Wenn die Pflegeversicherung nicht oder nur in zu geringem Umfang zahlt, leistet das Sozialamt für Pflegebedürftige Pflegegeld im Rahmen der Hilfe zur Pflege, wenn diese ihre häusliche Pflege nicht anders finanzieren können. Wie auch das Pflegegeld der Pflegeversicherung ist es dafür vorgesehen, es als Anerkennung an pflegende Personen weiterzugeben, um so die häusliche Pflege sicherzustellen. Im Gegensatz zur Pflegeversicherung, ist bei der Sozialhilfe das Nebeneinander von Sachleistungen (häusliche Pflegehilfe) und Pflegegeld möglich. Zum 1.1.2024 wurde das Pflegegeld um 5 % erhöht und steigt zum 1.1.2025 nochmals um 4,5 % (siehe Tabelle).
Nur wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht oder nicht in vollem Umfang leistet, tritt das Sozialamt nachrangig ein. Die Bestimmungen der Pflegeversicherung (z.B. zu den Voraussetzungen) gelten sinngemäß. Näheres unter Pflegegeld Pflegeversicherung.
Beim Pflegegeld der Sozialhilfe gilt die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII. Details unter Hilfe zur Pflege, Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.
Für schwerstpflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 4 und Blinde ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 % nicht zumutbar. Das bedeutet, dass von dem Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, maximal 40 % angerechnet werden dürfen.
Das Pflegegeld vom Sozialamt ist abhängig vom Pflegegrad und unterscheidet sich in der Höhe nicht vom Pflegegeld der Pflegeversicherung. Pflegebedürftige können Pflegegeld in folgender Höhe erhalten:
Pflegegrad |
Pflegegeld |
Pflegegeld |
1 |
— |
— |
2 |
332 € |
347 € |
3 |
573 € |
599 € |
4 |
765 € |
800 € |
5 |
947 € |
990 € |
Zusätzlich haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €. Dieser steigt zum 1.1.2025 um 4,5 % auf 131 €.
Auf das Pflegegeld der Sozialhilfe werden z.B. angerechnet:
Das Pflegegeld der Sozialhilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden:
Keine Kürzung:
Das Pflegegeld der Sozialhilfe kann bei der Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells (Näheres zum Arbeitgebermodell unter Häusliche Pflege > 24-Stunden-Pflege unter Punkt 3.3.) nicht gekürzt werden, außer es wird ergänzende Pflege durch eine häusliche Pflegehilfe erbracht. Außerdem darf es nicht gekürzt werden, wenn Beratungsleistungen bei häuslicher Pflege in Anspruch genommen werden.
Während Pflegegeld und Entlastungsbetrag analog zur Leistung der Pflegeversicherung in der Höhe begrenzt sind, ist die häusliche Pflegehilfe in dem Umfang zu erbringen, bis der Pflegebedarf gedeckt ist.
Das Pflegegeld der Hilfe zur Pflege muss schriftlich beim Sozialamt beantragt werden. Bei manchen Sozialämtern ist dies auch online möglich. Bevor der Antrag gestellt wird, kann sich die pflegebedürftige Person beim Sozialamt informieren, welche Unterlagen mit eingereicht werden müssen. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
Hilfe und Unterstützung beim Beantragen des Pflegegelds bieten örtliche Pflegeberatungen oder Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände, z.B. Caritas, Diakonie, Volkssolidarität. Die Beratung ist kostenlos.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
Rechtsgrundlagen: §§ 64a, 64i, 64f Abs. 1, 66 SGB XII