Pflegegeld Unfallversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Unfallversicherung zahlt Pflegegeld zwischen 445 und 1.772 €, wenn ein Mensch infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in erheblichem Maß Pflege und Unterstützung braucht. Bei der Höhe des Pflegegelds wird seit 1.7.2024 nicht mehr zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden. Auf Antrag kann der Unfallversicherungsträger anstelle des Pflegegelds eine Pflegekraft stellen oder die Kosten der Pflege in einem Heim übernehmen. Die Höhe des Pflegegelds wird, wie die anderen Geldleistungen der Unfallversicherung, jährlich zum 1.7. angepasst.

2. Voraussetzungen

Die Unfallversicherung zahlt Pflegegeld unter folgenden Voraussetzungen:

  • Vorliegen eines Versicherungsfalls, d.h.: Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit.
  • Hilflosigkeit der versicherten Person, d.h.: Die versicherte Person braucht für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben Hilfe in erheblichem Umfang.

3. Höhe

Das Pflegegeld beträgt 2024/25 maximal 1.772 € monatlich, mindestens 445 €. Die Höhe richtet sich nach den individuellen Verhältnissen der versicherten Person und wird vom Unfallversicherungsträger beurteilt. Anhaltspunkte bieten die folgenden Kategorien nach der Schwere der Gesundheitsschäden und Beeinträchtigung:

  • Kategorie I: Schwerste Beeinträchtigung
    in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Kommunikation, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung, d.h.: Die versicherte Person ist in allen Bereichen bei wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens umfassend auf fremde Hilfe angewiesen. Sie benötigt ständige Hilfe bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens.
    1.417,60 € bis 1.772 € (= 80–100 % des Höchstpflegegelds).
  • Kategorie II: Erhebliche Beeinträchtigung
    in den oben genannten Bereichen, d.h.:
    Die versicherte Person ist in allen Bereichen bei wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend auf fremde Hilfe angewiesen. Sie benötigt größere bis ständige Hilfe bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens.
    1.063,20 € bis 1.417,60 € (= 60–80 % des Höchstpflegegelds).
  • Kategorie III: Mittlere Beeinträchtigung
    in den oben genannten Bereichen, d.h.:
    Die versicherte Person ist in wesentlichen Bereichen bei wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens häufiger auf fremde Hilfe angewiesen. Sie benötigt geringe bis größere Hilfe bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens:
    708,80 € bis 1.063,20 € (= 40–60 % des Höchstpflegegelds).
  • Kategorie IV: Leichtere Beeinträchtigung
    in den oben genannten Bereichen, d.h.:
    Die versicherte Person ist in mehreren Bereichen bei wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens teilweise, aber regelmäßig, auf fremde Hilfe angewiesen. Sie benötigt geringe Hilfe bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens:
    445 € bis 708,80 € (= Mindestpflegegeld bis 40 % des Höchstpflegegelds).

Darüber hinaus gibt es:

  • 28 Einzeleinstufungen des Pflegegelds bei Arbeitsunfällen, z.B. für Verletzte mit Lähmungen oder Verlust von Gliedmaßen, Hirnverletzte, Blinde.
  • 13 Einzeleinstufungen des Pflegegelds bei Berufskrankheiten.

Die Details stehen in den "Anhaltspunkten zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" ab Seite 6, Download unter www.dguv.de > Rehabilitation/Leistungen > Geldleistungen/Entschädigungen > Pflege (-geld).

Das Pflegegeld wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Anpassung erfolgt anhand des Prozentsatzes, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert haben.

Sind die Aufwendungen für die Pflegekraft höher als das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.

3.1. Stationärer Aufenthalt und Unterbringung in Einrichtungen der Teilhabe

Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des auf die Aufnahme folgenden Monats weitergezahlt. Es kann auch länger, ganz oder teilweise, weitergezahlt werden, wenn die weitere Versorgung des Versicherten gefährdet ist. Die Zahlung des Pflegegelds wird im Anschluss mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen.

4. Pflegekraft statt Pflegegeld

Auf Antrag der versicherten Person kann anstelle des Pflegegelds eine Pflegekraft (Hauspflege) gestellt oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden.

Maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalls, z.B.:

  • der Grad der Hilflosigkeit und deren Dauer.
  • die Pflegemöglichkeiten seitens der Familie.
  • die häuslichen Gegebenheiten.
  • die Möglichkeiten der versicherten Person, sich selbst eine Pflegekraft zu beschaffen.

5. Dauer

Das Pflegegeld wird so lange gewährt, wie die versicherte Person infolge des Versicherungsfalls für zahlreiche Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf Unterstützung anderer angewiesen ist. Es gibt keine Mindestdauer der Pflegebedürftigkeit, so wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

6. Praxistipp

Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen ab Pflegegrad 2 bei der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Sie dürfen aber in der Regel kein Geld für die Pflege erhalten. Näheres unter Pflegepauschbetrag.

7. Wer hilft weiter?

Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.

8. Verwandte Links

Pflegegeld Pflegeversicherung

Pflegegeld Sozialhilfe

Pflegende Angehörige > Entlastung

Reha für pflegende Angehörige

 

Rechtsgrundlagen: § 44 SGB VII, § 6 RWBestV 2024

Letzte Bearbeitung: 11.11.2024

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