Für häusliche Pflege zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege, wenn die Pflegeversicherung dafür nicht oder zu wenig zahlt. Anders als bei Leistungen der Pflegeversicherung gibt es keine Höchstgrenzen. Betroffene können z.B. auch eine kostenintensive 24-Stunden-Pflege zu Hause finanziert bekommen. Wenn das aber sehr viel teurer ist als ein geeignetes und zumutbares Pflegeheim oder eine entsprechende Pflegeeinrichtung, darf das Sozialamt die Kostenübernahme ablehnen. Gegen zu Unrecht abgelehnte Anträge können Widerspruch und Klage helfen.
Wenn die Pflegekasse nicht vorrangig leistet, tritt das Sozialamt nachrangig ein und übernimmt in der Regel dieselben Leistungen wie die Pflegekasse, z.B.:
Die meisten Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten allerdings nur Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5.
Personen mit Pflegegrad 1 haben aufgrund ihrer geringeren Beeinträchtigungen lediglich Anspruch auf
Tages- oder Nachtpflege (= teilstationäre Pflege) und Kurzzeitpflege in einer Einrichtung gehören gehören zwar nicht zur Hilfe zur häuslichen Pflege, können diese aber als andere Leistungen der Hilfe zur Pflege ergänzen.
Leistungen zur vollstationären Pflege in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung können ebenfalls von der Hilfe zur Pflege umfasst sein, aber neben vollstationärer Pflege erhalten Pflegebedürftige keine Hilfe zur häuslichen Pflege.
Die meisten Leistungen der Hilfe zur Pflege (außer Pflegegeld und Entlastungsbetrag) sind nicht nach oben gedeckelt, anders als bei den Leistungen der Pflegeversicherung. Die Hilfe zur Pflege zahlt also nicht nur statt der Pflegekasse, wenn diese nicht leisten muss, sondern auch ergänzend, wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht reichen.
Weitere Leistungen der Sozialhilfe für Pflegebedürftige unter Hilfe zur Pflege.
Wie auch bei anderen Leistungen der Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege nur bei finanzieller Bedürftigkeit geleistet und Einkommen und Vermögen über bestimmten Freibeträgen wird angerechnet. Es gibt aber besondere Freibeträge für Pflegebedürftige, die ein Arbeitseinkommen erwirtschaften, während sie Hilfe zur Pflege erhalten, Näheres unter Hilfe zur Pflege. Zu den allgemeinen Freibeträgen bei der Sozialhilfe unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.
Hilfe zur Pflege für häusliche Pflege wird nur geleistet, wenn die Pflege ohne sie nicht sichergestellt ist.
Das bedeutet, dass
Das Sozialamt muss den ungedeckten Bedarf ermitteln. Anders als beim Gutachten für den Pflegegrad gibt es nirgends Regeln dafür, wie und von wem der nicht abgedeckte Bedarf festgestellt werden soll. Die Sozialämter machen das also unterschiedlich.
Eigentlich muss das Sozialamt ohne Obergrenze alle ungedeckten notwendigen Kosten für die Pflege zu Hause übernehmen, wenn die Voraussetzungen für die Hilfe zur Pflege erfüllt sind. Das Sozialamt macht aber eine sog. Angemessenheitsprüfung. Das bedeutet vor allem, dass es manchmal nicht zahlt, wenn ein Heim weniger kosten würde als die ambulante Pflege zu Hause.
Für eine Ablehnung der Hilfe zur häuslichen Pflege
Wann ein Heim zumutbar und geeignet ist und wann die Mehrkosten unverhältnismäßig sind, steht nicht im Gesetz, sondern das sind sog. unbestimmte Rechtsbegriffe. Das bedeutet, dass im Zweifel Gerichte klären müssen, was damit gemeint ist.
Auch wenn diese 3 Mindestvoraussetzungen für eine Ablehnung vorliegen, darf das Sozialamt die Hilfe zur häuslichen Pflege nicht ohne weiteres ablehnen. Vielmehr haben die Betroffenen dann ein Recht darauf, dass das Sozialamt zusätzlich alle wichtigen Einzelfallumstände sorgfältig abwägt (= eine Ermessensentscheidung trifft). Tut es das nicht, ist die Ablehnung rechtswidrig.
Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.
Bei Menschen im Rentenalter, geht das Sozialamt viel eher davon aus, dass ein Pflegeheim zumutbar ist. Hilfe zur Pflege für Leistungen, die teurer als ein Heim sind, bekommen diese dann meistens nur, solange es keine geeignete Pflegeeinrichtung gibt. Jüngere Menschen haben bessere Chancen, gegen die Zumutbarkeit eines Umzugs in ein Pflegeheim zu argumentieren.
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Rechtsgrundlagen: §§ 63 ff. SGB XII