Pflegegeld Sozialhilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Wenn die Pflegeversicherung nicht oder nur in zu geringem Umfang zahlt, leistet das Sozialamt für Pflegebedürftige Pflegegeld im Rahmen der Hilfe zur Pflege, wenn diese ihre häusliche Pflege nicht anders finanzieren können. Wie auch das Pflegegeld der Pflegeversicherung ist es dafür vorgesehen, es als Anerkennung an pflegende Personen weiterzugeben, um so die häusliche Pflege sicherzustellen. Im Gegensatz zur Pflegeversicherung, ist bei der Sozialhilfe das Nebeneinander von Sachleistungen (häusliche Pflegehilfe) und Pflegegeld möglich.

2. Voraussetzungen

Nur wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht oder nicht in vollem Umfang leistet, tritt das Sozialamt nachrangig ein. Die Bestimmungen der Pflegeversicherung (z.B. zu den Voraussetzungen) gelten sinngemäß. Näheres unter Pflegegeld Pflegeversicherung.

Beim Pflegegeld der Sozialhilfe gilt die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII. Details unter Hilfe zur Pflege, Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.

2.1. Ausnahme

Für schwerstpflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 4 und Blinde ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 % nicht zumutbar. Das bedeutet, dass von dem Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, maximal 40 % angerechnet werden dürfen.

3. Höhe

Das Pflegegeld vom Sozialamt ist abhängig vom Pflegegrad und unterscheidet sich in der Höhe nicht vom Pflegegeld der Pflegeversicherung. Pflegebedürftige können Pflegegeld in folgender Höhe erhalten:

Pflegegrad

Pflegegeld
2025

1

2

347 €

3

599 €

4

800 €

5

990 €

 

Zusätzlich haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 €.

4. Welche Leistungen kürzen mein Pflegegeld?

Auf das Pflegegeld der Sozialhilfe können z.B. anteilig angerechnet werden:

  • Blindengeld oder gleichartige Geldleistungen, wie z.B. Landesblindengeld, in einer Höhe von bis zu 50 % (Blindenhilfe)
  • Landespflegegeld (ausgenommen das Landespflegegeld Bayern)

5. Wird Pflegegeld auf andere Sozialleistungen angerechnet?

Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld anrechnungsfrei bei dem Bezug von Sozialleistungen, wie z.B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder BAföG. Das Gleiche gilt für Angehörige und Menschen, die aus einer sog. sittlichen Verpflichtung heraus die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld, dass die pflegebedürftige Person an sie weitergibt, wird nicht als Erwerbseinkommen auf deren Sozialleistungen angerechnet.

6. Kürzung

Das Pflegegeld der Sozialhilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden:

  • Werden neben dem Pflegegeld der Pflegeperson Aufwendungen erstattet (z.B. für Verhinderungspflege) oder einer Pflegefachkraft (häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII) angemessene Kosten gewährt, kann das Pflegegeld nach pflichtgemäßem Ermessen des Sozialhilfeträgers um bis zu 2/3 gekürzt werden. Der Bescheid des Sozialamtes muss eine Begründung für die Kürzung enthalten.
  • Bei teilstationärer Betreuung (Tages- und Nachtpflege) der pflegebedürftigen Person kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden.
  • Nimmt die pflegebedürftige Person die Kombinationsleistung der Pflegekasse in Anspruch, wird das Pflegegeld der Sozialhilfe gekürzt.

6.1. Keine Kürzung:

Das Pflegegeld der Sozialhilfe kann bei der Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells (Näheres zum Arbeitgebermodell unter Häusliche Pflege > 24-Stunden-Pflege unter Punkt "Arbeitgebermodell") nicht gekürzt werden, außer es wird ergänzende Pflege durch eine häusliche Pflegehilfe erbracht. Außerdem darf es nicht gekürzt werden, wenn Beratungsleistungen bei häuslicher Pflege in Anspruch genommen werden.

Während Pflegegeld und Entlastungsbetrag analog zur Leistung der Pflegeversicherung in der Höhe begrenzt sind, ist die häusliche Pflegehilfe in dem Umfang zu erbringen, bis der Pflegebedarf gedeckt ist.

7. Antrag

Das Pflegegeld der Hilfe zur Pflege muss schriftlich beim Sozialamt beantragt werden. Bei manchen Sozialämtern ist dies auch online möglich. Bevor der Antrag gestellt wird, kann sich die pflegebedürftige Person beim Sozialamt informieren, welche Unterlagen mit eingereicht werden müssen. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Belege über Einkommen, Rente, Vermögen, z.B. Sparbücher
  • Bescheid über Pflegegrad
  • ggf. Nachweise von Ausgaben, z.B. Nachweis von einem Pflegedienst

Hilfe und Unterstützung beim Beantragen des Pflegegelds bieten örtliche Pflegeberatungen oder Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände, z.B. Caritas, Diakonie, Volkssolidarität. Die Beratung ist kostenlos.

8. Muss Pflegegeld versteuert werden?

Die steuerliche Behandlung des Pflegegeldes hängt davon ab, ob die Person selbst pflegebedürftig ist oder als Pflegeperson tätig ist:

  • Pflegebedürftige Personen: Das Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei, es ist gedacht zur Sicherung der häuslichen Pflege und wird in der Regel an die pflegende Person weitergegeben.
  • Pflegepersonen: Das Pflegegeld ist ebenfalls steuerfrei, jedoch nur, wenn die Pflege durch Angehörige oder aufgrund einer sog. sittlichen Verpflichtung erfolgt. Eine sittliche Verpflichtung bedeutet, dass eine Person gepflegt wird, weil eine enge Beziehung besteht und es als moralische Pflicht angesehen wird, zu helfen. Das Ziel dabei ist nicht, Geld zu verdienen. Kann die Pflegeperson keine sittliche Verpflichtung nachweisen und ist nicht verwandt, muss das Pflegegeld versteuert werden. Eine sittliche Verpflichtung wird vom Finanzamt anerkannt, wenn eine enge Beziehung zur pflegebedürftigen Person besteht, wie etwa bei einem eheähnlichen Partner, Stiefkind oder Stiefelternteil. Bei Freundschaften ist es schwieriger, eine sittliche Verpflichtung nachzuweisen.

9. Praxistipps

  • Zusätzlich zum Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung (Rente) erstattet, wenn diese Beiträge nicht anderweitig sichergestellt sind.
  • Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen ab Pflegegrad 2 bei der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Sie dürfen aber in der Regel kein Geld für die Pflege erhalten. Näheres unter Pflegepauschbetrag.

10. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

11. Verwandte Links

Hilfe zur Pflege

Häusliche Pflege Sozialhilfe

Pflegegeld Pflegeversicherung

Pflegegeld Unfallversicherung

Landespflegegeld

 

Rechtsgrundlagen: §§ 64a, 64i, 64f Abs. 1, 66 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 14.01.2025

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