbarn. Das Pflegegeld kann als Anerkennung für pflegerische Tätigkeiten und Unterstützung im Haushalt an die jeweilige Pflegeperson weitergereicht werden. Pflegegeld muss beantragt werden und ist steuerfrei.

Zum 1.1.2024 wurde das Pflegegeld um 5 % erhöht und steigt zum 1.1.2025 nochmals um 4,5 % (siehe Tabelle).

2. Wer bekommt Pflegegeld?

Bevor Versicherte sich für die häusliche Pflege und Bezug von Pflegegeld entscheiden, sollten vorab folgende Fragestellungen geklärt sein:

  • Kann die Pflege zu Hause von einer Pflegeperson (Angehörige, Freunde oder Nachbarn) sichergestellt werden?
  • Kann die Pflegeperson alle anfallenden Pflegetätigkeiten übernehmen?
  • Ist die Pflege zu Hause aufgrund des Gesundheitszustandes überhaupt möglich?

Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person. Sie bekommt Pflegegeld anstelle der Pflegesachleistung oder als Teil der Kombinationsleistung für die Pflege durch eine selbst beschaffte Pflegeperson (z.B. Angehörige, Nachbarn, ehrenamtliche Pflegepersonen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder eine von der pflegebedürftigen Person angestellte Pflegekraft).

Pflegegeld zählt nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person. Wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an die Pflegeperson weiterleitet, gilt dies ebenfalls nicht als Einkommen, außer die Pflegeperson wird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für die pflegebedürftige Person tätig.

3. Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld

Um Anspruch auf Pflegegeld zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die pflegebedürftige Person erhält keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Pflegegeld Unfallversicherung).
  • Pflege im häuslichen Bereich, d.h. im eigenen Haushalt, in einem anderen Haushalt, in welchem die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde, oder in einer anderen ambulanten Wohnform, auf jeden Fall nicht in einem Pflegeheim.
  • Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.

4. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung

  • Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung schließen sich in der Regel aus; möglich ist allerdings eine Kombinationsleistung.
  • Neben dem Pflegegeld können zudem Pflegehilfsmittel beansprucht werden.
  • Zudem kann der Entlastungsbetrag genutzt werden. Das geht bereits bei Pflegegrad 1.
  • Es ist trotz Bezug von Pflegegeld möglich, dass die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege betreut wird.
  • Bei Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds bis zu 8 Wochen fortbezahlt, bei Ersatzpflege bis zu 6 Wochen. Die zeitliche Höchstdauer ist seit 1.1.2024 von bisher 6 auf 8 Wochen für Pflegebedürftige bis 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 gestiegen. Zum 1.7.2025 gilt dies für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

5. Höhe

Die Pflegekasse bezahlt für eine selbst beschaffte Pflegeperson monatliches Pflegegeld in folgender Höhe:

Pflegegrad

Pflegegeld
2024

Pflegegeld
2025

1

0 €

0 €

2

332 €

347 €

3

573 €

599 €

4

765 €

800 €

5

947 €

990 €

 

Pflegegeld wird immer im Voraus am 1. eines Monats für diesen Monat geleistet.

5.1. Besonderheiten

  • Tritt die Pflegebedürftigkeit erst im Laufe eines Monats ein, wird das Pflegegeld anteilig nach Tagen gezahlt.
  • Das Pflegegeld ist steuerfrei.
  • Bei vollstationärer Krankenhausbehandlung, einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme oder häuslicher Krankenpflege wird das Pflegegeld bis zu 4 Wochen weiterbezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI).
  • Wird die pflegebedürftige Person dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht (§ 71 Abs. 2 SGB XI), erhält sie kein Pflegegeld.
  • Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld für den Restmonat nicht zurückgefordert.

6. Auslandsaufenthalt

Pflegegeld kann auch bei Wohnsitz oder längerem Aufenthalt in Ländern der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bezogen werden.

Handelt es sich bei dem Aufenthalt oder Wohnsitz um Länder, die nicht zur EU bzw. zum EWR zählen, wird Pflegegeld nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von 6 Wochen bezahlt.

Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die pflegebedürftige Person trotz des Auslandsaufenthalts bzw. -wohnsitzes weiterhin in Deutschland pflegeversichert ist.

7. Verpflichtender Beratungseinsatz

Bei Bezug von Pflegegeld ist eine Pflegeberatung im häuslichen Umfeld (in der Regel durch einen ambulanten Pflegedienst) Pflicht:

  • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich,
  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.

Die Beratung soll Pflegepersonen in der praktischen Pflege unterstützen. Dies können Tipps zu Pflegehilfsmitteln, Wohnumfeldverbesserung oder Entlastungsangebote für Pflegepersonen sein.

Termine für diese sog. Beratungseinsätze muss die pflegebedürftige- oder angehörige Person eigenständig vereinbaren. Bei Versäumnis oder Verweigerung der Beratung drohen Kürzungen oder Streichungen des Pflegegelds.

Bei Pflegegrad 1 können Beratungseinsätze vereinbart werden, sind aber nicht verpflichtend.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann seit 1.7.2022 bis zum 31.3.2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erste Beratung muss im häuslichen Umfeld stattfinden.

8. Pflegegeld beantragen

Um Pflegegeld zu erhalten, reicht ein formloser Antrag bei der Pflegekasse. Der Antrag kann von der pflegebedürftigen Person selbst oder einer angehörigen Person gestellt werden.

9. Pflegegeld ohne Angabe von Pflegepersonen

Wenn Pflegebedürftige keine Pflegeperson angeben, stellt die Pflegekasse oft auf Pflegesachleistungen um, also auf Leistungen von ambulanten Pflegediensten, und streicht das Pflegegeld. Aber auch ohne Angabe einer Pflegeperson , darf die Pflegekasse das Pflegegeld nicht streichen, solange durch die regelmäßigen Pflichtberatungseinsätze nachgewiesen wird, dass die Pflege gesichert ist.

Die Pflege kann z.B. durch wechselnde Privatpersonen (z.B. Freunde oder Nachbarn) sichergestellt werden, die nicht wollen, dass die pflegebedürftige Person ihre Daten bei der Pflegeversicherung angibt.

Nach der Definition der Pflegekassen sind Pflegepersonen nur "nicht erwerbsmäßig Pflegende". Pflegebedürftige können Pflegegeld aber auch erhalten, wenn sie teilweise oder ausschließlich von erwerbsmäßig tätigen Personen gepflegt werden, das heißt von Menschen, die beruflich pflegen. Dabei ist egal, ob diese passend ausgebildet oder ungelernt sind, solange die Pflege sichergestellt ist. Das Pflegegeld ist dann allerdings nur ein kleiner Zuschuss zu den sehr viel höheren tatsächlichen Pflegekosten. Assistenzleistungen der ambulanten Eingliederungshilfe können einen weiteren Teil der Kosten für die Unterstützung durch professionelle Kräfte decken.

Wenn Pflegebedürftige keine Pflegeperson bei der Pflegekasse angeben, sollten sie erklären, wie sie die Pflege ohne Pflegeperson sicherstellen. Sie sollten sich nicht dazu drängen lassen, Pflegesachleistungen zu akzeptieren oder eine Pflegeperson (auch nicht "pro forma") anzugeben.
Viele Menschen organisieren ihre Pflege selbst, weil ambulante Pflegedienste nicht verfügbar oder zu unflexibel sind oder die benötigten Hilfen nicht bieten können, z.B. bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder für jüngere Pflegebedürftige.

Ausnahme: Eine Pflegeperson muss benannt werden, wenn Pflegebedürftige Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen.

10. Praxistipps

  • Pflegebedürftige, die nicht Mitglied der Pflegeversicherung sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe vom Sozialamt bekommen. Näheres unter Pflegegeld Sozialhilfe.
  • Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen ab Pflegegrad 2 bei der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Sie dürfen aber in der Regel kein Geld für die Pflege erhalten. Näheres unter Pflegepauschbetrag.

11. Wer hilft weiter?

Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Mi 8–16 Uhr, Do 8–18 Uhr, Fr 8–12 Uhr.

12. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Tabelle Pflegeleistungen

Entlastungsbetrag

Pflegeversicherung

Pflegegrade

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Pflegegeld Sozialhilfe

Pflegegeld Unfallversicherung

Pflegesachleistung

Landespflegegeld

 

Rechtsgrundlagen: § 37 SGB XI

Letzte Bearbeitung: 06.12.2024

{}Pflegegeld Pflegeversicherung{/}{}{/}