Die Unfallversicherung zahlt Pflegegeld zwischen 445 und 1.772 €, wenn ein Mensch infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in erheblichem Maß Pflege und Unterstützung braucht. Bei der Höhe des Pflegegelds wird seit 1.7.2024 nicht mehr zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden. Auf Antrag kann der Unfallversicherungsträger anstelle des Pflegegelds eine Pflegekraft stellen oder die Kosten der Pflege in einem Heim übernehmen. Die Höhe des Pflegegelds wird, wie die anderen Geldleistungen der Unfallversicherung, jährlich zum 1.7. angepasst.
Die Unfallversicherung zahlt Pflegegeld unter folgenden Voraussetzungen:
Das Pflegegeld beträgt 2024/25 maximal 1.772 € monatlich, mindestens 445 €. Die Höhe richtet sich nach den individuellen Verhältnissen der versicherten Person und wird vom Unfallversicherungsträger beurteilt. Anhaltspunkte bieten die folgenden Kategorien nach der Schwere der Gesundheitsschäden und Beeinträchtigung:
Darüber hinaus gibt es:
Die Details stehen in den "Anhaltspunkten zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" ab Seite 6, Download unter www.dguv.de > Rehabilitation/Leistungen > Geldleistungen/Entschädigungen > Pflege (-geld).
Das Pflegegeld wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Anpassung erfolgt anhand des Prozentsatzes, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert haben.
Sind die Aufwendungen für die Pflegekraft höher als das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.
Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des auf die Aufnahme folgenden Monats weitergezahlt. Es kann auch länger, ganz oder teilweise, weitergezahlt werden, wenn die weitere Versorgung des Versicherten gefährdet ist. Die Zahlung des Pflegegelds wird im Anschluss mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen.
Auf Antrag der versicherten Person kann anstelle des Pflegegelds eine Pflegekraft (Hauspflege) gestellt oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden.
Maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalls, z.B.:
Das Pflegegeld wird so lange gewährt, wie die versicherte Person infolge des Versicherungsfalls für zahlreiche Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf Unterstützung anderer angewiesen ist. Es gibt keine Mindestdauer der Pflegebedürftigkeit, so wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen ab Pflegegrad 2 bei der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Sie dürfen aber in der Regel kein Geld für die Pflege erhalten. Näheres unter Pflegepauschbetrag.
Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.
Pflegende Angehörige > Entlastung
Rechtsgrundlagen: § 44 SGB VII, § 6 RWBestV 2024